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Gültigkeitsbereich der Sachkunde


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Hallo Patriarch MacQuarrie

Ich durfte einmal unter Beaufsichtigung KK schießen, was mir sehr Spaß gemacht hat. Um es aber regelmäßig und ohne Beaufsichtigung (was ziemlich nervig ist, wenn man sich konzentrieren möchte) tun zu dürfen, muss ich sachkundig sein.

jetzt verstehe ich vermutlich auch, worauf dein Verein mit der Sachkunde hinaus will.

Wie schon gesagt, Du brauchst auf einem genehmigten Schießstand keinen Sachkundenachweis, um dort zu schießen. Das ist auch nicht von der Waffenart oder gar vom Kaliber abhängig.

Jedes Schießen darf nur unter Aufsicht stattfinden, egal ob die Schützen selbst sachkundig sind oder nicht. Nur die Aufsicht muss dabei zwingend sachkundig sein bzw. die Qualifikation zur Standaufsicht besitzen. Es gibt aber eine Ausnahme. Ein zur Aufsicht befähigter Schütze darf auch ohne Aufsicht schießen, wenn sichergestellt ist, das er alleine auf dem Schießstand ist. Ich vermute, darauf will dein Verein hinaus.

Mit bestem Schützengruß

Frank

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...Wie ja hier schon geschrieben wurde, braucht ein Sportschütze nicht zwingend eine Sachkundebescheinigung. Diese wird erst dann nötig, wenn es um einen der aufgeführten Punkte geht. Bei der Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis entscheidet die zuständige Behörde über die Anerkennung der Sachkunde, nicht der Verein oder Verband. Zu den Punkten Aufsicht und Lehrgänge habe ich ja schon etwas geschrieben...

Frank

Im Antrag zur Bescheinigung des Bedürfnisses durch den NSSV steht in Punkt 1.2:

1.2

Die erforderliche Waffensachkundeprüfung nach § 3 i.V.m. §§ 1 u. 2 AWaffV wurde

erfolgreich am.........in.........abgelegt.

Das Prüfungszeugnis ist in Fotokopie beigefügt (nur bei Erstantrag erforderlich).

Was soviel heisst, dass der NSSV sehr wohl wissen will, wo die Sachkunde abgelegt wurde.

Ergo keine Bedürfnisbescheinigung wenn die Sachkunde nicht anerkannt wird und somit auch keine WBK....

Gruß,

Wolfgang

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Hallo Klaus,

ich würde da erst mal nur reininterpretieren wollen, dass der NSSV (nicht der DSB) einen Nachweis haben möchte, weil sonst der ganze Antrag eh sinnfrei ist. Interessant wird es erst, wenn der NSSV Anträge auf Bedürfnisbescheinigung tatsächlich ablehnen würde, weil ein nicht verbandsinterner Sachkundelehrgang besucht wurde. Ist Dir so ein Fall bekannt?

Schaue mal in die von Dir genannte Verordnung:

AWaffV § 3 (2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes.

(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen.

Eine Sache möchte ich aber noch zum Thema anmerken. Diese Lehrgänge spülen immer auch Geld in die Kassen der Verbände. Daher spielen da auch immer Interessen eine gewisse Rolle.

Es ist übrigens gar nicht so selten, dass bestimmte Landesverbände meinen, sie müssten Sonderwege gehen. Das darf man dann aber nicht dem DSB anlasten, auch wenn natürlich dabei oft auch noch das Schwarzer Peter Spielchen gespielt wird.

Mit bestem Schützengruß

Frank

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Klaus oder Wolfgang??? Wen meintest Du?

Das, was Du da jedenfalls schreibst macht mich traurig.... :traurig_16:

Hat mich nämlich 90 Euro und 2 Wochen Pauken im Februar gekostet.

Und die Gewissheit, "verarscht" worden zu sein.

Zumindest fühle ich mich so. :angry2:

Die Sachkundeprüfung 1990 hatte ich direkt beim Ordnungsamt Ffm abgelegt. Also damals direkt bei der Waffenbehörde.

Wäre eigentlich logisch, wenn die universal gültig wäre....

Gruß,

Wolfgang

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Schaue mal in die von Dir genannte Verordnung:

AWaffV § 3 (2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes.

Das hat nix mit den Waffensachkundepürüfungen der Teilnehmer zu tun, sondern beszieht sich auf die Anerkennung der Lehrgangsträger. Bekommt der Lehrgangsträger diese staatliche Anerkennung, so gelten seine Prüfungen Bundesweit - im Geltunsgbreich des WaffG.

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Hallo FloppyK,

so habe ich das auch gemeint. Daraus lässt sich meiner Meinung nach aber auch ableiten, dass eine bei so einem Träger erworbene Sachkunde auch allgemein gültig ist.

@Wolfgang oder Paps,

Sorry für den Klaus. Ob man Dich da verarscht hat, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht war auch nur Unwissenheit in Spiel. Kann aber auch, wie ich schon sagte, ein Sonderweg deines Verbandes sein. Ich bin nicht im NSSV und kann daher die Situation auch nicht beurteilen. Sollte der NSSV Sonderwege gehen, müsst ihr die Spielregeln mal mit denen ausdiskutieren. Kann natürlich passieren, dass die Antwort dann lautet, wir haben das so beschlossen und machen das daher jetzt auch so. Sich dann dabei auf den DSB zu berufen, geht aber nicht immer.

Wie schon gesagt, sollten die drei Bereiche Waffenrechtliche Erlaubnis, Standaufsicht und weiterführende Lehrgänge jeweils gesondert betrachtet werden. Bei letzterem gilt wieder das schon zu den Lehrgängen und den damit verbundenen Einnahmen Gesagte. Bei den Standaufsichten kann es Gezicke geben, da oft argumentiert wird, Schützen mit "fremder" Sachkunde würden ja nicht unbedingt die besonderen Regeln des eigenen Verbandes kennen. Is aber meiner Meinung nach Blödsinn, denn niemand wird (normalerweise) als Standaufsicht berufen, der nicht auch schon ein bisschen in die Sache reingeschnuppert hat. Waffenrechtliche Erlaubnisse stellt nur die Behörde aus, daher ist es auch deren Aufgabe und nicht die des Verbandes, die Sachkunde anzuerkennen.

Der Großteil dieser wilden Auslegungsvielfalt liegt natürlich an dem verfuschten Waffengesetz selbst.

Mit bestem Schützengruß

Frank

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Die Aussagen von Sachbearbeiter ("Eine Sachkunde ist personengebunden und hat nichts mit einem Sportverein zu tun. Wenn der Lehrgangsträger nach § 3 Abs. 2 AWaffV staatlich anerkannt ist, gelten die von ihm ausgestellten Sachkundebescheinigungen bundesweit.") und Paps ("Meine erste Sachkunde hatte ich für das Wach- und Sicherheitsgewebe im Mai 1990 in Frankfurt/Main abgelegt.

Diese Sachkunde wurde vom DSB nicht anerkannt.") sind allerdings etwas widersprüchlich.

Könnte mich jemand aufklären?

Mit einer vor dem 01.04.2003 abgelegten Sachkunde kannst Du heute nicht erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen.

Wer damit früher Erlaubnisse beantragt hat, konnte dies tun und dann gilt die Sachkunde auch weiterhin fort.

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Ein zur Aufsicht befähigter Schütze darf auch ohne Aufsicht schießen, wenn sichergestellt ist, das er alleine auf dem Schießstand ist. Ich vermute, darauf will dein Verein hinaus.

Es sieht ganz danach aus, ja.

Da möchte sich vielleicht ein Verein unter einem Vorwand den Einsatz einer Aufsicht sparen und / oder auf diesem Weg eine neue Aufsicht dazu gewinnen...?!

Neue Mitglieder zu Aufsichtsdiensten zu animieren ist ja ok, aber unter einem Vorwand? :peinlich:

Gibts denn keine anderen Vereine in der Nähe?

Wie von einigen anderen bereits angesprochen, könnte sich der Verein u.U. beim ersten Bedürfnisantrag auch recht "interessante" Dinge einfallen lassen.

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Mit einer vor dem 01.04.2003 abgelegten Sachkunde kannst Du heute nicht erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen.

Wer damit früher Erlaubnisse beantragt hat, konnte dies tun und dann gilt die Sachkunde auch weiterhin fort.

Die Antwort zielt genau auf meine Frage:

Ein Bekannter hat irgendwann 2006 einen Sachkundelehrgang mit anschließender

Prüfung erfolgreich abgelegt. Er möchte nun erstmalig eine Waffe beantragen.

Hat eine Sachkundeprüfung von 2006/2007 nach heutigem Recht Bestand?

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