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IGNORED

Standortschießanlagen


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Hallo,

mal in den Raum gefragt:

handelt es sich bei Standortschießanlagen der Bundeswehr um Schießstätten nach §27 WaffG oder fallen diese unter den §55 (auch wenn diese dort nicht explizit aufgeführt sind)?

Hintergrund der Frage ist §12 WaffG, der immer wieder von "Schießstätte (§ 27)" spricht.

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§12 WaffG erläutert, dass auf

Schießstätten (§ 27)
erlaubnisfrei mit Schusswaffen geschossen werden darf, dass diese und Munition dort (unter gewissen Bedingungen) erlaubinsfrei erworben werden dürfen usw.

Die Frage ist zugegebenermaßen etwas "philosophischerer" Natur.

Denn die noch nicht in Kraft getretetene AVwV spricht von:

[...] Schießstätten, die von der Erlaubnispflicht nach § 27 Abs. 1 ausgenommen sind (z. B. Schießstätten nach § 27 Abs. 2 Satz 1, behördliche Schießstätten nach § 55)[...]
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Ich vermute, er will auf die Frage hinaus, ob die zivile Mitbenutzung waffenrechtlich gedeckt ist oder ob die Stände auch bei ziviler Nutzung nicht zu §27-Stätten morphen. Nicht jeder ist damit vertraut, dass militärische Anlagen sich zu §27er Schießstätten und zivile §27er Schießstätten sich zu militärischen Anlagen wandeln können - je nach dem nach welchen Rechtgrundlagen das jeweilige Schießen erfolgt. Wobei mir in den letzten Jahren keine militärische Abnahme eines zivilen Stands mehr bekannt ist.

Dein

Mausebaer :wos_armee_044:

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Im Prinzip ja. Wobei es jedoch dafür wieder jeweils Vorschriften gibt. So mußte der zivile Stand, wo sich meine damalige RAG eingemietet hatte, immer wieder dienstlich abgenommen werden, wenn dort eine dienstliche Veranstaltung stattfinden sollte, und zur dienstlichen Veranstalltung wurde das ganze zu Bw-Gelände erklärt und abgesperrt sowie dann die G3s, MP2s, P1en, dienstliche Scheiben und Mun. herbei geschafft.

Wie dass genau funktionierte, müßtest Du aber die echten Bw-Verwaltungs-Cracks hier fragen.

Dein

Mausebaer

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Und wenn die BW die Nutzung einer Standortschießanlage dauerhaft aufgibt - etwa weil der BW-Standort geschlossen wird, was ja derzeit häufiger vorkommt - fehlt es für eine private Nutzung als Schießanlage nicht nur an der Abnahme durch einen Schießstand-SV und entsprechender Genehmigung, sondern schon an der entsprechendenBau- bzw. ggfs. BImSch-Genehmigung. Und die zu bekommen ist für gewöhnliche Vereine i.d.R. eine Hausnummer zu groß/nahezu unmöglich.

Teddy

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Wie ist die zeitweise Anerkennung/Umwidmung eigentlich ohne Abnahme möglich?

Gar nicht.

Eine nach militärischen Vorgaben gebaute Schiessanlage (vergl. StOSchAnl) erfüllt weder immissionstechnisch noch sicherheitstechnisch die Anforderungen der Schießstandbaulichen Richtlinien für zivile Schießstände.

Deshalb müssen zivile Nutzer solcher StOSchAnl grundsätzlich schriftlich in Vertragsform in eine Haftungsausschluss-Klausel einwilligen, bevor die zivile Nutzung überhaupt gestattet wird. Damit wird der Betreiber einer StOSchAnl (also der Bund) von allen Ersatzansprüchen gegenüber Schäden freigestellt, die u.U. aus der zivilen Nutzung der Anlage entstehen könnten.

CM

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Gar nicht.

Eine nach militärischen Vorgaben gebaute Schiessanlage (vergl. StOSchAnl) erfüllt weder immissionstechnisch noch sicherheitstechnisch die Anforderungen der Schießstandbaulichen Richtlinien für zivile Schießstände.

CM

Wie kann dann eine zivilie Nutzung gestattet werden?

Schließlich ist laut §12 WaffG erlaubnisfreies Schießen, erlaubnisfreier Erwerb usw. (so gut wie) nur auf einer Schießstätte nach §27 möglich (und Schießstätten nach §27 sind ja nach den Richtlinien gebaut und genehmigt):confused:

Mich interessiert das verwaltungsrechtliche dahinter.

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Wie kann dann eine zivilie Nutzung gestattet werden?

...

Mich interessiert das verwaltungsrechtliche dahinter.

Wie weiter oben schon richtig erklärt wurde, unterliegen die Bundeswehr und die Vollzugsorgane nicht den gesetzlichen Regelungen des WaffG.

Die Erteilung einer Erlaubnis (unter dem zuvor geschilderten Vorbehalt des Haftungsausschlusses) zur Nutzung einer militärischen Schiessanlage ist de facto nichts weiter als eine schlichte Ausnahme von der Regel, nämlich vom §§ 12, 27 WaffG.

Weil man die Zahl dieser Ausnahmen aber stetig verringert, schliessen die regional zuständigen Wehrbereichsverwaltungen (WBV) in der Praxis keine Mitbenutzungsverträge mit zivilen Nutzern mehr ab, bzw. bereits bestehende Verträge laufen irgendwann aus und werden nicht mehr verlängert.

Darüber hinaus sind in den vergangenen Jahren die erhobenen Mitbenutzungsentgelte derart ins uferlose gestiegen, dass die Sache für zivile Nutzer kaum noch bezahlbar ist.

Daraus folgt, dass sich das Thema "zivile Mitbenutzung militärischer Schiessanlagen" in naher Zukunft von selbst erledigt.

CM

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Also als aktiver Soldat weiß ich, dass die Standortschießanlagen auch von Schützenvereinen angemietet werden können.

Dies bedarf zum einen der Genehmigung des Standortältesten, der Genehmigung von der WBV (Lärmbelastung der Anwohner und er Umgebung) und eines Mitnutzungsvertrages mit dem zuständigen Dienstleistungszentrum (DLZ).

Die Infos hab ich von meinem lokalen Schießbahnwärter bekommen, da ich selbst für meinen Verein geprüft habe (gut dieser besteht fast ausschließlich aus Soldaten).

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