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IGNORED

Vereinswaffe ausleihen - Wie lange und wie oft


sigman

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Hab da mal eine Frage.

In meinem Verein bin ich derzeit der einzige, der mit der Vereins GSP schießt. Da wir in unserem Verein keine Kurzwaffen aufbewahren dürfen (ist halt so und warum ist nicht Gegenstand der Diskussion), werden die Vereinswaffen beim Vorsitzenden zu Hause verwahrt und stehen auch auf seiner WBK.

Mit einem Leihschein habe ich, in Abstimmung mit meinem SB, die Vereins GSP bei mir zu Hause. seit acht Wochen. Über zwei Leihscheine.

Dieses Vorgehen habe ich bislang so mit meinen SB abgesprochen und er hat darum gebeten, eine Kopie des Leihscheins für die Akten per Mail oder Fax zu bekommen. Warum und weshalb und ob das erforderlich ist, ist nicht Gegenstand dieser Diskussion.

Meine Frage nun, wie oft kann ich diese Leihgabe verlängern. Spielt das eine Rolle, solange ich immer einen neuen Leihschein von meinem Vorsitzenden bekomme, bzw. kann ich das beliebig oft machen?

Natürlich werde ich mir eine eigene KK SpoPi zulegen, aber nicht mehr dieses Jahr (sonst riesen mecker von Frau). Somit bin ich nch auf die Vereins GSP angewiesen, wenn es nach der Kreismeisterschaft nächstes Wochenende in die Rundenkämpfe geht.

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Für mich steht diebzgl die Frage im Vordergrund, ob Du im Besitz einer WBK mit gültigem (Vor)Eintrag für diese Waffe/Kaliber bist.

Wenn ja, dann kann meiner Ansicht nach die Leihgabe erfolgen - wie lange ist eine gute Frage - jedoch nicht dauerhaft. Wenn nein, dürftest Du die Waffe überhaupt nicht haben. Zudem frage ich mich, warum Du Deinen SB da einbezogen hast (aber da das ja NICHT TEIL DER DISKUSSION IST, werde ich das wohl nie erfahren).

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Es ist nur wichtig, daß er eine gültige WBK hat. Voreintrag ist dazu nicht erforderlich. (Lupihorst war schneller)

Warum sollte man Vereinswaffen im Vereinsheim aufbewahren? Nicht jeder Verein hat die Möglichkeit. :rolleyes:

Die Frage ist aber nicht, wie oft man das verlängern kann. Warum hat der Gesetzgeber wohl die Frist auf 4 Wochen begrenzt? Doch wohl nicht, damit man es unendlich verlängern kann. :00000733:

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Es ist nur wichtig, daß er eine gültige WBK hat. Voreintrag ist dazu nicht erforderlich. (Lupihorst war schneller)

Warum sollte man Vereinswaffen im Vereinsheim aufbewahren? Nicht jeder Verein hat die Möglichkeit. :rolleyes:

Die Frage ist aber nicht, wie oft man das verlängern kann. Warum hat der Gesetzgeber wohl die Frist auf 4 Wochen begrenzt? Doch wohl nicht, damit man es unendlich verlängern kann. :00000733:

Moin,

nur mal so aus Neugierde, wo steht im Gesetz was von 4 Wochen?

Gruß ChrisDDG

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Also Mea Culpa,

ja, ich bin im Besitz einer grünen WBK und besitze zwei GK Kurzwaffen. Das ist nicht das Thema.

Aufgrund der Nachschauen und der Gesetzesänderungen etc. habe ich mit meinem SB, der selber Sportschütze und sehr umgänglich ist, Rücksprache gehalten, um im Falle einer Nachschau keinen Streß zu bekommen, weil ich irgenwelche Maximalleihzeiten überschritten habe oder so.

Er sagte mir am Telefon, vier Wochen, in Ausnahmefällen kann es auf acht Wochen verlängert werden.

Somit habe ich diesen Monat einen zweiten Leihschein mit meinem Vorsitzenden ausgefüllt und auch an meinen SB gemailt. Das haben wir so vereinbart.

Grund meiner Nachfrage ist nun eine leichte Verwirrung.

Ich hatte gestern Abend meinem Vorsitzenden noch gesagt, dass ich ihm die GSP am Sonntag, nach der KM wieder mitgebe wollte. Er fragte nur warum. Meine Antwort: Na weil die acht Wochen rum sind.

Seine Antwort: Egal, dann machen wir einen neuem Leihzettel und gut ist.

Ich habe aber effektiv keine Lust, im Falle einer Nachschau, mit meinem SB Streß zu bekommen.

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Für mich steht diebzgl die Frage im Vordergrund, ob Du im Besitz einer WBK mit gültigem (Vor)Eintrag für diese Waffe/Kaliber bist.

Servus !

Das tut ja schon weh...

Es würde sicherlich Sinn machen wenn man Ratschläge gibt und man sich auch sicher ist, was man da vom Stapel lässt.

1 Monat. Nicht verlängerbar.

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Nun mal ganz Präzise für die Leute, die bei Iglo die Erbsen auszählen:

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat

Ein Monat ist nach landläufigem Sprachgebrauch etwa 4 Wochen - für Dich etwas mehr.

Danke für die Nachfrage.

Moin,

nur mal so aus Neugierde, wo steht im Gesetz was von 4 Wochen?

Gruß ChrisDDG

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Gar nicht. Leihen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG sind auf maximal einen Monat beschränkt und nicht verlängerbar. Warum nicht, ist nicht Gegenstand der Diskussion.

Carcano

Danke für die Info.

Mit meinem Zusatz

ist nicht Gegenstand der Diskussion

woltle ich nur bezwecken, dass die Diksussion sich nicht amfaängt um die Aufbewahrung im Schützenhaus oder die Kontaktaufnahme zum SB dreht, sondern um das eigentliche Thema.

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Hallo. Habe mal eine Frage zum Thema Leihschein. Habe eine neue gelbe WBK,darf ich mir eine VRF,bzw eine KW leihen??? Sind ja beides Waffen wo man eigentlich eine grüne WBK braucht. Hätte aber die möglichkeit mir beides zu leihen um dort auf anderen Ständen zu schießen.

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Also können wir zusammenfassen:

1. Aussage meines SB: Ausleihdauer 4 Wochen. In Ausnahmefällen kann es auf 8 Wochen gestreckt werden.

2. Wenn die Waffe an den Eigentümer zurückgegeben wurde (für wie lange ist eigentlich egal), kann sie ereut ausgeliehen werden.

Eine abschließende Frage, da sie mit dem Thema direkt zu tun hat.

Wie sieht es mit der passenden Munition aus?

In meinem Fall ist es ja so, dass ich zwei GK Kurzwaffen besitze, die natürlich auch auf meiner WBL eingetragen sind und eine Munitionserwerbsberechtigung für 9mm Para habe.

Darf ich im Zuge der Leihstellung der KK SpoPi auch die passende Munitin zu Hause aufbewahren?

Darf ich die Muntion vom Schießstand z.B. zu einem Wettkampf, der außerhalb stattfindet, transportieren?

Wie gesagt, für KK besitze ich selber keine EWB, nur für GK.

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1. Aussage meines SB: Ausleihdauer 4 Wochen. In Ausnahmefällen kann es auf 8 Wochen gestreckt werden.

Beide Teile der Aussage sind klar falsch.

Wie sieht es mit der passenden Munition aus?

Darf ich im Zuge der Leihstellung der KK SpoPi auch die passende Munition zu Hause aufbewahren?

Darf ich die Munition vom Schießstand z.B. zu einem Wettkampf, der außerhalb stattfindet, transportieren?

Ja und ja. § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG:

"(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;"

Und der Transport von Munition unterliegt ohnehin nur den allgemeinen Besitzregelungen, sowie dem Gefahrgutrecht.

Carcano

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Also können wir zusammenfassen:

Darf ich im Zuge der Leihstellung der KK SpoPi auch die passende Munitin zu Hause aufbewahren?

Darf ich die Muntion vom Schießstand z.B. zu einem Wettkampf, der außerhalb stattfindet, transportieren?

Solange wie die Leihe andauert kein Problem, Du darfst mit dem Leihschein Munition kaufen, transportieren, lagern...

Erik

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1. Aussage meines SB: Ausleihdauer 4 Wochen. In Ausnahmefällen kann es auf 8 Wochen gestreckt werden.

2. Wenn die Waffe an den Eigentümer zurückgegeben wurde (für wie lange ist eigentlich egal), kann sie ereut ausgeliehen werden.

§12 Abs. 1 Nr. 1a ist doch eindeutig:

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

... und nun kommt die Gretchenfrage:

nach welcher Nummer aus §12 ist der Leihschein ausgestellt??

Kleiner Tipp:

bei Vereinswaffen ist §12 Abs. 1 Nr. 3b sinnvoll!

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Gibt es einen anderen?

Ja, habe ich aber zur Zeit leider nicht parat.

Zur Info:

§12 Abs 1 Nr. 3.

von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

...

b )

als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

...

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

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Ja, habe ich aber zur Zeit leider nicht parat.

So, hier habe ich das Formular Überlassung §12 Abs 1 Nr. 3b wiedergefunden. oder nimm diesen Link, ist das gleiche Formular.

wichtiger Hinweis: damit darf die 12monatliche Wartezeit nicht komplett unterlaufen werden!

Zweck und Weisung kann verändert werden.

Noch etwas: wer den Leihschein nach §12 Abs 1 1a mehrfach ausstellt, tut es auf eigene Gefahr!

Ich hatte deswegen in der Vergangenheit schon einmal Ärger mit meinem SB bekommen!

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So, hier habe ich das Formular Überlassung §12 Abs 1 Nr. 3b wiedergefunden. oder nimm diesen Link, ist das gleiche Formular.

wichtiger Hinweis: damit darf die 12monatliche Wartezeit nicht komplett unterlaufen werden!

Zweck und Weisung kann verändert werden.

Noch etwas: wer den Leihschein nach §12 Abs 1 1a mehrfach ausstellt, tut es auf eigene Gefahr!

Ich hatte deswegen in der Vergangenheit schon einmal Ärger mit meinem SB bekommen!

Danke, aber da muss ich jetzt wieder doof fragen:

In dem von Dir verlinkten Formular sind zweo Grnde der Leihstellung genannt: Training und Wettkampf und den damit verbundenen Transport.

zum sportlichen Übungsschießen in am

zur Teilnahme am Wettkampf in am

Bei den Gründen der Ausleihe, ist eine Datumsbeschränkung. Somit müsste ich doch für jeden Rundenkampf einen eigenen Leihschein (den von Dir verlinkten) ausfüllen und mit dem Datum des jeweiligen Wettkampfes versehen.

Wir / Ich beauftrage(n) das oben genannte Mitglied bzw. den Beauftragten, die Waffe zum oben genannten Bedürfnis umfassten Zweck zu transportieren.

Für mich liest sich das Formular nicht so, dass es auch für die max. 4 Wöchige Ausleihdauer und die damit verbundene Aufbewahrung zu Hause ausgelegt ist.

Mag sein, dass ich einfach nur Tomaten auf den Augen habe oder es nicht blicke.

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Mag sein, dass ich einfach nur Tomaten auf den Augen habe oder es nicht blicke.

Aus diesem Grund schrieb ich ja, das Zweck und Weisung verändert werden darf. :rolleyes:

Hier mal ein Beispiel, wie der Zweck und die Weisung für einen Obmann (den D****n, der das ganze Gelumpe schleppen muss) aussehen kann:

zum Zwecke der Mitnahme

_x_ zum sportlichen Übungsschießen

_x_ zur Teilnahme am Wettkampf

Wir beauftragen unser oben genanntes Mitglied, die Waffe zum genannten Zwecke zu transportieren. Die Waffe ist ungeladen und nicht zugriffsbereit im Fahrzeug zu transportieren, die Munition ist getrennt von der Waffe zu verwahren. Die Waffe und die Munition darf nur auf der Schiessstätte, sowie bei Wettkämpfen an Vereinsmitglieder überlassen werden. Der Empfänger der Waffe erhält eine Kopie der Waffenbesitzkarte.Der Empfänger der Waffe wird auf § 12 Abs. 1 Ziffer 3b und Ziffer 5, Absatz 2 Ziffer 1 WaffG hingewiesen.

Wie du siehst, fehlt das eingrenzende Datum. :rolleyes:

Zur Lagerung darst du gerne noch etwas hinzufügen, ergibt sich aber m. E. aus dem Gesetz.

Die zeitliche Begrenzung ergibt sich aus der Mitgliedschaft, bzw. der Beauftragung.

Als Vorsitzender würde ich dieses Formular nur für Vereinswaffen ausstellen; über andere Waffen hätte ich keine Weisungsbefugnis!

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o.k. Ich Denke ich habe es begriffen.....

Danke

Würde also folgender Text passen?

zum sportlichen Übungsschießen in Braunfels

zur Teilnahme an Wettkämpfen

Ich beauftrage das oben genannte Mitglied bzw. den Beauftragten, die Waffe zum oben genannten Bedürfnis umfassten Zweck zu transportieren und gemäß § 36 Waffg. Aufzubewahren.

Die Waffe ist nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit im Fahrzeug zu transportieren.

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Würde also folgender Text passen?

wenn Braunfels deine einzige Trainingsmöglichkeit ist, ja.

Einmal Ausdrucken, Unterschrift und Stempel vom Vorsitzenden und Gut ist.

Und wenn du möchtest, kannst du deinen SB informieren und Nachfragen, ob ihm das so genehm ist.

Könnte ja sein, das er etwas dazulernt, und die schwammige "Ausnahmsweise"-Verlängerung bei dem Leihschein nach §12 Abs 1 Nr. 1 nicht mehr tätigt. :ninja:

Einziger Streitpunkt dürfte dann kommen, wenn die Vereinswaffe auf eine persönliche WBK eingetragen wurde.

Aus diesem Grund haben wir vor Jahren alle Vereinswaffen auf eine Vereins-WBK umschreiben lassen.

Da steht tatsächlich der Vereinsname auf der WBK, als Berechtigter ist der 1. Vorsitzende in den Akten hinterlegt.

Bei einem Wechsel im Vorstandsamt braucht diese WBK nicht umgeschrieben werden, nur der "Neue" wird hinterlegt.

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Hätte dazu auch noch eine Frage:

Warum nach §12 Abs. 1 Nr. 3b und nicht nach §12 Abs. 1 Nr. 1a ausleihen?

Wenn ich das Gesetz richtig lese, ist der große Unterschied, dass bei 1a der Leihende über eine WBK verfügen muss (und das hat er ja) und dass er im Rahmen seines Bedürfnisses frei über die Waffe verfügen darf (für die Zeit der Leihe). Bei 3b darf er nur "den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben" (Was immer das auch genau heißt.

Ich habe Momentan den Fall, dass ich mir über den Leihschein §12 Abs. 1 Nr. 1a ein Wechselsystem .32 für meine GSP ausgeliehen habe (von einem Schützenkameraden). Mein Eintrag in der WBK geht nur auf .22 (ich weiß! Selber Schuld!). Klar das geht nur für 1 Monat.

Gruß

SignalSpirit

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