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IGNORED

Antrag für Erlaubnis §27 - Unklarer Passus


SeBu

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Geschrieben

Hi,

bin gerade dabei meinen "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz" auszufüllen.

Das Formular ist soweit eigentlich logisch nur mit einem Absatz hab ich ein Problem:

"4. Beantragte Menge"

Was soll ichn da reinschreiben? Ich meine, woher soll ich wissen wieviel SP oder NC ich brauch? Immerhin fang ich erst an und hab somit keinen Überblick über meinen Verbrauch. Oder hab ich da was falsch verstanden?

Im Anhang ist das Formular so wie ichs von der Landratsamtseite runterladen kann.

Grüße

AntragaufErteilungeinerErlaubnis.pdf

Geschrieben

Hallo,

üblicherweise legen die Behörden eine Menge von 10kg NC Pulver bei der Erstausstellung zugrunde.

Und das kann schnell zuwenig sein.

Ich zum Beispiel schiesse fast ausschliesslich LW und wenn ich meine 308 sportlich lade dann krieg ich aus nem KG N140 grad mal 380 Schuss raus.

Das sind zwei Nachmittage am Stand.

Was in der folge dazu führt das ich innerhalb eines halben Jahres schon 7kg verbraucht habe.

Bei der anstehenden Verlängerung werde ich wohl 30 kg beantragen müssen.

Geschrieben

... Du könntest ja die Ladedaten deiner Munition nehmen und ausrechnen wieviel Schuss pro kg rauskommen x 5 Jahre ....

1 Kg (NC)Pulver reicht für ca.:

4400 Pat. mit 3,5 gr

3080 Pat. mit 5,0 gr

960 Pat. mit 16 gr

700 Pat. mit 22 gr

380 Pat. mit 40 gr

... etc., siehe www.pulverschein.de

Aber aus Erfahrung mit div. Ämtern solltest Du so viel beantragen wie der zuständige Sachbearbeiter abnickt; mal höflich fragen kostet nichts. Der ganze Antrag flutscht dann viel leichter. Kürzen können (und werden) die dann immer noch; spätestens wenn Du beim zweiten oder dritten erneuern nach 5 Jahren nur einen Bruchteil gebraucht hast. So rum ist es aber einfacher als nachträglich zu erhöhen - das muss dann extra begründet werden.

Hier im Kreis gingen 25+5kg locker durch.

Gruss,

Geschrieben

Üblich ist die Menge die zu erwarten ist!

Also vorhandene Waffen/Kaliber/Munitionsverbrauch pro/Jahr x 5 berechnen und beantragen!

mp63 hat es schlüssig vorgerechnet.

Lass dich nicht auf Sprüche wie: "Hier ist üblich" etc. ein. Der SB benötigt von dir eine schlüssige Vorlage und die ergibt sich aus den vorhandenen Waffen (Kaliber) und den zu erwartenden Verbrauch.

Du wirst dich wundern, auf welche Mengen du kommst, wenn du

pro Woche

40 Schuss .308 Win.

100 Schuss .45 ACP

100 Schuss 357 Mag.

100 Schuss .44 Mag.

ansetzt. Pro Kaliber eine durchschnittliche Ladung. Da sind schnell für 5 Jahre 20 KG NC und 5 KG SP beisammen.

Geschrieben

Ich mußte auch eine dezidierte Aufstellung meiner zukünftig geladenen Patronen (was für ein Irrwitz!) machen. Ich habe mir dann eine Ladedatenbuch genommen und für meine Kaliber die gleiche Pulversorte rausgesucht. Führte zu 8kg NC und 3kg SP pro Jahr.

Fand Mister 50%, mein SB, so gut, daß dies jetzt auch so im Schein steht...

Gruß JM

Geschrieben

Von Behörde, zu Behörde wird es zum Teil auch anders gehandhabt. In Hamburg bekommst man zum Anfang zwei Kilogramm die man pro Jahr erwerben darf, sollten die nicht ausreichen kann der Bedarf problemlos erweitert werden wenn die zwei Kilogramm verbraucht sind. In Schleswig Holstein gibt es Behörden die nur ein ganzes Kilogramm genehmigen, wenn dies aufgebraucht ist darf man sich wieder melden. Im Landkreis Stade, Niedersachsen bekommt man generell zehn Kilogramm pro Jahr genehmigt, ob man da noch mehr rausholen kann habe ich noch nicht versucht.

Das Beste wird sein, man rechnet aus wieviel man vermutlich an Pulver verbrauchen wird, legt noch etwas drauf und wird das beantragt. Sollte der was dagegen haben wird sicher schon mit Einwände kommen.

Geschrieben

Das kannst Du Dir in SH und Hamburg von der Backe putzen. Der Antrag würde Volley zurückkommen.

Gruß JM

Geschrieben

Danke für die vielen Antworten!

Nach Rücksprache mit dem Amt soll ich das Feld leer lassen.

Da bin ich mal gespannt was dabei rauskommt.

Werde, sobald ich den Schein hab, das Ergebnis hier reinschreiben.

Grüße

Geschrieben

Feld leerlassen? Damit das Amt nach Gutdünken entscheiden kann? Würde ich mir überlegen, weil wenn sie die beantragte Menge nicht gewähren wollen, muß dies imho auch begründet werden.

Gruß JM

eDiTh hat Probleme mit Groß-und Kleinschreibung. :peinlich:

Geschrieben
Das kannst Du Dir in SH und Hamburg von der Backe putzen. Der Antrag würde Volley zurückkommen.

Gruß JM

Genau so ist es !! 1 kg wird bewilligt und als Nachtrag auch noch mal"n paar kg mehr !!

Geschrieben

Naja, wenn man begründen kann, warum man eine bestimmte Menge braucht, bekommt man die auch. Meißtens.

Ich habe z.B. 8kg NC und 3kg SP pro Jahr genehmigt bekommen.

Gruß JM

Geschrieben

In der Palz sind 20 kg in fünf Jahren Grundbedarf normal, getrennt nach NC und SP; als Vereinstrainer hab ich mittlerweile (nach 15 Jahren rechtstreuem Laden ;) ) 40 kg NC + SP nach Bedarf in fünf Jahren......

Gruß

GKLDRangemaster

Geschrieben
Ich habe 25 KG NC beantragt und genemigt bekommen.

Alledings habe ich nach einem Jahr feststellen müssen das ich bereits 9 KG verbraucht habe.

Da werde ich nächste Jahr wohl wieder zum SB müssen.

Und gleich 60 KG beantragen.

Hast du eigendlich auch schon mal an die Kosten gedacht ? Oder bist du ein Millionär und dir machen die Kosten nichts aus ??

Geschrieben
Die Menge, die Du verbrauchst, geht niemanden was an, auch wenn sich so manche Behörden daran aufgeilen.

Wichtig ist nur, dass Du die Kleinmengenregelung beachtest (Anlage 6 zur 2. SprengV).

Ich habe ganz einfach zur "Verlängerung" meine "Schießbücher" mitgenommen.

Bewirkt manchmal wahre "Wunder". :eclipsee_gold_cup:

Da unser "Bearbeiter" auch Jäger und Sportschütze ist, wurde sogar die "Kleinmengenregelung" ersatzlos gestrichen. :00000733:

Geschrieben
Da unser "Bearbeiter" auch Jäger und Sportschütze ist, wurde sogar die "Kleinmengenregelung" ersatzlos gestrichen. :00000733:

wie darf ich das verstehen? musst du jetzt 500g pulver als ADR-transport fahren und im sprengstoffbunker lagern?

im nicht-gewerblichen bereich gilt übrigens anlage 7 und nicht anlage 6 ;)

Geschrieben
Oh Gott, ich hab da was "verwurstelt".

Unter II stand da mal " 2. Es dürfen nur Teilmengen von höchstens 1 Kg erworben werden ".

Sorry, die Brille liegt im Auto. :peinlich:

Genau, bei "uns" im Ländle BaWü ist die einzigste Beschränkung bezüglich der Menge.

Über die 5 Jahre kannst Du kaufen so viel Du willst, also nach Bedarf.

bis denne ...

Thomas

Geschrieben

Da ich auch ausm Ländle bin geh ich mal davon aus, dass es bei mir genauso sein wird.

Man wird sehn...der Antrag ist auf jeden Fall raus :s82:

Geschrieben

Da lobe ich mir wirklich die Regelung in BW, dass keine Mengenbegrenzung pro Jahr existiert.

Es ja nicht so einfach es vorher abzuschätzen wenn man erstmal vom WL-Virus befallen ist.

Geschrieben
Hast du eigendlich auch schon mal an die Kosten gedacht ? Oder bist du ein Millionär und dir machen die Kosten nichts aus ??

Nein ich bin kein Millionär. Schön wärs aber es ist nicht so.

Sicherlich denke ich an die Kosten. Aber was bringt es mir Geld zu sparen? Auf dem Konto bringt es mir keine Zinsen ein.

Das Geld ist in Munition immer gut investiert.

Außerdem kann ich nachher auch von nem Auto überfahren werden.

Was habe ich dann gekonnt wenn ich nur aufs Geld geachtet habe????

Geschrieben
im nicht-gewerblichen bereich gilt übrigens anlage 7 und nicht anlage 6 ;)

Oops, sorry. Hast recht. :wub:

Hier mal komplett Nummer 4 des Anhangs zur 2. SprengV:

4 Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen)

4.1Allgemeines

(1)Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.

(2)Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 7. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 4.2 Abs. 1.

(3)Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht.

4.2Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen

(1) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in verschiedenen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen. Abweichend von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam mit den Zündmitteln, die in Zeile 8 der Tabellen aufgeführt sind, bis zu den dort jeweils aufgeführten maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen aufbewahrt werden, die die Übertragung einer Detonation von den Zündmitteln auf die Explosivstoffe verhindern.

(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art vorhanden oder wird das Gebäude von mehreren Unternehmen gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für den Zeitraum Oktober bis einschließlich März.

(3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe ortsbeweglich aufbewahrt werden, ist die Aufstellung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.

(4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.

(5) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Explosivstoffen zu verhindern.

(6) Nummer 2.7 findet entsprechende Anwendung.

(7) Explosivstoffe, die zum Sprengen bestimmt sind, dürfen höchstens eine Woche aufbewahrt werden.

(8) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungsort bekannt zu geben.

(9) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75 Grad C nicht überschreiten kann.

(10) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Explosivstoffe dürfen leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.

(11) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Explosivstoffe nicht nach außen gelangen können.

(12) Explosivstoffe dürfen in einem Behältnis nur getrennt von Gegenständen mit Zündstoff aufbewahrt werden. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.

(13) Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkungen von außen zu schützen. Sie müssen so aufbewahrt werden, dass im Explosionsfall die Wirkung gefährlicher Spreng- und Wurfstücke auf die unmittelbare Umgebung beschränkt bleibt.

(14) Behältnisse müssen außen mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS01“ nach Artikel 19 i. V. m. Anhang V Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 jeweils in der aktuellen Fassung gekennzeichnet sein. Bis zum 31. Mai 2015 kann das Behältnis stattdessen mit dem Gefahrensymbol „E“ nach Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 jeweils in der aktuellen Fassung gekennzeichnet sein. Das Gefahrenpiktogramm beziehungsweise Gefahrensymbol muss dauerhaft und sichtbar sein.

4.3Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen

(1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.

(2) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme von Stoffen zu verhindern.

(3) Nummer 3.4 findet entsprechende Anwendung.

(4) Werden Stoffe verschiedener Lagergruppen (vgl. Nummer 3.1.1) in einem Aufbewahrungsraum zusammen gelagert, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die nach den Anlagen 6 und 7 maximal zulässige Nettomasse der Lagergruppe mit dem höchsten Gefahrengrad.

(5) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungsort bekanntzugeben.

(6) Stoffe müssen so aufbewahrt werden, dass die zulässige Lagertemperatur nicht überschritten wird.

(7) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Stoffe dürfen leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.

(8) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Stoffe nicht nach außen gelangen können.

Und hier die Anlage 7 für den nichtgewerblichen Bereich dazu:

http://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_...E001904377.html

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