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IGNORED

Kurzwaffenumbau und einschubschaft


Animalmother

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Geschrieben

Wer Kann mir endlich ne vernünftige auskunft geben? Wie ist das jetzt mit diesen umbauten ala roni und hera ams für glock und co? Wie sieht es aus mit den einschub- und klappschäften, insbesondere in verbindung mir der gsg5pk? Was ist legal und was nicht?Ich bin jagdscheininhaber und besitze beide waffen.ich habe schon dass ganze netz, inklusive waffengesetz durchsucht und nichts eindeutiges gefunden.vielleicht habe ich auch die suchfunktionen nicht richtig benutzt, keine ahnung.also wer weiß rat?

Geschrieben
Wer Kann mir endlich ne vernünftige auskunft geben?

Wer kann endlich eine Frage in sinngebender und höflicher Form stellen?

Ist Deine Frage ob ein Roni, Hera etc an den jeweils geeigneten Kurzwaffen legal ist? Dann: ja

Ob ein Schaft an der GSG5-Pistole legal ist? Dann: ja

Ob irgendein Schaft an irgendeiner Kurzwaffe legal ist? Dann: ja

Oder ist Deine Frage, ob Du damit dann nur 2-Schuss im Mag bei der Jagdausübung haben darfst oder ob Du die Waffe "umtragen" lassen musst (von KW auf LW) oder oder....?

Was ist Deine Frage? "Wie ist das jetzt mit diesen umbauten ala roni und hera ams für glock und co? " Die Antwort ist einfach: ziemlich cool :)

Geschrieben

Interessant in diesem Zusammenhang ist wohl, ob durch Austausch eines nicht relevanten Teils wie dem Schaft eine Änderung in der WBK (mit evtl. Konsequenzen bez. Berechtigung) einher geht. Was passiert denn, wenn ich z.B. an einem der MP5-Klone den festen Hinterschaft durch den originalen Schubschaft ersetze und damit unter die 60cm komme? Muss ich dann zum Amt und aus dem Büchseneintrag ein Pistoleneintrag machen (und beim zurückschrauben das Ganze in umgekehrter Richtung)?

Geschrieben
Interessant in diesem Zusammenhang ist wohl, ob durch Austausch eines nicht relevanten Teils wie dem Schaft eine Änderung in der WBK (mit evtl. Konsequenzen bez. Berechtigung) einher geht. Was passiert denn, wenn ich z.B. an einem der MP5-Klone den festen Hinterschaft durch den originalen Schubschaft ersetze und damit unter die 60cm komme? Muss ich dann zum Amt und aus dem Büchseneintrag ein Pistoleneintrag machen (und beim zurückschrauben das Ganze in umgekehrter Richtung)?

Ne, dann musst du zum Amt, um alle Waffen abuzgeben ;)

Dein Beispiel stellt eine erlaubnispflichtige Bearbeitung dar.

Geschrieben

Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG:

Im Sinne dieses Gesetzes

[...]

8.2 wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

Kann man im Umkehrschluss zum explizit genannten Verkürzen folgern, dass das Verlängern keine Bearbeitung ist?

Geschrieben

Ja, aus einer Kurzwaffe wird durch Verlängern keine Langwaffe. Aber auch der Anbau von unwesentlichen Waffenteilen kann aus einer erlaubten Langwaffe eine illegale Waffe machen, wobei die wesentliche Veränderung hierbei nicht zwangsläufig in der Waffenlänge begraben liegt.

Geschrieben
wobei die wesentliche Veränderung hierbei nicht zwangsläufig in der Waffenlänge begraben liegt.

In diesem Zusammenhang ist möglicherweise auch noch erwähnenswert, daß man durch das Anbauen von nicht-wesentlichen Teilen auch die Kriterien des §6 AWaffV (Anschein) verletzen kann.

Lang/Kurzwaffe betrifft wohl vom System her meist die T/C Waffen Encore und Contender. Danach bitte selbst suchen...

Die Anschlagschäfte sind absolut völlig unproblematisch in waffenrechtlicher Hinsicht.

Die GSG-MP5 in .22 lr ist ohnehin vom sportlichen Schießen ausgenommen, insofern mach Dir mit dem Fallenjagd-Spaßgerät keine Sorgen.

Geschrieben

Wenn ich das richtig interpretiere, sollte man sich also MP5-Klone als Pistolen eintragen lassen, damit sowohl Festschaft, als auch Klapp- oder Schubschaft möglich ist ;)

Geschrieben
sollte man sich also MP5-Klone als Pistolen eintragen lassen

Ja, solch eine flexible Nachsuche- und Fangschuss-Waffe ist sicherlich für den Jäger ein Muss. Aber: bei der Verwendung als Langwaffe oder beim Ausziehen des Schubschafts: 2er Magazin einlegen !!! :vampire:

Geschrieben

Danke für die vielen Antworten, trotz meiner "unhöflichen" Fragestellung. ;) Nichts für ungut.

Im Wesentlichen sind damit für mich(und hoffentlich auch andere User) alle meine Fragen geklärt und mein Gewissen beruhigt.

Der Sinn, die GSG zu kaufen, war wirklich die Fallenjagd und natürlich das plinken.

Wobei ich gestaunt habe. ein 3cm Streukreis aus einem 11,9cm langen Lauf auf 50m!!! Nur so am Rande.Allerdings war ich der Meinung das, selbst wenn es legal wäre,den Schubschaft zu montieren, was es ja wohl ist, die Waffe immernoch eine Kurzwaffe ist. Und dementsprechend die Magazinkapazität nicht reduziert werden muss. Denn die Glock darf ich ja auch mit vollem Magazin bei der Jagdausübung führen.

Sorgen hab ich mir auch gemacht, hätte ich die Waffe mit Schubschaft als Langwaffe ummelden müssen, wäre ich trotzdem nicht über die 60cm Gesamtlänge gekommen. Soweit ich mich erinnere gild das ja auch für Jagdscheininhaber.

Geschrieben
Aber: bei der Verwendung als Langwaffe oder beim Ausziehen des Schubschafts: 2er Magazin einlegen !!! :vampire:

Warum sollte er? Kurzwaffe bleibt Kurzwaffe, auch bei ausgezogenem Schubschaft ("kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge").

Geschrieben

Wo (außer im Gewohnheitsrecht/praktischen Realität) steht eigentlich, dass man eine Pistole mit größeren als 2-Schuss Magazinen für den Schuss auf Wild benutzen darf (ein Revolver dagegen ist keine halbautomatische Waffe)?

Geschrieben

Da:

(1) Verboten ist

1.mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;

2.a)auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;

b)auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben;

c)auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

d)auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;

Geschrieben
Da:

Soweit ich mich noch an meinen jagdkurs erinnere, ist 2.c auf halbautomatische langwaffen bezogen.denn die bekommt man ja auf jagdschein nur mit 2 schuss magazin ausgehändigt.bei kurzwaffen spielt das keine rolle.

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