Zum Inhalt springen
IGNORED

Transport von Waffen und entsprechende Behältnisse


dorengo

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich weiß, das dies hier bestimmt schon zu genügend diskutiert wurde, trotzdem habe ich bis jetzt nicht viele finden können:

Die Waffen müssen abgeschlossen, und nicht nur verschlossen sein, das ist klar.

Ich finde deshalb die kompakteste Lösung (bei Neuwaffen), einen abschließbaren Transportkoffer ab Werk (so wie es z.B. Tesro bei LP hat, mittels eingebautem Zahlenschloß ab Werk). Einige Koffer ab Werk haben auch "Löcher", damit man ein kleines Vorhängeschloss anbringen kann.

Leider habe ich jetzt gesehen, das z.B. SIG Koffer ab Werk mal ein Loch haben, und mal nicht. Oder Irre ich mich ?

Gibt es Hersteller, die gleich ab Werk den abschließbaren Koffer liefern.

Ansonsten: Wer kann einen möglichst kompakten Koffer als Zubehör empfehlen ?

Geschrieben
Gibt es Hersteller, die gleich ab Werk den abschließbaren Koffer liefern.

Bei meiner USP Expert war ein abschließbares Köfferchen bei. Benutze das aber eh kaum. Ist unpraktisch. Lieber ne vernünftige Sporttasche mit mehreren Fächern oder nen Rangebag.

Geschrieben
Lieber ne vernünftige Sporttasche mit mehreren Fächern oder nen Rangebag.

^

Ist es erlaubt, nur die Sporttasche (z.B. von Walther mit großem Reißverschluß mit Möglichkeit ein Schloss anzubringen) abzuschließen, und die Waffen im nicht abschießbaren Werkskoffer zu transportieren ?

Geschrieben
^

Ist es erlaubt, nur die Sporttasche (z.B. von Walther mit großem Reißverschluß mit Möglichkeit ein Schloss anzubringen) abzuschließen, und die Waffen im nicht abschießbaren Werkskoffer zu transportieren ?

Klar.

Hab damals sogar mit einem Herrn vom Landesverwaltungsamt darüber gesprochen.

Einfaches Schloß dran und fertig.

Geschrieben
^

Ist es erlaubt, nur die Sporttasche (z.B. von Walther mit großem Reißverschluß mit Möglichkeit ein Schloss anzubringen) abzuschließen, und die Waffen im nicht abschießbaren Werkskoffer zu transportieren ?

Wenn der nicht abschießbare Werkskoffer in dem abgeschlossenen Bereich der Sporttasche ist - why not.

Ein abschließbares Gewehrfutteral mit Reisverschluß anstelle von einem Koffer ist ja im Prinzip auch nichts anderes.

Edit sagt - zu langsam :rolleyes:

Geschrieben

Ich hab mich ganz schnell von den "Werkskoffern" verabschiedet. Viel zu sperrig und unnütz. Einfach die Waffen in halbwegs passende Stoff- oder Neoprenhüllen, damit nichts dran kommt und zusammen mit der Muni und sonstiger Ausrüstung in die Tasche. Schloss dran und fertig.

Geschrieben
Die Waffen müssen abgeschlossen, und nicht nur verschlossen sein, das ist klar.

Nö, ist es nicht. Wenn was klar ist, dann dass es unklar ist.

Hintergrund:

Der Gesetzgeber definiert einen Zustand, in dem man eine Waffe erlaubnisfrei führen darf. Der unterliegt gewissen Beschränkenungen, unter anderem "nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit"

(§12 III Nr. 2 WaffG: "Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese [...] nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;")

In der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12f WaffG heißt es:

12.

ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

13.

ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Daraus kann man nun schließen:

- das verschlossene Behältnis ist ausreichend (verschlossen heißt nicht zwangsläufig Vorhängeschloss, z.B.

(4) Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließeinrichtung oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

AG Kiel | Az.: 597 Js-OWi 27781/09

Aber Achtung: das ist ein Urteil des AG Kiel, Rechtssprechung höherer Instanzen zu der Thematik sind mir nicht bekannt.

- daraus kann man nun schließen, dass man mit einem Behältnis, das mit einem Schloss gesichert ist, auf der sicheren Seite ist.

- daraus darf man aber nicht den Umkehrschluss ziehen! Das Gerichtsurteil zeigt auf, dass auch ein fest verschnürter Rucksack ausreichen kann.

- weiterhin lässt Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG eine Grauzone: zwischen unmittelbar im Anschlag und in einem verschlossenen Behältnis sind noch diverse andere Zustände vorhanden, z.B. offen im Kofferraum eines Kombis. Unmittelbar in den Anschlag? Fraglich, aus meiner Sicht. Ob man sich dem Risiko einer Verfolgung aussetzt ist die persönliche Entscheidung jedes Einzelnen.

Geschrieben

Servsu SirSysom !

Genau so ist es !

WO steht, dass da ein Schloss dran sein muss ?

Selbst wenn ich nen Karton nehme und da ein Paketband rumwickle, dann reicht das m. M. nach aus...

"nicht Schussvereit und nicht Zugriffsbereit" sind doch die Zauberworte, oder ? ;)

Geschrieben

@dorengo

Es gibt nichts auf der Welt, das nur Vorteile bzw. Nachteile besitzt. Was man bei uns im Verein in letzter Zeit sehr

oft sieht sind Rucksäcke, die mit einem Zahlenschloss verschlossen werden.

Vorteil: Niemand sieht, was Du in Deiner Tasche hast. Weder der Nachbar, wenn Dein Auto im Freien parkt, noch

eine Verkehrskontrolle, die in den Kofferraum blickt usw. Zum Schutz der Waffen kann man diese ja in den Kunst-

stoffbehältern verstauen, die oft beim Kauf der Waffen mitgeliefert werden. Ein Rangebag ist sicher sehr praktisch,

weil alles geordnet untergebracht ist.

Fehlinvestitionen werden im Schießsport nicht ausbleiben. Aber: Einen Rucksack hast Du sicher schon und

drei Zahlenschlösser gibt es im Baumarkt unter 10 Euro.

HugoS

Geschrieben

Anzumerken bliebe hier noch, dass die Sache mit dem verschlossenen Behältnis eine reine Interpretationsfrage ist, die sich leider mittlerweile durch die immer wieder postulierte Forderung nach einem Schloss verselbständigt hat. Auch ein Reißverschluss stellt, wie der Name schon sagt, nicht nur nach meiner unmaßgeblichen Meinung, einen Verschluss da. Es ist daher auch legitim, zu behaupten, dass damit auch ein Gegenstand verschlossen wird, nicht nur geschlossen. Wenn ich das Futteral zuklappe, dann schließe ich es. Wenn ich den Reißverschluss zuziehe, verschließe ich das Futteral.

Durch einen 2-Wege Reißverschluss ist sicher auch die Forderung nach mehreren Handgriffen gegeben, um eine Waffe in Anschlag zu bringen. Aber wie gesagt, das ist nur meine hier völlig unmaßgebliche Sichtweise.

Abgesehen davon, dass das ganze eh total schwachsinnig ist, soll doch mit den Maßnahmen die arme Bevölkerung vor dem natürlich regelmäßig ausrastenden Waffenträger geschützt werden, welcher auf dem Marktplatz sein Match-LG aus dem Futteral reißt und damit dann die Leute bedroht. Klar, so etwas passiert ja auch andauernd. Dagegen werden wohl böse Menschen gleich komplett auf das Futteral oder Köfferchen verzichten und was "Kleines" lieber im Hosenbund oder sonst wo tragen.

Aber, da die Situation leider zur Zeit so ist, wie sie ist, muss jeder für sich entscheiden, ob er auf das ominöse Kinderschlösschen verzichtet, oder besser nicht. Es soll schon vorgekommen sein, das Vollzugsbeamte ganz gezielt nach dem Vorhandensein der Schlösschen geschaut haben. Im schlimmsten Fall kann hier das Nichtvorhandensein sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, nicht nur zu einer Ordnungswidrigkeit.

Wenn man nicht selbst betroffen wäre, könnte man ja über die ganze Sache gut lachen.

Mit bestem Schützengruß

Frank

Geschrieben
@dorengo

Vorteil: Niemand sieht, was Du in Deiner Tasche hast. Weder der Nachbar, wenn Dein Auto im Freien parkt, noch

eine Verkehrskontrolle, die in den Kofferraum blickt usw.

Richtig! Tarnung ist alles!

Für Kurzwaffen nehme ich einen abschließbaren Aktenkoffer, für Langwaffen einen Gitarrenkoffer.

Ich bin schon des Öfteren von der Rennleitung kontrolliert worden und es ist nie jemand auf die Idee gekommen, mich mit lästigen Fragen bezgl. mitgeführter Waffen und WBK etc. zu belästigen! B)

Geschrieben

In der Ausgangslage sind leider die Begriffe verschlosen und geschlossen verwechselt worden. Daraus entwickelt sich auch die (fortgesetzte) fehlerhafte Ableitung.

greetz

Geschrieben

Hallo, hier die Meinung vom BMI-Waffenrecht-Waffengesetz dazu:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen

Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an

genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;

4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines

Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;

5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder

Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische

Signalgebung erforderlich ist.

13.

ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht

werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis

mitgeführt wird.

hier steht nirgends wie das Behältniss verschlossen sein muß. Aber Achtung es heist VERSCHLOSSEN und nicht GESCHLOSSEN.

Meine Meinung: Habe ich ein Gewehrfutteral mit Reisverschluß ist es GESCHLOSSEN wenn der Reisverschluß zu ist. Häng ich noch ein Schloß zwischen Reisverschlußlasche und Aufhängelasche des Futterals so ist es VERSCHLOSSEN

Statt einen Schloß kann ich auch einen Kabelbinder nehmen ( kostet halt auf die Dauer mehr als ein Schloß)

Sinn und Zweck ist es, dass man keinen schnellen zugriff auf die Waffe hat, damit man bei einer Kontrolle nicht um sich ballert.

Wird die Waffe mit dem Behältnis geklaut, hat der Dieb alle Zeit der Welt hinein zu kommen.

Geschrieben

Es könnte alles so einfach sein:

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden

Und wann hat sich eine Behörde jemals darüber aufgeregt, dass eine Munitionspackung ohne Vorhängeschloss über die Ladentheke ging? Es gibt eine Lange Historie innerhalb des WaffG über die Bedeutung von "verschlossen" an dieser Stelle: Pappschachtel und Deckel ist eingesteckt = verschlossen. Nur weil der Begriff an einer anderen Stelle jetzt auch verwendet wird, kann die Behörde den Begriff nicht einfach umdeuten.

Ja ja, ich weiß: Kann sie schon, indem sie es einfach macht und da sie dafür keine Konsequenzen befürchten muss, ist man als einfacher legaler Waffenbesitzer immer der gea*schte.

bye knight

Geschrieben

Hallo knight,

Man darf nicht einfach den Begriff "verschlossen" und "Behältnis" für sich sehen. Es geht um das "verschlossene Behältnis". Dies ist nicht einfach eine Zusammensetzung der Einzelworte, sondern ein aus dem StGB stammender Begriff. Das oben verlinkte Urteil nimmt auch darauf Rücksicht.

Die Thematik ist aber auf WO bis ins letzte Detail geführt.

greetz

Geschrieben
Hallo knight,

Man darf nicht einfach den Begriff "verschlossen" und "Behältnis" für sich sehen. Es geht um das "verschlossene Behältnis". Dies ist nicht einfach eine Zusammensetzung der Einzelworte, sondern ein aus dem StGB stammender Begriff. Das oben verlinkte Urteil nimmt auch darauf Rücksicht.

Die Thematik ist aber auf WO bis ins letzte Detail geführt.

greetz

Wie ist das mit der getrennt aufzubewahrenden Munition beim Transport ???

Darf ich hier die Munition schon im Magazin - von der Waffe natürlich getrennt und verschlossen - transportieren, oder darf die Munition generell nur in der Verpackung/Schachtel transportiert werden ???

Gibt es da klar geregelte Vorschriften ?

Gruss

Geschrieben

Getrennt von der Waffe bedeutet lediglich nicht in der Waffe.

greetz

Geschrieben

Ich könnt jetzt auch noch was dazu schreiben, abe ich lass es dann doch. Das ist hier so oft durchgekaut worden, dass es echt keinen Spaß mehr macht. Vor allem: Es hat sich nichts geändert !

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.