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IGNORED

Munitionsschrank in Garage unterbringen erlaubt?


SeBu

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Geschrieben

Hi,

ist es erlaubt den Munitionsschrank in der Garage unterzubringen? Die Garage ist nicht an das Wohngebäude angebunden!

Bei dem Schrank handelt es sich um einen ganz normalen Stahlblechschrank, so wie es das Gesetz eben will.

Grüße

Geschrieben
Hi,

ist es erlaubt den Munitionsschrank in der Garage unterzubringen? Die Garage ist nicht an das Wohngebäude angebunden!

Bei dem Schrank handelt es sich um einen ganz normalen Stahlblechschrank, so wie es das Gesetz eben will.

Grüße

Hi,

denke mal grundsätzlich geht das wohl in Ordnung, da die Garage ein unbewohntes Nebengebäude ist. Aber zum Haus gehört, sofern es auf dem gleichen Grundstück steht.

Sicher muß sie einigen Anforderungen genügen wie z.B.:

  1. Abschließbar sein (auch evtl. Nebeneingänge)
  2. Der Stahlschrank sollte fest mit der Wand verbunden sein.
  3. Er sollte ebenfalls abschließbar sein
  4. Es sollten keine Feuergefährlichen Gegenstände dort gelagert sein.

Aber die Kollegen von der zuständigen Behörde geben da sicher auch gerne umfassend Auskunft. Man muß halt nur fragen.

Tom

Geschrieben

Der Schrank ist abschließbar, wie gesagt Gesetzeskonform! Verankern könnt ich den auch problemlos.

Die Garage ist es auch. Will ja net das irgend wann mal 2 Motorräder drinn stehn :rolleyes:

Werd dann wohl mal mit meinem SB sprechen müssen.

Geschrieben

Eventuell gibt es baurechtliche Einwände. Einfach so irgendwas in die Garage stellen geht nicht, dazu gibt es diverse Länder-Garagenverodnungen, wie diese:

http://by.juris.de/by/gesamt/GaBauBetrV_BY.htm

Teil III

Betriebsvorschriften

§ 17

Betriebsvorschriften für Garagen

...

(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

Geschrieben
Oder als Pulverlager.....und die Garagen der Nachbarn wurden gleich mit gemietet.

Gerade für Pulverlager ist die Antwort nach meiner Kenntnis : Nein.

Eine Garade ist unbewohnt und nicht zu Wohnzwecken zugelassen, sondern nur als "Garage".

daraus ergeben sich Ausschlußkriterien.

Wo sind die Profis für eine verbindliche Auskunft ?

Geschrieben

wenn Du die Garage umwidmest ja, ansonsten nicht.

zumindest gilt das bei der Lagerung von Pulver(sowoh Nitro als SP)

Geschrieben

Schwarz- und Nitropulver dürftest Du nur in der Garage lagern (als unbewohntes Nebengebäude) wenn Du

keinerlei feuergefährlichen Stoffe dort lagerst (also auch KEINE Kraftfahrzeuge wie Auto, Motorrad, Motorroller,

Rasenmäher, Kanister, Farben, Verdünner, Pinselreiniger), die Tür mit einem Schloß versiehst das bei der ersten

Umdrehung des Schlüssels schließt, den Zugang durch etwaige Fenster durch Gitter etc. erschwerst. Ausserdem

muss die "Änderung der Nutzung" auch dem Baumamt kurz mitgeteilt werden. Diese Sache habe ich hier bei

mir durch. Ist mir zu kompliziert.

Wie es mit Patronenmunition aussieht kann ich nicht sagen ...

Grüße, Frank

Geschrieben
Werd dann wohl mal mit meinem SB sprechen müssen.

Servus !

JETZT hattest Du aber eine gute Idee ;)

Die Antworten hier sind "vielleicht", "eventuell", "unter Umständen" usw usw...

Ruf den SB an, denn DER ist es auch, der im Falle eines Falles kontrolliert. Wenn er abnickt, dann ist´s gut, wenn nicht, frag ihn warum und welche Voraussetzungen er haben will !

Geschrieben

ich habe von meiner Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle - Anfrage über meinen zuständigen Sachbearbeiter - schriftlich, dass ich meine/unsere Munition (in der Stückzahl nach oben unbegrenzt da SLG ) in einem A - Schrank in einem nicht bewohnten Nebengebäude unterbringen darf.

 

bei Pulver gilt natürlich was anderes, aber das wurde nicht gefragt ...

 

Gruß

Geschrieben

Meines Erachtens ist die o.g. Munitionsverwahrung erlaubt, weil sich die Regelung mit dem nicht dauerhaft bewohnten Gebäude (§ 13 Abs. 6 AWaffV) nur auf Waffen bezieht.

Insofern gelten auch in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden zur Munitionsverwahrung lediglich die Vorgaben nach § 13 Abs. 3 AWaffV.

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