skeet Posted July 19, 2011 Posted July 19, 2011 Folgender Sachverhalt: Der Vater ist aktive Schützen und verfügt als berechtigter Sammler über einen Waffenraum. Der Sohn nimmt erfolgreich an allen Meisterschaften teil. Er zieht von zu Hause weg, belässt aber seine beiden Waffen im väterlichen Waffenraum zu welchem er keinen Zugang hat. Zu Training und Wettkämpfen holt er seine Waffe ab oder der Vater bringt sie mit. Nun kommt der SB mit folgender Idee: Wir können die Aufbewahrung bei Ihrem Vater in dieser Form leider nicht akzeptieren. Ich sehe zwar auch, dass die Form der Aufbewahrung sehr praktikabel ist, jedoch nicht mit dem Waffengesetz zu vereinbaren. Es gibt die Möglichkeit der gemeinsamen Aufbewahrung innerhalb einer Hausgemeinschaft. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch in Ihrem Fall nicht vor. Ebenfalls ist nicht von einer vorübergehenden Aufbewahrung bei ihrem Vater auszugehen. Diese Möglichkeit gibt es jedoch nicht für die dauerhafte Unterbringung. Für uns sind derzeit zwei Möglichkeiten denkbar: 1.) Sie bewahren die Waffen in einem eigenen Waffenschrank bei sich auf. 2.) Nach der Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie nicht die Verfügungsgewalt über die Waffen haben. Für mich sind Sie somit nicht der Besitzer der Waffen. Eine Waffe besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Stellt sich die Frage, ob Sie überhaupt eine eigene WBK benötigen. Ich beziehe mich auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 Waffengesetz: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt. Wenn es tatsächlich so ist, dass Ihr Vater über die Waffen komplett verfügt, ist keine WBK erforderlich. Dies hätte jedoch zur Folge, dass Sie die WBK abgeben und die Waffen einem Berechtigten (evtl. Ihrem Vater) überlassen. Was sagt man dazu?
Rodney Posted July 19, 2011 Posted July 19, 2011 Am besten fährt der Junior zum Baumarkt, kauft sich einen günstigen A-Schrank und stellt die Waffen da rein. Bevorzugt bei sich zu Hause, oder bei Pappa - dann allerdings außerhalb des Waffenraums, so dass er alleine Zugriff hat.
Sigges Posted July 19, 2011 Posted July 19, 2011 ...Was sagt man dazu? Daß der SB (nur fast) Recht hat. Die Waffen müssen keineswegs beim Eigentümer stehen, da liegt er falsch. Ansonsten siehe Rodneys Antwort: Eigenen Schrank kaufen und bei den Eltern aufstellen, ohne daß der Vater Zugriff hat. Allerdings kann er durchaus innerhalb des Waffenraumes stehen, denn der Vater hat ohne Schrankschlüssel keinen Zugriff, egal wo er steht. Der Sohn kann dann halt nur an seinen Schrank 'ran, wenn der Vater da ist, um zuvor den Waffenraum zu öffnen, und dabei zu bleiben. Das ist aber auch schon so, wenn die Eltern nicht da sind, und er keinen Wohnungsschlüssel hat. Gruß Sigges
BFPierce Posted July 19, 2011 Posted July 19, 2011 Am besten fährt der Junior zum Baumarkt, kauft sich einen günstigen A-Schrank und stellt die Waffen da rein. Bevorzugt bei sich zu Hause, oder bei Pappa - dann allerdings außerhalb des Waffenraums, so dass er alleine Zugriff hat. Oder er stellt seinen Tresor in den Waffenraum des Vaters ! Ist eigentlich egal, die Verwahrung ist absolut gut ! Der SB ist ein Nörgler ! BFP
_peti Posted July 19, 2011 Posted July 19, 2011 Hallo, Oder er stellt seinen Tresor in den Waffenraum des Vaters !Ist eigentlich egal, die Verwahrung ist absolut gut ! Nein, das geht nach der zitierten Aussage des SB gerade nicht, weil er dadurch eben nicht die Verfügungsgewalt über die Waffen hat. Ergo kein recht auf die WBK behält. Ob die Aussage rechtlich in Ordnung ist steht auf eienm anderen Blatt. Fremdverwahrung beim Vater (in einem dem Vater nicht zugänglichen Waffenschrank) wäre auf jeden Fall in Ordnung, sicherheitshalber sollte er einen Haustürschlüssel behalten. Dem Vater Zugriff zu gewähren nach Auflösung der Hausgemeinschaft kann in's Auge gehen: http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=414777 Gruß, Peti
Raiden Posted July 19, 2011 Posted July 19, 2011 Aus der Begründung zur AWaffV zur gemeinsamen Aufbewahrung in einer häuslichen Geminschaft: "Einem Bedürfnis der Praxis entsprechend, regelt Absatz 10, dass die gemeinschaftlicheAufbewahrung durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, zulässig ist. Dabei wird es sich in den meisten Fällen um nahe Familienangehörige handeln. Es ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in den meisten Fällen sogar vorzugswürdig, dass ein auswärts studierendes Kind, das am Ort des Familienheims beispielsweise der Jagd oder dem Schießsport nachgeht, seine Waffen und Munition dort anstatt in der „Studentenbude“ aufbewahrt; die häusliche Gemeinschaft gilt auch dann noch als vorhanden, wenn ein naher Angehöriger, wenn auch in gewissen Abständen, regelmäßig das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit hat." Sofern der Sohn regelmäßig zum Familienheim kommt und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit hat (Hausschlüssel), liegt eine häusliche Gemeinschaft vor. Somit wäre auch die gemeinsame Waffenaufbewahrung statthaft, beide dürfen/müssen Zugriff auf die Waffen haben. Halte das mal dem SB unter die Nase.
2nd_Amendment Posted July 19, 2011 Posted July 19, 2011 Die Argumentation des SBs ist Unsinn. Durch die WBK erhält man das Recht zum Besitz von Waffen, nicht aber die Pflicht, den Besitz auch jederzeit auszuüben. Wie das VG Köln (Urt . v. 09.12.2010, Az. 20 K 577/09) entschieden hat, müssen die Waffen nicht beim Waffenbesitzer selbst aufbewahrt werden (siehe dazu auch Kohlheim, DSZ 4/2011, S. 25). Wichtig ist nur, dass man die Waffen keinem anderen überlässt. Bei der Aufbewahrung außerhalb einer häuslichen Gemeinschaft darf außer dem Waffenbesitzer selbst niemand Zugriff haben.
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