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Standaufsicht


schraubermani_123

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Wer darf diese Schulung ( für Standaufsichten) durchführen ?

Die Frage ist falsch gestellt.

Da es kein Verbot gibt, dass irgendwer irgendwen in der für Standaufsichten erforderlichen Sachkunde unterrichtet, wäre die Antwort auf die Frage: Jederman.

Was Du aber eigentlich wissen möchtest, ist wessen Ausbildungen von irgendwem anerkannt werden und als Nachweis einer Sachkunde für Standaufsichten dienen könnten.

Es gibt Unternehmen, die in der nach dem WaffG geforderten Sachkunde ausbilden und dafür eine behördliche Zulassung haben und die so eine Ausbildung in ihre Lehrgänge inkludieren oder zusätzlich anbieten. Man kann sowas anerkennen, man kann es aber auch nicht tun. Die Schießsportverbände kochen ihr eigenes Süppchen, genau wie der DJV und die Landesjagdverbände. Ob der eine die Ausbildung des anderen anerkennt, liegt jeweils an den beiden. Der BSSB und der BJV haben z.B. eine Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Ausbildung. Laut DJV bräuchte der Jäger aber keine zusätzliche Schulung, sondern nur ein Formblatt zu lesen und zu unterzeichnen. Ob die Ausbildung des BSSB irgendwo sonst im DSB anerkannt wird, ist mir nicht bekannt.

Im Grunde ist es doch so, wenn jemand möchte dass ich auf seinem Stand Aufsicht mache, dann muss er meine Qualifikation anerkennen oder mir eine solche Qualifikation vermitteln, sonst mache ich eben keine Aufsicht.

Will ich hingegen alleine auf dem Stand schießen, muss ich den Betreiber fragen ob ich dieses darf. Wenn er meine Qualifikation nicht anerkennt, muss ich zusehen, dass ich mich entsprechend qualifiziere und der Standbetreiber wird mir sagen, was er anerkennt. In jedem Fall entscheidet aber der Standbetreiber ob ich alleine schießen darf, es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, völlig wurst welche Lehrgänge etc. ich vorweisen kann.

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Also ich denke in den wenigsten Vereinen lässt man "Fremde " alleine auf den Stand beim 1. Besuch. Da kann der Zettel haben wie er will................wenn den keiner kennt geht einer von uns erst mal mit. Ist dann alles so wie wir uns das Vorstellen ( zumindest die Scheibe treffen ) kann der dann auch alleine. Aber kaputgeschossene Zugseile u.ä. haben zumindest uns zu dieser Vorgehensweise gebracht .

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In meinen Augen ist die Standaufsicht nur dann sicher möglich, wenn der Aufsicht die zu Grunde liegende Schießstättenerlaubnis bekannt ist. Gerade bei den neuen Ständen die für alle mögliche Disziplinen, vor allem mit unterschiedlichen Distanzen, zugelassen sind ist dies unerlässlich. Was das Aufsichtsführen als Gast durchaus erheblich einschränkt.

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In meinen Augen ist die Standaufsicht nur dann sicher möglich, wenn der Aufsicht die zu Grunde liegende Schießstättenerlaubnis bekannt ist. Gerade bei den neuen Ständen die für alle mögliche Disziplinen, vor allem mit unterschiedlichen Distanzen, zugelassen sind ist dies unerlässlich. Was das Aufsichtsführen als Gast durchaus erheblich einschränkt.

Ich habe anläßlich eines Lehrgangs mal gelernt, daß die Genehmigung des Schießstandes auf diesem aushängen würde. Müßte. Immer. :rotfl2: War wohl nicht so gemeint gewesen.

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§ 10 (3) sagt doch alles aus.

Die Aufsicht "Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche"

bedarf einer zusätzlichen Qulifikation und ist separat zu sehen

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Leider muss ich feststellen, dass die Antworten mit der von mir gestellten Frage zwischenzeitlich

überhaupt nichts mehr zu tun haben.

Die Frage war nicht: Wer darf Aufsicht oder bei wem durchführen sondern:

Wer darf diese Schulung ( für Standaufsichten) durchführen ?

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[...]

Wer darf diese Schulung ( für Standaufsichten) durchführen ?

Die Frage is grammatikalisch falsch gestellt. Das Wort "diese" in Deiner Frage hat keinen konkreten Bezug.

Umformuliert würde die Frage lauten: Wer darf Schulungen für Standaufsichten durchführen?

Diese Frage habe ich Dir in Post #52 vollumfänglich und abschließend beantwortet. Die korrekte Antwort lautet: Jedermann.

Leider wirst Du mit dieser Antwort nichts anfangen können aber auch darauf habe ich Dich schon in Post #52 hingewiesen.

Da Du aber meine Antworten nicht ließt, nicht lesen oder nicht verstehen willst, ist es müßig und überflüssig Dir weiter zu antworten.

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Leider muss ich feststellen, dass die Antworten mit der von mir gestellten Frage zwischenzeitlich

überhaupt nichts mehr zu tun haben.

Die Frage war nicht: Wer darf Aufsicht oder bei wem durchführen sondern:

Wer darf diese Schulung ( für Standaufsichten) durchführen ?

Der RSB. Die ist überall anerkannt. Was nicht auf jede zutrifft. Zudem günstig, auch die Waffensachkunde, nicht 400 wie teils angeboten. http://www.rheinischer-schuetzenbund.de/index.php?id=52

Teilweise auch als Kombilehrgang wie in Ddorf.

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ich stimme Godix zu:

AWaffV §10 Satz 6 sagt:

"Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen"

Das Wörtchen "kann" ist m.M.n. hier wichtig

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Leider muss ich feststellen, dass die Antworten mit der von mir gestellten Frage zwischenzeitlich

überhaupt nichts mehr zu tun haben.

...

Wer darf diese Schulung ( für Standaufsichten) durchführen ?

Wo steht denn aufgeschrieben daß es dazu überhaupt einer Schulung durch Dritte bedarf? ICH kann das (W)Affengesetz alleine lesen und einen Standbetreiber davon überzeugen, daß ich das getan habe und sogar kapiert habe was drin steht.

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Wo steht denn aufgeschrieben daß es dazu überhaupt einer Schulung durch Dritte bedarf? ICH kann das (W)Affengesetz alleine lesen und einen Standbetreiber davon überzeugen, daß ich das getan habe und sogar kapiert habe was drin steht.

Das wollte ich hören. Handhabung wie in der Werkstatt. Sicherheitsvorschriften lesen lassen und unterschreiben lassen.

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Das wollte ich hören. Handhabung wie in der Werkstatt. Sicherheitsvorschriften lesen lassen und unterschreiben lassen.

:s75: Wer Gürtel UND Hosenträger möchte kann das ja der für den Stand zuständigen Behörde unauffällig mit der Anzeige der Aufsichtspersonen mitteilen. Dann müssen die sagen was sie anders wollen und v. a. warum.

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:s75: Wer Gürtel UND Hosenträger möchte kann das ja der für den Stand zuständigen Behörde unauffällig mit der Anzeige der Aufsichtspersonen mitteilen. Dann müssen die sagen was sie anders wollen und v. a. warum.

Genau, die Hosenträger :D müssen auf Rückprallsicherheit geprüft sein. :s75:

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Das wollte ich hören. Handhabung wie in der Werkstatt. Sicherheitsvorschriften lesen lassen und unterschreiben lassen.

Nur dass das hier zur Bauchlandung führen kann.

Dort wo die Vereine die Aufsicht selbst bestellen dürfen, sind auch deren vom Verband gegebenen Qualifizierungsrichtlinien einzuhalten. Ausnahmen brauchen eine gute Begründung.

Dort wo die Behörde darüber entscheidet, entscheidet die auch über die Qualifizierung.

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[...] ICH kann das (W)Affengesetz alleine lesen und einen Standbetreiber davon überzeugen, daß ich das getan habe und sogar kapiert habe was drin steht.

Nur dass Kenntnis und Verständnis des WaffG nicht als erforderliche Sachkunde ausreichend sind, so wie die Kenntnis des WaffG allein nicht ausreicht um die für Waffenbesitzer vorgeschriebene Sachkunde zu erlangen.
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Nur dass Kenntnis und Verständnis des WaffG nicht als erforderliche Sachkunde ausreichend sind, so wie die Kenntnis des WaffG allein nicht ausreicht um die für Waffenbesitzer vorgeschriebene Sachkunde zu erlangen.

Ich bin - ohne das jedoch zu erwähnen - von Schützen ausgegangen die eine Waffensachkunde haben ohne wie heute üblich gleich dazu die Standaufsichtsprüfung abgelegt zu haben.

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Ich bin - ohne das jedoch zu erwähnen - von Schützen ausgegangen die eine Waffensachkunde haben ohne wie heute üblich gleich dazu die Standaufsichtsprüfung abgelegt zu haben.

Das ist doch egal. Auch ein Schütze mit Waffensachkunde erlangt nicht die für Aufsichten erforderliche Sachkunde durch das Lesen des Waffengesetzes.

Leider ist die "erforderliche Sachkunde" für die verantwortliche Aufsichtsperson nirgends näher definiert. Deshalb kann auch fast jeder machen was er mag.

Die Schützenverbände haben sich an die Qualifizierungsregeln zu halten, die sie sich selbst gegeben und wobei sie kräftig voneinander abgeschrieben haben. Wobei zur Qualifikation mehr als nur die erforderliche Sachkunde gehört.

Die Jäger müssen einen Jagdschein haben, wenn sie Aufsicht machen wollen.

Die Behörden entscheiden nach "billigem Ermessen".

Ende der aus WaffG und AWaffV ableitbaren Regeln.

Es gibt ein paar Kursanbieter, die versprechen die Sachkunde für Standaufsichten gleich mitzuvermitteln. Das können sie auch versprechen, weil nirgends näher definiert ist, was zu dieser Sachkunde gehört. Es gibt keine Ausbildungsrichtlinie, keinen Fragenkatalog, noch nicht einmal eine Themensammlung. Auch die Sicherheitsvorschrift, die man lesen lassen könnte gibt es nicht.

Nur eines ist auch klar: die Sachkunde nach § 7 WaffG reicht dafür nicht denn sonst hätte man in § 10 AWaffV einfach darauf abstellen können und hätte nicht den nicht näher bestimmten Begriff "die erforderliche Sachkunde" einführen müssen.

Sollte es um kommerzielle Schießstände gehen, sollte man sich nochmals den § 10 Absatz 2 Satz 2 ansehen.

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Das ist doch egal. Auch ein Schütze mit Waffensachkunde erlangt nicht die für Aufsichten erforderliche Sachkunde durch das Lesen des Waffengesetzes.

Leider ist die "erforderliche Sachkunde" für die verantwortliche Aufsichtsperson nirgends näher definiert. Deshalb kann auch fast jeder machen was er mag.

Die Schützenverbände haben sich an die Qualifizierungsregeln zu halten, die sie sich selbst gegeben und wobei sie kräftig voneinander abgeschrieben haben. Wobei zur Qualifikation mehr als nur die erforderliche Sachkunde gehört.

Die Jäger müssen einen Jagdschein haben, wenn sie Aufsicht machen wollen.

Die Behörden entscheiden nach "billigem Ermessen".

Ende der aus WaffG und AWaffV ableitbaren Regeln.

Es gibt ein paar Kursanbieter, die versprechen die Sachkunde für Standaufsichten gleich mitzuvermitteln. Das können sie auch versprechen, weil nirgends näher definiert ist, was zu dieser Sachkunde gehört. Es gibt keine Ausbildungsrichtlinie, keinen Fragenkatalog, noch nicht einmal eine Themensammlung. Auch die Sicherheitsvorschrift, die man lesen lassen könnte gibt es nicht.

Nur eines ist auch klar: die Sachkunde nach § 7 WaffG reicht dafür nicht denn sonst hätte man in § 10 AWaffV einfach darauf abstellen können und hätte nicht den nicht näher bestimmten Begriff "die erforderliche Sachkunde" einführen müssen.

Sollte es um kommerzielle Schießstände gehen, sollte man sich nochmals den § 10 Absatz 2 Satz 2 ansehen.

Nun sage ich mal Danke. Ich hatte diesbezüglich im Gesetz auch keine klare Definition gefunden, war aber der Meinung ich hätte diese überlesen.

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  • 3 Monate später...

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