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Vereinswaffe ausleihen - Wie lange und wie oft


sigman

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Man darf zur Kenntnis nehmen, dass die hier genannten Vorschläge nicht dem WaffG entsprechen. Die Dauerleihe ist schlicht nicht vorgesehen. Das gilt für den §12 Abs. 1 Nr. 3b und §12 Abs. 1 Nr. 1a- Selbst die sichere Verwahrung na §12(1) Nr. 1b benötigt ein definiertes und absehbares Ende.

Wo kein Kläger ist auch kein Richter, aber der fortgesetzte Leihschein hat bei schlampigen Umgang schon ausreichend Ungemach bereitet.

greetz

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@ Mutter,

wie ich ja sagte, war die Verlängerung mit meinem SB abgesprochen und somit auch aus meiner Sicht in Ordnung.

Was ich aber zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit meinem SB nicht wusste, waren die Rundenkämpfe.

Das werde ich nochmal mit meinem Vorsitzenden reden müssen, denn Streß will ich mit meinem SB nicht bekommen, sollte er mal vor der Tür stehen und eine Nachschau durchführen wollen, auch wenn er umgänglich ist. Provozieren muß man nicht.

Das Kernproblem bei dieser Thematik liegt ja darin, dass die KW`s, in diesem Fall eine GSP, nicht im Verein aufbewahrt werden dürfen. Somit ist es erforderlich, dass der Vorsitzende beim Training Anwesend ist, damit ich damit trainieren kann. Um dies zu erleichtern, haben wir den Leihschein gemacht, da auch mal der Vorstand nicht da ist und dann steht man da, ohne GSP.

Noch schwieriger wird es dann bei Rundenkämpfen, die Auswärts stattfinden. Auch da ist man darauf angewiesen, dass der Vorstand mit dabei ist, oder mr eben ein paar Tage vorher die Waffe für einen eingeschränkten Zeitraum überlässt. Auch hier ist wieder ein Leihschein erforderlich.

Mich interessiert hauptsächlich das Best Practice anderer Vereine, da hier durchaus auch andere in dieser Problematic stecken könnten.

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Du hast drei, rechtlich nicht zu beanstandene, Möglichkeiten:

1. Übernahme der Waffe in die eigene WBK,

2. als Berechtigte Person in die Vereins-WBK eintragen lassen oder

3. Leihe nach §12(1)Nr.3b WaffG für die jeweiligen Wettkämpfe.

Öffentliche Tipps zur Umgehung des WaffR sehe ich als kontraproduktiv an.

greetz

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Du hast drei, rechtlich nicht zu beanstandene, Möglichkeiten:

1. Übernahme der Waffe in die eigene WBK,

2. als Berechtigte Person in die Vereins-WBK eintragen lassen oder

3. Leihe nach §12(1)Nr.3b WaffG für die jeweiligen Wettkämpfe.

Öffentliche Tipps zur Umgehung des WaffR sehe ich als kontraproduktiv an.

greetz

Da ich ja das Waffenrecht keinesfalls umgehen möchte, stelle ich ja die Fragen.

Da die GSP nicht auf einer Vereins-WBK, sondern einer persönlichen läuft, fällt Punkt 2 schon mal raus.

Punkt 1 wäre eine Alternative, die aber Cheffe wohl eher nicht mit machen würde.

Bleibt also nur Punkt 3.

Muss ich also mit Cheffe nochmal diskutieren

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Man darf zur Kenntnis nehmen, dass die hier genannten Vorschläge nicht dem WaffG entsprechen. Die Dauerleihe ist schlicht nicht vorgesehen. Das gilt für den §12 Abs. 1 Nr. 3b und §12 Abs. 1 Nr. 1a- Selbst die sichere Verwahrung na §12(1) Nr. 1b benötigt ein definiertes und absehbares Ende.

Zu diesem Thema kann man sich mal die Drucksache 81/06 durchlesen, um die Tendenz zu erfassen.

Drucksache 81/06 Seite 36

12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Abs. 1 Nr. 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z. B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat – von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind.

Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich sind.

Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen.

12.1.3.1 Unter die Fallgruppe Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a fallen auch Prüfungen im Rahmen oder als Abschluss einer Ausbildung.

Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag

des schießsportlichen Vereins Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b vorliegen.

12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).

Es ist tatsächlich keine Dauerleihgabe vorgesehen, trotzdem ist der zeitliche Begriff dehnbar und daher deutlich über die Monatsfrist von §12 Abs. 1 1a.

Diese Drucksache ist zwar nicht verabschiedet worden, doch als Grundlage nützlich, um den Willen des Gesetzgebers zu verstehen und somit keine Anleitung zur Umgehung des Waffengesetzes.

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Zu diesem Thema kann man sich mal die Drucksache 81/06 durchlesen, um die Tendenz zu erfassen.

Es ist tatsächlich keine Dauerleihgabe vorgesehen, trotzdem ist der zeitliche Begriff dehnbar und daher deutlich über die Monatsfrist von §12 Abs. 1 1a.

Diese Drucksache ist zwar nicht verabschiedet worden, doch als Grundlage nützlich, um den Willen des Gesetzgebers zu verstehen und somit keine Anleitung zur Umgehung des Waffengesetzes.

Die Drucksache ist mir bekannt. Der zeitliche Begriff ist auch nicht dehnbar

Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich sind. Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen

greetz

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Der zeitliche Begriff ist auch nicht dehnbar

Nicht dehnbar, aber doch zu definieren.

Z.B. Als Obmann muss ich eine Vereinswaffe zum Stand schleppen, um diese den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

Konkrete Aufgabe.

Die zeitliche Begrezung ist doch gegeben, da dieser Leihschein nur solange gilt, wie das Amt wargenommen wird und er vom Vorsitzenden beauftragt wird.

Wird der Obmann nicht mehr in seinem Amt gewählt (Wahlperiode) oder verläßt er den Verein, ist doch Schluß mit Lustig, die Waffe wird dem Vorsitzenden zurückgegeben und gut ist.

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Übertrage das Beispiel mal auf den vorliegenden Fall. Die konkrete Aufgabe wäre dann auf den jeweiligen Wettkampf bezogen.

greetz

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