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IGNORED

Was denn nun alles?


maddi

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Die Maßtafeln gehören zur Dritten Verordnung zum alten WaffG 1976. Diese Verordnung ist aber außer Kraft gesetzt worden!

In § 22 Abs. 6 Beschussgesetz steht:

Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß Anwendung.

Die erwähnte Verordnung ist die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006.

Die Maßtafeln gelten deshalb nicht mehr als Gesetz, sondern haben nur noch die Wirkung eines gewöhnlichen Textes, wie ihn auch ein Privater schreiben kann.

Rechtliche Wirkung können sie somit nur entfalten, wenn darauf im WaffG Bezug genommen wird (wie etwa bei den DIN- und VDMA-Normen für die Aufbewahrung).

Im WaffG werden die Maßtafeln allerdings nur im Zusammenhang mit den verbotenen Waffen in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.5 und 1.5.6 erwähnt.

Meiner Meinung nach kann man sie deshalb nicht zur Definition der Langwaffenmunition i.S.d. WaffG heranziehen.

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Die Maßtafeln gehören zur Dritten Verordnung zum alten WaffG 1976.

Die Maßtafeln gehören mitnichten zur genannten Dritten Verordnung (auch nicht zur Neufassung vom 02.09.1991) - es wird dort lediglich auf sie verwiesen!

Dies wird auch bereits aus dem recht trivialen Umstand ersichtlich, dass die aktuellen Maßtafeln im Jahr 2000 veröffentlicht worden sind.

Da wohl auch auszuschließen ist, dass die Autoren der alten Verordnung Zeitreisende waren, die schon 1976 bzw. 1991 auf Tabellen, die erst im Jahre 2000 gültig wurden, verwiesen - bzw. diese aus der Zukunft mitgebracht und in die Verordnung eingepflegt - haben, muss es wohl eine andere Bewandtnis mit den Maßtafeln haben.

In diesem Zusammenhang stellt sich mir auch die Frage, ob es eigentlich erforderlich ist, dass Du regelmäßig Falschinformationen unter Deine Beiträge mengst? Bei der Systematik unterstelle ich absichtliches Nebelkerzenwerfen.

Ist das ein Spaß oder ein Test, ob die Leute hier komplett bescheuert sind?

Ansonsten sind die Maßtafeln - wenn auch schon länger nicht mehr aktualisiert - lebendig wie eh und jeh.

§ 1 BeschussV

... Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern im Bundesanzeiger vom 10. Januar 2000 (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) veröffentlichten Maßtafeln in der jeweils geltenden Fassung...

§ 2 BeschussG

... Tabelle 5 der Maßtafeln, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24. Februar 2000...

Anlage BeschussV

... Soweit in dieser Anlage Symbole für Abmessungen verwendet werden, wird bezüglich der Bedeutung auf die Bekanntmachung der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition verwiesen (Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24. Februar 2000)....
In § 22 Abs. 6 Beschussgesetz steht:

Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß Anwendung.

Und was hat das mit der angeblich nicht mehr gegebenen Validität Maßtafeln zu tun?

(Es steht doch bereits in § 2 des BeschG und in § 1 der BeschussV etwas ganz anderes, als Du mit diesem Beitrag suggerieren willst).

Was Du gemacht hast, ist einfach eine Stelle sachfremd und kontextbefreit zu zitieren.

Die Maßtafeln gelten deshalb nicht mehr als Gesetz, sondern haben nur noch die Wirkung eines gewöhnlichen Textes, wie ihn auch ein Privater schreiben kann.

Ja nee, ist klar. Veräppeln kann ich mich selber.

Genau so sehe ich dies auch.

Das kannst Du gerne so sehen.

Wo Du Deinen Glauben gelssen hast, dort wirst Du ihn im Bedarfsfall sicher auch suchen können.

Es gibt zwei verschiedene Wege die Welt zu betrachten ("zu sehen"):

Die erste, recht populäre Herangehensweise besteht darin, mit dem Anspruch an die Sache heranzugehen, nur opportune Dinge der Selbstbestätigung zu finden, die den eigenen Wohlfühlfaktor steigern.

Diese Methode sucht nach Informationen, welche mit den eigenen Wünschen und Erwartungen konsistent sind und somit ein Weltbild mit vor allem therapeutischen Wert schaffen.

Sie gründet in der Zuversicht, dass im Kern aller Dinge etwas liegt, was das eigene Selbst bestätigt.

Mit diesem Ansatz betrachtet z.B. der Vatikan die Welt - beispielsweise war er auch der Anlass des Disputes mit Galileo Galilei. Es war auch genau dieser Ansatz, der die anglikanische Kirche und Charels Darwin im viktorianischen Zeitalter aneinander geraten ließ.

Die zweite Methode, die Welt zu erkennen beruht darauf, mit scharfem, klarem Blick und Verstand an die Sache heranzugehen.

Diese Vorgehensweise macht keinen Unterschied, ob das, was man findet im Endeffekt angenehm oder behruhigend ist oder sonstwie der Selbstbestätigung dient.

Sie verliert sich nicht darin, nur das persönlich Opportune zu finden.

Interessant ist nun, dass wir zum einen die Verwendung von Methode 1 zwar immer wieder unseren Feinden vorwerfen aber selbst ebenfalls danach handeln.

Zum anderen wird man sich als systematischer Anhänger der Methode 1 auch die Frage gefallen lassen müssen, ob man denn überhaupt an wirklichen Einsichten interessiert ist, oder ob es vielleicht lediglich darum geht, den eigenen Wohlfühlfaktor zu steigern. Es versteht sich von selbst, dass Letzteres nicht zur Wahrung des Anspruchs der Seriosität bzw. Wahrhaftigkeit geeignet ist.

Einjeder mag jetzt seine persönliche Ideologie mit den dazugehörigen Glaubenssätzen wählen.

Bearbeitet von SeinePestilenz
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Meines Wissens nach wird im WaffG aber an keiner Stelle zur Definition des Erwerbs, Besitzs etc. von KW- und LW-Mun auf das BeschußG verwiesen. Man kann das BeschußG daher vllt als Anhalt heranziehen, aber eine gesetzliche Grundlage ist es daher zur Klärung des Problems im WaffG nicht. Und der §13 WaffG ist eindeutig anders formuliert. Er ist formuliert hinsichtlich der Verwendung, nicht der meistgebräuchlichen Anwendung einer Munition.

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In § 43 Satz 2 a.F. Beschussverordnung wurde die Aufhebung der gesamten 3. WaffV angeordnet:

Gleichzeitig tritt die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch Artikel 283 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), und § 35 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) außer Kraft.

In Juris steht deshalb auch, dass die 3. WaffV außer Kraft ist. Die werden es ja wohl wissen.

Soweit in Teilen der aktuellen Rechtsvorschriften noch auf die Maßtafeln Bezug genommen wird, so bestätigt dies nur meine Ansicht. Denn wenn die Maßtafeln als Teil der 3. WaffV noch unmittelbare Gesetzeskraft hätten, dann bedürfte es einer solchen Bezugnahme nicht.

Das VG Berlin hatte in dem bereits angesprochenen Urteil die Maßtafeln mit folgender Begründung nicht angewandt:

Die Maßtafeln, auf die sich der Beklagte bezieht, gelten allein im Rahmen des Beschussgesetzes, das die Prüfung von Munition und die Bauartzulassung regelt. Inwieweit die Kategorisierungen in Maßtafeln – also die Einordnung in bestimmte Tabellen mit bestimmten Überschriften – im Beschussrecht normative Geltung erlangen, kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls sind sie nicht maßgeblich für die Auslegung des § 13 Abs. 5 WaffG, also für die Frage, für welche Munition bei Jägern auf eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz verzichtet wird. Es gibt keine abstrakt-generelle Klassifizierung der Munition für Langwaffen zur Jagd.

Ein Forenmitglied hatte auch mal Folgendes geschrieben:

Im § 13 Abs. 5 WaffG steht ja nicht "Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen" - hier wäre der Sachverhalt völlig klar mit der Referenz auf die Tabellen - sondern es steht da:

"Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Abs. 1 Nr. 2 [...]".

Das ändert evtl. die Sachlage, denn wenn ich eine Waffe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erworben habe, die Munition verschießt, die eigentlich in der Kurzwaffenreferenz steht, sollte ich doch gem. § 13 Abs. 5 WaffG dafür auch die Munition ohne gesonderte Erlaubnis erwerben dürfen.

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In Juris steht deshalb auch, dass die 3. WaffV außer Kraft ist. Die werden es ja wohl wissen.

Bist Du in der Lage, zu begreifen, dass es hier überhaupt nicht um die 3. WaffV geht???

Hast Du den obigen Post gelesen?

Das VG Berlin hatte in dem bereits angesprochenen Urteil die Maßtafeln mit folgender Begründung nicht angewandt:

Das ist ja alles schön und gut. Nun gibst Du dem Fragensteller bitte schnell noch die Garantie, dass auch das für Ihn zuständige VG das so handhaben wird und alles ist gut.

Soweit in Teilen der aktuellen Rechtsvorschriften noch auf die Maßtafeln Bezug genommen wird, so bestätigt dies nur meine Ansicht.
Siehe:
Die erste, recht populäre Herangehensweise besteht darin, mit dem Anspruch an die Sache heranzugehen, nur opportune Dinge der Selbstbestätigung zu finden, die den eigenen Wohlfühlfaktor steigern.

Diese Methode sucht nach Informationen, welche mit den eigenen Wünschen und Erwartungen konsistent sind und somit ein Weltbild mit vor allem therapeutischen Wert schaffen.

Sie gründet in der Zuversicht, dass im Kern aller Dinge etwas liegt, was das eigene Selbst bestätigt.

Mit diesem Ansatz betrachtet z.B. der Vatikan die Welt - beispielsweise war er auch der Anlass des Disputes mit Galileo Galilei. Es war auch genau dieser Ansatz, der die anglikanische Kirche und Charels Darwin im viktorianischen Zeitalter aneinander geraten ließ.

In Zukunft sollte man vielleicht in Threads dazu schreiben, ob nur kommodierende oder auch wahrhaftige Antworten gewünscht sind.

Ich gehe für die Zukunft von ersterem aus.

Schönen Tag noch!

Bearbeitet von SeinePestilenz
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Ich war gerade vor zwei Stunden bei meinem SB und habe einen Voreintrag für eine Pistole in .45 ACP (auf Jagdschein) geholt (und 40,90€ dafür abgedrückt...).

Auf die Frage nach der Erwerbserlaubnis für die Munition antwortete er: "Die würde ich auch auf Jagdschein bekommen, da es auch Langwaffen in dem Kaliber gibt." (Die einzige Langwaffe in .45 ACP, die mir momentan einfällt, wäre aber die Tommy-Gun, und die im Revier..., dann müßte ich ja wohl auch nen Geigenkasten mit mir rumschleppen!)

Ich solle nur darauf achten, meinen Jagdschein pünktlich zu verlängern, sonst wäre ich wegen unberechtigtem Munitionsbesitz dran...

Irgendwie bin ich auch verwirrt, denn für mich ist die .45 ACP ein klassisches Kurzwaffenkaliber.

PS: Bitte keine Diskussionen wegen untauglichem Fangschußkaliber anfangen: Ich bin seit letztem September auch Sportschütze (BDS) und habe den Fangschuß lediglich als Bedürfnis angegeben, da ich vom Verband wohl noch keine Bedürfnisbescheinigung ausgestellt bekomme.

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...

Auf die Frage nach der Erwerbserlaubnis für die Munition antwortete er: "Die würde ich auch auf Jagdschein bekommen, da es auch Langwaffen in dem Kaliber gibt."

...

Dünnes Eis!

Ich solle nur darauf achten, meinen Jagdschein pünktlich zu verlängern, sonst wäre ich wegen unberechtigtem Munitionsbesitz dran...

Das ist so bei Munition, die man aufgrund des gültigen JJS erwobren hat und für die in der WBK keine MEB eingetragen ist.

...

PS: ... und habe den Fangschuß lediglich als Bedürfnis angegeben, ...

:confused: Auf Jagdschein kannst und darfst Du 2 KW bedürfnisfrei erwerben.

Gruß JM

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Ich war gerade vor zwei Stunden bei meinem SB und habe einen Voreintrag für eine Pistole in .45 ACP (auf Jagdschein) geholt (und 40,90€ dafür abgedrückt...).

Auf die Frage nach der Erwerbserlaubnis für die Munition antwortete er: "Die würde ich auch auf Jagdschein bekommen, da es auch Langwaffen in dem Kaliber gibt."

Ich würde mir einfach die Erwerbsberechtigung eintragen lassen, denn selbst nach dem von 2nd_Amendment ins Rennen geworfenen - und zugegebenermaßen recht merkwürdigen Urteil - gibt es in dem Fall vom VG Berlin (jaja, ich weiß, es ist ein bisserl sarkastisch formuliert) gearde keine Erwerbsmöglichkeit auf JS.

Vielleicht macht sich der eine oder andere mal die Mühe, den Sermon (also das oben so gelobte Urteil) zu lesen und denkt erst dann darüber nach, wie er die Sache "sehen mag".

Denn die folgenden, doch wesentlichen Passagen werden vom Benutzer 2nd_Amendment (wohlweislich?) nicht zitiert:

…. Die Munition, die der Kläger im Internet über die Marktplattform „eGun“ erworben hatte, wurde im Zuge eines Strafermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft Berlin beschlagnahmt (Az.: 91 Js 3245/07). Nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO forderte die Staatsanwaltschaft den Kläger mit Schreiben vom 10. März 2008 auf, die Munition bis zum 15. Mai 2008 in der Asservatenkammer des Landeskriminalamts abzuholen. Als der Kläger dem am 24. April 2008 nachkommen wollte, wurde ihm die Herausgabe mit der Begründung verweigert, es liege keine Munitionserwerbsberechtigung vor. Der Kläger legte seinen Jagdschein und die Waffenbesitzkarte vor, auf der unter anderem eine Selbstladebüchse 9 mm – eine Langwaffe – sowie eine Pistole 9mm Para eingetragen sind. Der Kläger war der Auffassung, dass es sich bei der beschlagnahmten Munition um solche für eine Langwaffe handle, die für jagdliche Nachsuche geeignet sei und als Nachsuchwaffe jagdlich genutzt werde. Er dürfe die Munition für diese Waffe ohne Erlaubnis besitzen, weil Jäger gemäß § 13 Abs. 5 WaffG für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen keiner Erlaubnis bedürften. …

Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 teilte der Polizeipräsident in Berlin – Landeskriminalamt – dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit, dass man dessen Rechtsauffassung nicht teile. Für die Definition der Munition für Langwaffen im Sinne von § 13 Abs. 5 WaffG sei auf die Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition abzustellen, die als Anlage 3 zur 3. WaffV am 10. Januar 2000 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden seien und mangels einer neuen Regelung bis heute Gültigkeit hätten. Die fragliche Munition Kaliber 9 mm Luger finde sich ausschließlich in Tabelle 3 der Maßtafeln unter der Überschrift „Zentralfeuerpatronenmunition für Kurzwaffen/Kurzwaffen (Pistolen und Revolver)“. Es handle sich deshalb um Kurzwaffenmunition, für deren Erwerb und Besitz auch Jäger gemäß § 10 Abs. 3 WaffG einer gesonderten Erlaubnis in Form einer Munitionserwerbsberechtigung oder eines Munitionserwerbsscheins bedürften. Eine Aushändigung der Munition sei zum derzeitigen Stand ausgeschlossen.

Den am 5. Juni 2008 vorsorglich eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Polizeipräsident in Berlin mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 zurück. Die Herausgabe der Munition sei abgelehnt worden, weil der Kläger für den Erwerb der Munition keine waffenrechtliche Erlaubnis habe. In § 13 Abs. 5 WaffG werde allein der Besitz von Munition privilegiert, die für Langwaffen als „Jagdwaffen“ bestimmt sei. Bei der fraglichen 9 mm-Munition handle es sich originär um Kurzwaffenmunition, die lediglich für die Verwendung in Langwaffen geeignet sei. Die Unterscheidung zwischen Munition für Lang- und Kurzwaffen ergebe sich aus der Rechtsverordnungsermächtigung in § 14 Abs. 3 des Beschussgesetzes und § 26 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006, der auf die Maßtafeln in der Fassung vom 10. Januar 2000 verweise.

Entscheidung:

Die Entscheidung des Polizeipräsidenten vom 29. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Munition ohne Nachweis einer Munitionserwerbsberechtigung

Der Besitz von Munition ohne die erforderliche Erlaubnis ist strafbar (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 B ) WaffG). Mit der Herausgabe der Munition an einen nicht zum Besitz Berechtigten würde deshalb eine waffenrechtliche Gefahr verwirklicht. Sichergestellte Sachen sind gemäß § 41 Abs. 1 ASOG an den Berechtigten herauszugeben, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Die Herausgabe ist dagegen ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden….

Der Kläger verfügt für die streitbefangene Munition über keine derartige Munitionserwerbsberechtigung.

Die in § 13 Abs. 5 WaffG geregelte Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Erwerb und Besitz von Munition greift im vorliegenden Fall nicht ein.

[und jetzt kommt ein – wider erwarten – höchst interessantes Argument des VG für die Versagung:]

Die ausschließliche Verwendung der doppelfunktionalen Munition in einer Langwaffe zu Jagdzwecken ist nicht mehr gewährleistet, wenn der Jäger gleichzeitig im Besitz einer Pistole ist, mit der dieselbe Munition verschossen werden kann. In einem solchen Fall benötigt der Jäger zum Erwerb der Munition eine Erwerbsberechtigung. Allein diese Auslegung wird Sinn und Zweck des § 15 Abs. 5 WaffG gerecht, da ein Jäger anderenfalls erlaubnisfrei Munition für eine Kurzwaffe erwerben könnte. Im vorliegenden Fall greift damit im Ergebnis die Ausnahme des § 13 Abs. 5 WaffG nicht ein, weil der Kläger zwar im Besitz einer Langwaffe ist, für die sich die Munition 9 mm Luger eignet, gleichzeitig aber auch im Besitz einer Pistole ist, mit der dieselbe Munition verschossen werden kann. Damit ist die ausschließliche Verwendung der Munition in der Langwaffe zu Jagdzwecken nicht sichergestellt.

Jetzt kann man sich überlegen, ob man mehr der Auffassung des Poliziepräsidenten oder der des VG folgen will.

(Und eigentlich bin ich ein Volldepp in den Schmarrn doch noch Energie investiert zu haben)

Bearbeitet von SeinePestilenz
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(Und eigentlich bin ich ein Volldepp in den Schmarrn doch noch Energie investiert zu haben)

Warum? Das ist doch ein für alle (zumindest die Jagdscheininhaber) wichtiges Thema!

Wenn es Widerspruch gibt, dann doch im Sinne einer zielführenden Diskussion.

Und da bin der Meinung, dass - wie du selbst konstatierst - ein anderes VG durchaus abweichende Meinungen haben kann.

Vor allem wenn man unterstellt, dass der/die Richter im WaffG nicht immer extrem firm sind und ein guter Spezialanwalt einiges bewirken kann.

Bin nämlich schon folgender Auffassung:

§ 13 (5) erlaubt den JJS-Inhabern den freizügigen Erwerb aller Langwaffenkaliber ohne spezielle Erlaubnis.

Kurzwaffenkaliber können nicht freizügig erworben werden.

§ 13 (1) bejaht aber das Bedürfnis für (generell) Schusswaffen und dazugehörige Munition. Wenn er die Schusswaffen denn hat, also das Bedürfnis nachgewiesen hat.

2 KW bekommt der JJS-Inhaber ohne besondere Prüfung des Bedürfnisses.

Da wäre es doch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es noch einer zusätzlichen Erlaubnis, sprich Erschwernis bedürfe, für die in der WBK eingetragenen Kurzwaffen Munition erwerben zu dürfen. Will heißen, die Vorlage von JJS und WBK sollte ausreichen.

Eine Munitionserwerbserlaubnis ist für andere Fälle gedacht, vielleicht wenn jemand nicht regelmäßig einen Jagdschein lösen will.

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Wenn ich meine KW eintragen lasse werde ich mir sicherheitshalber auch die Erwerbserlaubnis für die Munition eintragen lassen. Auch wenn es wieder 25,56€ kostet. Jeder Versandhändler verlangt ja auch bei KW-Munition die WBK mit der Erwerbserlaubnis.

Mit meinem SB bin ich aber voll zufrieden. Bis jetzt war ich drei mal bei ihm und er war immer äußerst hilfsbereit. Heute wollte er mir auch gleich zwei Voreinträge für KW geben. Das würde gleich viel kosten. Aber mein finanzieller Spielraum ist nun ausgereizt.

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Nicht fett schreiben, es ist nämlich nicht korrekt.

Richtig müßte es heißen: "ohne Bedürfnisprüfung".

Da hast Du recht, das war falsch, denn das Bedürfnis wird bei JJS- Inhabern für die ersten 2 KW als gegeben annerkannt. Ich winsel um Gnade... :rolleyes:

Gruß JM

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Für die Unentschlossenen im Munitionsdebakel:

Meine Erfahrung hier besagt, dass es den Rat von Seine Pestillenz gibt und den Falschen. In Beitrag#28 hat er zudem wieder eine herausragende Feststellung zum Besten gegeben, die ich als Lesepflichtleküre jedem ans Herz legen möchte.

Man muss dankbar sein, dass er immer noch sein Wissen hier zur Verfügung stellt. Andere Kapazitäten haben hier ja leider längst eingestellt. Häufig eine Frage des Stils auf WO. Wer nicht bedingungslos mit den Wölfen heult, wird schnell der Gegenseite zugerechnet. Richtig oder falsch spielt keine Rolle - Hauptsache das eigene Weltbild ist unerschütterlich.

greetz

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Mal unabhängig von meinem Beitrag #37. (Oder doch im Zusammenhang)

Dann wäre das also rechtswidrig, dass zusammen mit dem Voreintrag auf der WBK und dem Jagdschein eine Waffe gleich mit Munition gekauft wird?

Und nach dem Willen des VG wäre dann eine Schachtel 9P zuhause für den Einsatz der jagdlich zuerkannten KW eine Straftat, wenn auf der WBK keine Mun-Erlaubnis steht? Scheint mir etwas daneben.

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Dann wäre das also rechtswidrig, dass zusammen mit dem Voreintrag auf der WBK und dem Jagdschein eine Waffe gleich mit Munition gekauft wird?

Erklärung (für Jäger nur bei KW-Munition, klar):

§ 10 (3) WaffG

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

Wenn die Behörde so kulant war und einen MES-Stempel mit dem Voreintrag in die WBK geklopft hat und der Händler die Waffe eingetragen hat, dann darf Munition erworben werden.

Allein nutzt auch ein vorhandener Munitionserwerbsstempel noch nichts- solange nur der Voreintrag, aber noch keine Waffe in der WBK steht, ist keine Möglichkeit zum Mun-Erwerb auf Grundlage der WBK gegeben.

Die etwaige Idee, auf den § 12 (2) WaffG zu verfallen, scheitert - beim Kauf auf Erwerbsberechtigung (Voreintrag) - an den nicht gegebenen Voraussetzungen.

(Dass sich wieder der eine oder andere finden wird, der im Zweifel schreibt "mein Händler hat aber..." und "mein Sachbearbeiter hat gesagt..." ist auch klar. Oben steht die formal korrekte Regelung).

Diese Umstände haben aber mit dem abstrusen VG-Urteil gar nichts zu schaffen (das gilt auch für den zweiten Punkt, denn "mit ohne" irgendwie geartete MEB ist halt nicht).

Bearbeitet von SeinePestilenz
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Ok, soweit nachvollziehbar.

Nun regelt der § 10 die Verhältnisse ganz allgemein. Der § 13 speziell für JJS-Inhaber. (Siehe Post #37)

Wäre es dann nicht doch so, dass bei bereits anerkanntem Besitz (Nachweis WBK und JJS) von KW auch implizit die Munitionserlaubnis enthalten wäre?

Ich frage deshalb so genau nach, weil ich wissen will ob ich noch aufs Amt rennen muß, um nachzukaufen.

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Der § 13 speziell für JJS-Inhaber. (Siehe Post #37)

Das ist schon richtig, nur gibt es dort keine Spezialregelung für KW-Munition, die der allgemeinen Vorschrift des § 10 WaffG vorgehen würde, wie es bei der Munition für Langwaffen nach § 13 (5) der Fall wäre.

Es ist dabei völlig gleichgültig, ob die Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses (§ 4 (1) Nr. 4 WaffG) als gegeben angesehen wird, weil das ja gerade noch keine Erlaubnis ist.

(also nachlösen.)

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...

(also nachlösen.)

Das machen manche JJS- Inhaber sogar für LW- Munition, da man bei Ablauf des gültigen JJS eigentlich auch sämtliche LW- Munition verschossen haben sollte...deshalb achte ich penibel auf die rechtzeitige Verlängerung meines JJS.

Gruß JM

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Das kannst du glauben: Solange ich eine Waffe halten kann und noch nicht alles verboten ist, habe ich einen gültigen Jagdschein.

Die richtige Einstellung!

Meine Oma hat auch mit über 90 Jahren ihren Jagdschein noch in der Behörde persönlich gelöst.

(Sie ging zwar nicht mehr aktiv jagen, war aber immer noch gerne mit auf der Jagd.)

Ich werde ebenso verfahren.

IMI

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  • 1 Monat später...

Hab bislang meine Munition immer mit dem Jagdschein erworben, auch 357er und 9mm Para, nie probleme gehabt .Jetzt war ich bei Kettner und wollte 357er kaufen, die er mir nur mit Eintrag in der WBK geben wollte, mit der Begründung es währe Kurzwaffenmunition. Darauf hin hab ich erst mal gegoogelt, und folgenden Beitrag gefunden

http://www.kitzingen.de/m_15088

Danach bei der Kettner Zentrale nachgehackt, ob es eine Liste für Kurz-& Langwaffenmunition gibt, und folgende Antwort erhalten

"Solch eine Liste gibt es nicht - da der Munitionserwerb immer mit der Legetimation in Verbindung stehen muß."

Was soll ein das Sagen ??? :confused: :confused: :confused:

Legetimation ist doch gegeben. Da es auch Langwaffen in 357 und 9mm gibt.

Jetzt bei anderen Händlern nachgefragt, und die hatten kein Problem auf Jagdschein 357er und 9mm Para zuverkaufen.

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