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IGNORED

vorübergehende Lagerung von Waffen für Dritte


guerrero1

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

kürzlich sprach mich ein Bekannter an und erzählte mir, eine Tante wolle ihm ein paar Jagdgewehre schenken, die sie geerbt hätte, er habe aber keinen Jagdschein, ob ich die Gewehre für ihn aufbewahren könne, bis er eine Erwerbserlaubnis hätte.

Jetzt meine Frage:

Kann ich als Jagdscheininhaber diese Gewehre für die Eigentümerin eine Zeit lang (wie lange?) in meinem Tresor einlagern, ohne dass ich sie auf meine WBK eintragen lassen muss? Könnte man das eventuell unter "Ausleihen" laufen lassen? Oder bleibt mir nur der Weg sie in meine WBK ein- und später wieder austragen zu lassen?

Geschrieben

Gerüchteküche im Hinterkopf sagt :

a ) ein Jahr verwahren im Schrank, dann bleiben die aber auch da drin .

b ) vier Wochen leihen, dann darfst DU damit auch schiessen gehen.

Alle Angaben ohne Gewehr.

Geschrieben
a ) ein Jahr verwahren im Schrank, dann bleiben die aber auch da drin .

Nicht ganz, die vorübergehende Aufbewahrung ist grundsätzlich unbefristet, jedoch muss die Dauer bereits vorher feststehen oder zumindest absehbar sein.

Geschrieben

Und zudem bedingt der "vorübergehende" Charakter der privaten Aufbewahrung, daß die Tante auch berechtigte Besitzerin ist und bleibt, somit die Waffen ihr wieder überlassen werden dürfen. Ist sie Erbin ohne WBK oder hat die Kniften "auf dem Dachboden gefunden", ist der vorübergehende Erwerb nach § 12 ausgeschlossen.

Geschrieben

Hallo,

hier steht es geschrieben:

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben.

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

1.1 lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

1.2 vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

gruß

Geschrieben
...Kann ich als Jagdscheininhaber diese Gewehre für die Eigentümerin eine Zeit lang (wie lange?) in meinem Tresor einlagern, ohne dass ich sie auf meine WBK eintragen lassen muss? Könnte man das eventuell unter "Ausleihen" laufen lassen? Oder bleibt mir nur der Weg sie in meine WBK ein- und später wieder austragen zu lassen?
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

1.1 lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

1.2 vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

Du kannst die Waffen von der Tante (sofern die Waffen in Ihrer ErbenWBK stehen) zur sicheren Aufbewahrung übernehmen, Du mußt halt nur ein Datum zur Rückgabe vermerken. Also z.B. am 1.7.2013 wird die Waffe xyz mit der Nummer 123 an "Tante" zurückgegeben.

Bis dahin sollte dein Freund eine eigene WBK haben, um die Waffen auf seine WBK von "Tante" zu übernehmen. Die Waffe muß also bei dieser Variante zwingend an "Tante" zurückgehen!

Mo

Geschrieben

:ok: hola amigo Michael-Mo,

aber auch nur bei der Variante: Tante überlässt die Waffen als Geschenk dem Neffen, ich habe von einem Bekannten ein Gewehr zur sicheren Verwahrung und zum Verkauf übernommen (Verwahrzeit: 13 1/2 Monate) Schein und WBK bei mir, Schein und WBK Kopie beim Eigentümer und beim Amt, nach 2 Wochen Verkauft...der neue Besitzer hat mit der Original WBK beim Amt den Eintrag in seiner WBK vornehmen lassen...alle glücklich und zufrieden!

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

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