Zum Inhalt springen
IGNORED

Ausnahmegenehmigung Jugendlicher


JürgenK

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Servus!

Einer unserer Söhne (17) schieß recht gut. Beim BDS ist er jetzt in fünf Disziplinen bei der Deutschen und er will gerne auch Großkaliber schießen.

Hat jemand Erfahrung mit Ausnahmegenehmigungen?

Das zweite Problem ist, dass wir auf unserem Stand noch eine Schiebenzuganlage haben. Im Nachbarort hat der Verein eine elektronische Anlage, auf der er auch trainiert. Bisher ist es so, dass ich immer mitfahre, weil ich mir nicht sicher bin, ob er die Luftpistole transportieren darf.

Kann jemand zum Transport eine "rechtssichere" Aussage machen? Beim Transport gehts nur um die Luftpistole!

Grüße und DANKE

JürgenK

Geschrieben

Hi Carcano!

Danke für die schnelle Antwort. Bin Schwabe und deshalb GSVBW :-)

Die haben das dann ja wohl auch. Ich halt den Thread auf jeden Fall mal auf dem Laufenden.

Grüße

JürgenK

Geschrieben
Servus!

Einer unserer Söhne (17) schieß recht gut. Beim BDS ist er jetzt in fünf Disziplinen bei der Deutschen und er will gerne auch Großkaliber schießen.

Hat jemand Erfahrung mit Ausnahmegenehmigungen?

Grüße und DANKE

JürgenK

Hallo JürgenK,

in dem von Dir geschilderten Fall sind Ausnahmegenehmigungen nicht vorgesehen.

§ 27 Abs. 4 WaffG beschränkt die Ausnahmen auf § 27 Abs. 3 Satz 1.

Dieser umfasst nicht das GK-Schießen.

MfG

Pirol 2

Geschrieben
Einer unserer Söhne (17) schieß recht gut. Beim BDS ist er jetzt in fünf Disziplinen bei der Deutschen und er will gerne auch Großkaliber schießen.

Hat jemand Erfahrung mit Ausnahmegenehmigungen?

hallo juergen

sorry dass das dzt so doof laeuft bei euch

mein tipp:

lass ihn in oestereich studieren ...

;-)

zwar ned mit der eigenen GK-waffe (hier erst ab 21) aber mit fremd- oder leihwaffen auf jedem genehmigten schiesstand

lg

g

Geschrieben
Kann jemand zum Transport eine "rechtssichere" Aussage machen? Beim Transport gehts nur um die Luftpistole!

Hinterleg doch den Ersatzschlüssel für das Schloss beim Trainer im Nachbarort.

Dein Sohn darf nichterlaubnispflichtige Waffen transportieren, aber es muss Gewährleistet sein, das er wärend des Transportes keinen Zugriff auf die Luftpistole hat!

Du verschließt den Transportkoffer und der Trainer öffnet diesen auf dem Stand und andersrum.

Geschrieben
Hallo JürgenK,

in dem von Dir geschilderten Fall sind Ausnahmegenehmigungen nicht vorgesehen.

Quark!

@Jürgen: Für diesen Fall kannst du Ausnahmegenehmigungen bekommen. (Meine Tochter (13) hat auch eine... leider gibt es davon nicht genug und mangels Masse beim BDS keine Gegner mehr.)

Geschrieben

@Pirol2: Der Satz geht bis zum Satzende-Punkt.

Da

(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine

Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt

werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung

und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft

gemacht sind.

eine Soll-Vorschrift ist, hat der Sachbearbeiter nur ein stark eingeschränktes Ermessen, wenn alle genannten Voraussetzungen vorliegen und auch glaubhaft gemacht wurden.

Geschrieben
@Pirol2: Der Satz geht bis zum Satzende-Punkt.

Hallo Sal-Peter,

ich kann Dir glaubhaft versichern, dass ich weiß, wo ein Satz endet.

Dies ist auch wichtig bei der von Dir zutreffend genannten Rechtsquelle.

Lies Dir bitte noch einmal den § 27 Abs. 1 Satz 1 bis zum Ende durch.

Dann wirst Du feststellen, dass der Gesetzgeber die Ausnahmegenehmigungen

eben nicht auf das GK-Schießen ausgedehnt wissen wollte.

MfG

Pirol 2

Hallo Sal-Peter,

ich kann Dir glaubhaft versichern, dass ich weiß, wo ein Satz endet.

Dies ist auch wichtig bei der von Dir zutreffend genannten Rechtsquelle.

Lies Dir bitte noch einmal den § 27 Abs. 3 Satz 1 bis zum Ende durch.

Dann wirst Du feststellen, dass der Gesetzgeber die Ausnahmegenehmigungen

eben nicht auf das GK-Schießen ausgedehnt wissen wollte.

MfG

Pirol 2

Geschrieben
Lies Dir bitte noch einmal den § 27 Abs. 1 Satz 1 bis zum Ende durch.

Dann wirst Du feststellen, dass der Gesetzgeber die Ausnahmegenehmigungen

eben nicht auf das GK-Schießen ausgedehnt wissen wollte.

Das ist er:

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Ich kann zwar nicht erkennen, wie du darauf kommst was das mit dem Verbot der Sondererlaubnis für GK zu tun haben soll... aber ich muss nicht die Gedankengänge aller verstehen.

Geschrieben
Ich kann zwar nicht erkennen, wie du darauf kommst was das mit dem Verbot der Sondererlaubnis für GK zu tun haben soll... aber ich muss nicht die Gedankengänge aller verstehen.

Pirol hat oben nochmal nachgebssert auf

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher...

Dort ist das GK Schießen unterhalb der Altersgrenze ausgeschlossen.

Der Fehler bei Pirol liegt in dieser Falschannahme

§ 27 Abs. 4 WaffG beschränkt die Ausnahmen auf § 27 Abs. 3 Satz 1.

Das Gesetz lässt jedoch ausdrücklich die Ausnahme des Mindestalters zu.

...kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen

Hoffe zur Klärung beigetragen zu haben.

greetz

Geschrieben

Dann soll das tatsächlich bedeuten, dass die Kaliber und Joule Grenzen des Abs. 3 gelten und man die dort genannten Altersgrenzen unterschreiten darf (wie Pirol schrieb)?

Dann müsste die allg. From des §3 (3) greifen.

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

greetz

Geschrieben

Hallo

Meine Behörde hat es abgelehnt für meinen Sohn eine Ausnahme zuzulassen, der gute Mann stört sich daran am "öffentlichen Interresse",

das bringt er als Begründung für die Ablehnung.

Sachkunde sowie IPSC Surt und 2Jahre GK Schießen im BDS bis zur DM hat mein Sohn teilgenommen, nun darf er erst wieder wenn er 18J. ist,

ist als unbegreiflich was das nun noch bringen soll.

Gruß

Heli

Geschrieben

Ausnahmegenehmigungen werden bei uns in Rheinland Pfalz für GK nicht erteilt.

Auch nicht mal für eine Sachkundelehrgang. Habe seit einigen Jahren unsere Jugendlichen so ab ca. 16 Jahren in den Lehrgang aufgenommen. Nun geht das nicht mehr, da ja jeweils 3 Schuß abgegeben werden müssen, auch mit GK und selbst dafür gibt es keine Ausnahmegenehmigung. Armes Deutschland.

Wer Demokratie will, der muss dafür kämpfen........

Geschrieben
Nun geht das nicht mehr, da ja jeweils 3 Schuß abgegeben werden müssen, auch mit GK ...

Ich will kein Fass aufmachen - aber wo steht das?

Geschrieben

3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

gibt es jemanden unter 18J. der eine Ausnahme für GK bekommen hat?

Stand Okt. 2009 gab es keine, lt. BDS, FVLW wurden keine genehmigt, kommt angeblich von ganz oben

gibts inzwischen was neues?

Gruß

Heli

Geschrieben
gibt es jemanden unter 18J. der eine Ausnahme für GK bekommen hat?

Stand Okt. 2009 gab es keine, lt. BDS, FVLW wurden keine genehmigt, kommt angeblich von ganz oben

Wer vom BDS und der FVLW hat das denn gesagt?

Ich habe schon öfters erwähnt, dass meine Tochter mit 12 Jahren diese bekommen hat.

(Vom BDS kam eine Bescheinigung, dass sie sofern vorhanden dort GK schießen darf. Die Sondergenehmigung liegt dort vor.)

Bei den Kollegen in der FvLW sollte dies wohl auch bekannt sein...

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.