thomasbuczek Posted July 7, 2011 Share Posted July 7, 2011 Ein Bekannter aus Luxemburg hat jetzt vor seinem Hausverkauf ( Bauernhof des Großvaters) nen alten K98 im Keller gefunden. Anscheinend ein überbleibsel aus WK2. Da er jetzt sich ein Haus in der BRD kaufen möchte, war die Frage ob er den alten K98 eingetragen bekommt (Neubeschuß)? Europ. Feuerwaffenpaß hat er da er Jäger und Sportschütze ist.... Wer kennt sich dabei aus? Gruß Thomas Link to comment Share on other sites More sharing options...
thomasbuczek Posted July 7, 2011 Author Share Posted July 7, 2011 Der Fund war im GD Luxemburg-"Da er jetzt sich ein Haus in der BRD kaufen möchte" Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sal-Peter Posted July 7, 2011 Share Posted July 7, 2011 1. - schauen, wie man einen Fund in Luxemburg legalisiert 2. - schauen, wie man in D-Land eine Erwerbserlaubnis für oben genannte Waffe erhält. In der Regel über einen anerkannten Verband und 12 Monate aktive Mitgliedschaft. 3. - schauen, wie man eine in Luxemburg legal eingetragenen Waffe nach D-Land bringt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted July 8, 2011 Share Posted July 8, 2011 Langwaffe....Jäger.... dann fallen schonmal 12 Monate und Schießsportverband weg. Wenn er die Waffen in L legal besitzt und einen deutschen Jagdschein hat/erwirbt, wird er zumindest mit Langwaffenverbringung nach D recht wenig Probleme bekommen. gruß alzi Edit...... apropos Dachbodenfund..... im Keller... LOL Link to comment Share on other sites More sharing options...
thomasbuczek Posted July 8, 2011 Author Share Posted July 8, 2011 Wie siehts aus wenn jemand sowas in D findet? als vergleich? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Eskiminzin Posted July 8, 2011 Share Posted July 8, 2011 Wie siehts aus wenn jemand sowas in D findet? als vergleich? ... (Annahme von mir ohne Gewähr) innerhalb einer Woche den zuständigen Behörden melden bzw. einem Berechtigten überlassen: § 37 Anzeigepflichten WaffG. Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted July 8, 2011 Share Posted July 8, 2011 ... (Annahme von mir ohne Gewähr) innerhalb einer Woche unverzüglich den zuständigen Behörden melden bzw. einem Berechtigten überlassen: § 37 (2) Anzeigepflichten WaffG. ".... Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu. So steht's drin. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Eskiminzin Posted July 8, 2011 Share Posted July 8, 2011 ... und die Behörde ordnet an, dass die Waffe einem "Berechtigten" überlassen werden kann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted July 8, 2011 Share Posted July 8, 2011 Kann-Bestimmung Link to comment Share on other sites More sharing options...
skipper Posted July 9, 2011 Share Posted July 9, 2011 Interessant ist auch der letzte Satz des Paragraphen: Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu. Auch wenn die Übergabe an einen Berechtigten eine "kann"-Bestimmung ist, sollte man sich Fotos der Waffe machen, bei e-gun vergleichbare Waffenraussuchen und die Verkaufspreise dokumentieren und wenn es sich nicht um 10,00€-Waffen handelt, die Verwertung fordern oder um Schadensersatz bitten. Aber nie die Formulare der Behörde benutzen, weil man im Regelfall sein Eingetum mit diesen Formularen aufgibt. Bei Fund würde ich so vorgehen, Schriftlich, Einschreiben: Hiermit melde unverzüglich den Fund der Waffe xy an und bitte um Mitteillung über die weitere Vorgehensweise und um detailiierte weitere Anweisung. Vorsorglich melde ich - sofern kein Eigentümer ermittelt werden kann - meine Rechte an dieser Waffe an und bitte um Überlassung an Büma, ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schnuffi Posted July 9, 2011 Share Posted July 9, 2011 Hiermit melde unverzüglich den Fund der Waffe xy an und bitte um Mitteillung über die weitere Vorgehensweise und um detailiierte weitere Anweisung.Vorsorglich melde ich - sofern kein Eigentümer ermittelt werden kann - meine Rechte an dieser Waffe an und bitte um Überlassung an Büma, ... Nein, eine WBK für die Fundwaffe beantragen. Und wenn der Finder noch keine waffenrechtliche Erlaubniss hat, dann soll eben eine WBK ausgestellt werden. Vorteil: Für Fundwaffen ist keine Blockierung im WaffG vorgesehen. Schnuffi Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted July 9, 2011 Share Posted July 9, 2011 Für Fundwaffen braucht man aber doch ein Bedürfnis? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schnuffi Posted July 9, 2011 Share Posted July 9, 2011 Für Fundwaffen braucht man aber doch ein Bedürfnis? Welches? Fundwaffen sind doch wie Erbwaffen zu behandeln. Schnuffi Link to comment Share on other sites More sharing options...
Flohbändiger Posted July 11, 2011 Share Posted July 11, 2011 Welches?Fundwaffen sind doch wie Erbwaffen zu behandeln. Schnuffi Ja, was die sofortige Anmeldung bei der Behörde betrifft. Aber für den weiteren Besitz glaube ich auch nicht, dass die Behörde auf einen Bedürfnisnachweis verzichtet. Ansonsten gäbe es wahrscheinlich keine Sportschützen oder Erben mehr, sondern nur noch Finder. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Flohbändiger Posted July 11, 2011 Share Posted July 11, 2011 ???Bedürfnis für einen Fund???Was issn mit Dir los? Schnuffi hat natürlich recht. Wahrscheinlich gibt es Behörden, die die Waffe ohne Bedürfnisnachweis eintragen, genauso wie es Behörden geben wird, die einen Bedürfnisnachweis für den weiteren Besitz verlangen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted July 11, 2011 Share Posted July 11, 2011 Ich finde und melde den Fund. Niemand erhebt Anspruch auf den Fund, ausser mir. Also werde ich Eigentümer. Als Eigentümer kann ich ein wirtschaftliches Interesse/Bedürfnis geltend machen "das ist jetzt meins, das will ich behalten!" Eintragung in WBK (grün ohne Munitionserwerb. Munitionserwerb mit nachweis eines Bedürfnisses als Sportschütze, Jäger usw.). Nachweis über vorschriftsgemäße Aufbewahrung. Kein Erbfall, kein §20, keine Blockierung. Fall erledigt. Ich bin kein Jurist! aber so sollte das gehen, analog zu sonstigen Fundsachen. gruß alzi Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schnuffi Posted July 11, 2011 Share Posted July 11, 2011 Aber für den weiteren Besitz glaube ich auch nicht, dass die Behörde auf einen Bedürfnisnachweis verzichtet. Vor etwa 10 Jahren war ein Bericht in einer Waffenzeitschrift (DWJ Visier?) da hatte ein Sportschütze und Hobbytaucher einen Revolver beim Tauchen gefunden. Der Revolver wurde abgegeben, nach Kriminaltechnischer Prüfung und gesetzlicher Wartezeit, ob sich ein Besitzer meldet, wurde der Revolver beim Finder in die WBK eingetragen. Vieleicht kann sich noch jemand an diesen Artikel in der Zeitschrift erinnern? Schnuffi Link to comment Share on other sites More sharing options...
Flohbändiger Posted July 12, 2011 Share Posted July 12, 2011 Als Eigentümer kann ich ein wirtschaftliches Interesse/Bedürfnis geltend machen "das ist jetzt meins, das will ich behalten!" Du musst aber ein "besonders anzuerkennendes ... wirtschaftliches Interesse" glaubhaft machen. Einfach nur "Ist meins, will ich behalten" wird da nicht reichen. Eintragung in WBK (grün ohne Munitionserwerb. Munitionserwerb mit nachweis eines Bedürfnisses als Sportschütze, Jäger usw.). Nachweis über vorschriftsgemäße Aufbewahrung. Kein Erbfall, kein §20, keine Blockierung. Fall erledigt. Woher die Zuversicht? Da es für Fundwaffen, im Gegensatz zu § 20 WaffG für Erbwaffen, keine eigene Regelung gibt, werden wohl die allgemeinen Vorschriften das § 10 Abs. 1 WaffG greifen, d.h. Erteilung oder Eintragung in eine WBK nur mit allen Erteilungsvoraussetzungen, also auch Sachkunde und Bedürfnis. Ansonsten Überlassen an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung. Ich bin kein Jurist! aber so sollte das gehen, analog zu sonstigen Fundsachen. Tja, sonstige Fundsachen fallen auch nicht unter das WaffG. Vor etwa 10 Jahren war ein Bericht in einer Waffenzeitschrift (DWJ Visier?) da hatte ein Sportschütze und Hobbytaucher einen Revolver beim Tauchen gefunden. Der Revolver wurde abgegeben, nach Kriminaltechnischer Prüfung und gesetzlicher Wartezeit, ob sich ein Besitzer meldet, wurde der Revolver beim Finder in die WBK eingetragen. Kann es vielleicht sein, dass wir damals noch ein anderes Waffengesetz hatten? Link to comment Share on other sites More sharing options...
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