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IGNORED

Welche RV wer ist bei Advo?


sas26

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Warum?

Ein Verfahren wird ja auch eingestellt, wenn der Verdacht unbegründet war.

Damit landest du bei Rasterfahndungen immer als einschlägig verdächtig im Netz. Gibt es das im Amtsdeutsch "Verdacht unbegründet"? Ich kenn nur "aus Mangel an Beweisen"...

Mit "Verdacht unbegründet" würde doch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und schon gar keine Anklage erhoben, oder irre ich mich? Juristen vor (Amateure zurück...).

Gruß

Erik

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Stelle ich fest dass keine Straftat begründet ist, ändere ich den Titel in "keine Straftat", stelle ich fest dass sich der Tatverdacht nicht gegen den ursprünglich Betroffenen richtet, ändere ich in "kein Verdacht".

Stellt jedoch die Staatsanwaltschaft ein, ändert sich im polizeilichen Eintrag nichts!

Also ist es aus meiner Sicht nicht immer ratsam es auf eine Anklageerhebung ankommen zu lassen!

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Zumindest bei uns ist das so.

Fahrlässigkeit -auch grobe- ist eingeschlossen, Vorsatz nicht.

Vorsatz ist bei allen Versicherungen ausgeschlossen.

Ich kann dies in den Bedingungen bezüglich "grobe Fahrlässigkeit" nicht erkennen. Wo steht das denn?

Ansonsten finde ich die Kosten OK und sie wäre sicher interessant.

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Welcher seriöse Versicherer versichert denn Vorsatztaten?

Es reicht schon, dir Vorsatz zu unterstellen und der RS ist erstmal draußen. Das kann noch so weit hergeholt sein. Versicherung sagt dann: können wir nix für ist so geregelt. Stimmt das eigentlich?

Der Vorsatz müßte doch erstmal bewiesen werden. In dubio pro reo gilt wohl nicht, wenns ums Geld geht <_<

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Es reicht schon, dir Vorsatz zu unterstellen und der RS ist erstmal draußen. Das kann noch so weit hergeholt sein. Versicherung sagt dann: können wir nix für ist so geregelt. Stimmt das eigentlich?

ich zitiere mich selber:

Abhängig von den vereinbarten Bedingungen: stellt das Gericht irgendeine Vorsatzform fest, entfällt regelmäßig die Kostentragungspflicht des Versicherers. Ob der Versicherer beim Vorwurf einer Vorsatztat in Vorleistung (und später bei Verurteilung wg. Vorsatz zurückfordert) geht wird auch vereinbart.
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Ich kann dies in den Bedingungen bezüglich "grobe Fahrlässigkeit" nicht erkennen. Wo steht das denn?

Ansonsten finde ich die Kosten OK und sie wäre sicher interessant.

Straf-Rechtsschutz

für die Verteidigung wegen des Vorwurfs

aa) ............

bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige

Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges

Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen

vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht

rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt

wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.

Es wird nicht mehr zwischen fahrlässig/grob fahrlässig und vorsätzlich unterschieden, wie das früher einmal war und bei einigen Versicherern noch wird. Nur noch Vorsatz ist ausgeschlossen.

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Zwischen fahrlässig und grob fahrlässig wird nicht unterschieden, zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit schon. ;) Allerdings solltest Du der Vollständigkeit halber weiter zitieren:

bb)...

Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz;

ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich

begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug, gefährliche

Körperverletzung). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des

Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

Und das ist eben der Unterschied, den Spooky schon erläutert hat und nach dem uwewittenberg gefragt hatte. Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Vorsatzvorwurf mitversichert ist und nicht nur bei fahrlässig begehbaren sondern auch bei nur vorsätzlich zu begehenden Delikten. Nun muss man selber wissen, ob das nötig ist oder nicht. Das ist ja nicht das einzige Kriterium einer RS.

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  • 2 Wochen später...
Es handelt sich hierbei um die Erweiterung "Rechtsschutz Plus".

Da ist der Verwaltungsrechtsschutz für Waffenangelegenheiten enthalten , auch im Widerspruchsverfahren in dem der Klage

vorgeschalteten Widerspruchsverfahren.

Gruß

Michael

Aber doch, selbstverständlich!

Gruß

Michael

Hallo,

ich habe das bei der HUK hinterfragt.

Laut deren Auskunft ist nur der Widerspruch abgedeckt.

Sollte man genauer überprüfen.

Wenn das so stimmt, ist es nicht mit FWR (ÖRAG) oder vdw (Agrippina) vergleichbar.

Gruss

Spa

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@Spahlholz,

Ich glaube, es kommt auch darauf an, wen man fragt.

Im Callcenter sind die Kollegen nicht immer so bibelfest.

Verwaltungsrechtsschutz: Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen........ vor deutschen Verwaltungsgerichten und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten des Grundrisikos enthalten ist.

Das ist die Werbeaussage.

Die Bedingungen sagen folgendes:

d) Verwaltungs-Rechtsschutz ( § 2 g)

abweichend von § 2 g) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung

rechtlicher Interessen in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten

vor deutschen Verwaltungsgerichten und in Widerspruchsverfahren, die

diesen Gerichtsverfahren vorangehen, soweit der Versicherungsschutz

nicht bereits in den Leistungsarten gemäß § 2 Absätze B), c), e) oder h)

enthalten ist.

Versicherungsschutz besteht jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten

nach Versicherungsbeginn (Wartezeit);

Da gibt es nichts zu deuteln, keine andere Interpretationsmöglichkeit.

Die Aussage, daß nur der Widerspruch abgedeckt sein soll ist falsch.

Gruß

Michael

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Wenn das so stimmt, ist es nicht mit FWR (ÖRAG) oder vdw (Agrippina) vergleichbar.

Du meinst in diesem Punkt vergleichbar? Die beiden von Dir genannten unterscheiden sich. Die ÖRAG (FWR) und die Versicherung des vdw sind meines Wissens in einigen Punktren sehr unterschiedlich. Und die RSV des vdw firmiert heute unter Zurich, die Agrippina wurde in die Zurich Gruppe integriert. ;)

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