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IGNORED

Umwidmen von Kurz-Waffen von WBK grün auf JS


MajTom

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Uns wurde damals im Kurs eingedrillt: Nein.

Also nur Langwaffen. Danke

Geschrieben
KW Leihen ist auch möglich.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

Und was will man mit einer geliehenen KW (falls das überhaupt geht), wenn man keine Munition dafür besitzen darf?

Geschrieben
In dem Augenblick in dem Du Dir eine Waffe leihst, kannst Du mit Leihschein und WBK, bzw Jagdschein sogar Munition für die Waffe erwerben. Bei Rückgabe der Waffe muss diese allerdings verbraucht, bzw mit übergeben weren.

Erik

Ähm... :huh: also jetzt doch.

Im Jagdkurs wurde solch ein Fall nie behandelt.

Vermutlich ist das bei fast allen Kursen so.

Jetzt gibt es natürlich Erklärungsbedarf. Zwei Meinungen

und jede ist irgendwie plausibel.

Geschrieben
Ich muss mich verbessern. Eine WBK egal welcher Art ist Vorraussetzung zur Leihe einer KW an einen Jagdscheininhaber.

Siehe §12 (1) und Munition §12 (2)

Hm, interessant. Naja, als ich im Kurs war, galt noch ein ganz anderes WaffG (ist lang her, ich weiß), und da wurde uns eingebläut, daß wir unsere KWs niemandem leihen dürfen. Nach diesen Paragrafen sieht's so aus, als ob das jetzt doch möglich ist.

Geschrieben

Im Kurs letzten Jahres wurde explizit auf ein Urteil eigegangen, das besagt:

Eine legal erworbene Waffe, die einen gültigen Beschuß aufweist darf auch jagdlich im Rahmen geltender Gesetze genutzt werden.

(Notabene: Erwerb also von leihen über erben bis kaufen oder geschenktkriegen!)

Im konkreten Fall ging es soweit ich weiß um eine geerbte KW in einem Kaliber, bei dem der JS als Munitionserwerb genügte.

Für die Waffe selbst war allerdings in der WBK kein Munitionserwerb gestempelt....logischerweise.

Da kam dann wohl auch irgendein Schlauberger und wollte dem Besitzer am Zeug flicken.

Der Umstand, daß mancher SB das Ganze gern anders hätte, stellt allerdings noch lange keine Rechtssprechung dar.

Auch wenn mit Feuereifer dafür gestritten wird.

Das wäre ja in etwa so, als dürfte man Turnschuhe nur in der Sporthalle und Wanderschuhe nur im Gelände tragen.

Wenn darüber aber nur lang genug gegackert wird, findet sich sicher irgendein Politschnösel, der genau solche Passagen im AffG herbeisehnt.

Geschrieben

Es gibt da teilweise schon sehr seltsame Urteile. Nach Ansicht des VG Berlin (Urt. v. 02.12.2009, Az. 1 A 388.08) soll ein Jagdschein zum Erwerb von Munition im Kaliber 9mm Luger dann berechtigen, wenn der Jäger eine entsprechende Langwaffe in diesem Kaliber besitzt, soweit ok. Dies soll aber dann nicht gelten, wenn er zugleich auch eine Kurzwaffe in diesem Kaliber hat.

Das muss man sich erst einmal vorstellen: Jemand hat ein Mehr an waffenrechtlichen Erlaubnissen (Besitzerlaubnis Gewehr und Pistole 9mm Luger), darf aber auf einmal weniger als jemand, der nur eine Besitzerlaubnis für ein Gewehr in 9mm Luger hat.

Vor diesem Hintergrund erscheint es möglich, dass bei Personen, die sowohl Jäger als auch Sportschütze sind, also ebenfalls ein Mehr an Berechtigungen aufweisen, die Gerichte zu vergleichbar exotischen Auslegungsergebnissen kommen und auf dem vom Bedürfnis umfassten Zweck bestehen. Ob man das plausibel erklären kann oder ob das sonst wie Sinn macht spielt da leider keine Rolle. Mich hättet ihr mit euren Argumenten gegen den vom Bedürfnis umfassten Zweck überzeugt, aber ich bin nicht der Richter.

Auch sind Fälle bekannt, in denen wegen einer um 11 Tage verspäteten Rückgabe des abgelaufenen europäischen Feuerwaffenpasses - ohne vorhergehende Rückgabeaufforderung der Behörde - die Zuverlässigkeit angezweifelt wurde (VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2010, Az. 22 L 256/10).

Das Bundesverwaltungsgericht hält über diese Entwicklungen und das Vorpreschen der Instanzgerichte schützend seine Hand. Dr. Wolfgang Bier hat hierzu extra die sog. "restriktive Grundtendenz" entwickelt. Nach dieser Auslegungsmethodik ist in waffenrechtlichen Zweifelsfällen immer zu Lasten des Klägers zu entscheiden (jurisPR-BVerwG 11/2008 Anm. 6, S. 2).

Der hier bei WO empfohlene Nopens rät daher in seinen Waffenrechtsbüchern im eigenen Interesse zu einer restriktiven Auslegung:

Es ist deshalb dringend davon abzuraten, mit dem Waffenrecht unvorsichtig, leichtsinnig oder gar ignorant nach dem Motto zu verfahren: "Das machen wir schon immer so, und es ist noch nie etwas passiert".

Geschrieben

Dabei ist das eigentlich ganz einfach:

9Para ist Kurzwaffenmunition.

Die gibt es nicht auf Jagdschein. Punkt. Auch nicht, wenn man ein Gewehr in dem Kaliber hat.

Geschrieben
... aber die Behörde weiß und hat es im PC stehen, mit welchem Bedürfnis jede einzelne Waffe erworben wurde. Und da alle erworbenen erlaubnispflochtigen Waffen dem Bedürfniszweck unterliegen, darf eine als Sportschütze erworbene Waffe eben nicht als Jagdwaffe benutzt werden.

Daher würde ich schon den SB von der Änderung des Bedürfnisses informieren um eben keine Rechtsunsicherheiten wegen des bedürfnisumfassten Zweck aufkeimen zu lassen.

Und ich habe mal gehört, dass manche Behörden irgendwelche Notizen auf Klopapier anfertigen - darauf soll stehen, dass man mit pro Sportwaffe im Jahr nur 10 Schuss und pro Jagdwaffe im Jahr nur 3 Schuss machen darf...

Daher würde ich schon allen raten, die mehr als 3 bzw. 10 Schuss mit ihrer Waffe im Jahr machen, den Sachbearbeiter darüber zu informieren, um eben keine Rechtsunsicherheiten aufkeimen zu lassen. :rolleyes:

Sorry Floppyk.

Gruß

IMI

Geschrieben
Es gibt da teilweise schon sehr seltsame Urteile. Nach Ansicht des VG Berlin (Urt. v. 02.12.2009, Az. 1 A 388.08) soll ein Jagdschein zum Erwerb von Munition im Kaliber 9mm Luger dann berechtigen, wenn der Jäger eine entsprechende Langwaffe in diesem Kaliber besitzt, soweit ok. Dies soll aber dann nicht gelten, wenn er zugleich auch eine Kurzwaffe in diesem Kaliber hat.

Da freue ich mich wirklich über unseren Sachbearbeiter, den ich nie genug loben kann. Als ich eine Jagdwaffe im Kaliber 9mm Luger eintragen ließ, fragte er, ob ich mir das Geld für die Eintragung der Munitionserwerbsberechtigung nicht sparen will, da ich diese ja schon in der Sport-WBK habe.

Nur um gerade solchen Diskussionen aus dem Weg zu gehen, wie sie in die in diesem Thread stattfinden, habe ich diese trotzdem eintragen lassen.

Geschrieben
Moin,

auch für Jäger gibt es 2 Kurzwaffen mit Voreintrag. Soweit so gut. Kann ich als Sportwaffen eingetragene KW als Fangschußwaffen "umtragen" lassen? Auch wenn jetzt mancher sagen möge, lass`Dir Neueinträge für weitere KW verpassen, habe ich dazu keinen Bock.... Betrifft NordrheinWandalen

Genau das habe ich vor einigen Wochen machen lassen. Hatte keinen Bock mehr auf Nachweis von Trainingsterminen wegen Sportschützenbedürfnis.

Hinnerk

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