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IGNORED

Ausnahmegenehmigung Jugendlicher


JürgenK

Empfohlene Beiträge

Ich will kein Fass aufmachen - aber wo steht das?

Du machst kein Fass auf - oder wir mal ausnahmsweise zusammen. Die Grundlage dafür interessiert mich auch brennend!

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Habe mit den Personen die sehr wohl Ahnung davon haben, sind im Vorstand der Verbände, darüber gesprochen und denen den ganzen Vorgang als Mail gesendet.

Mag sei; die Auskünfte, die erhieltst, waren jedenfalls falsch. Dass GK-Ausnahmegenehmigungen für unter-18-jährige nur eine seltene Ausnahme sind, und von den Verbänden (und erst recht den Behörden!) nicht an die große Glocke gehängt werden, ist ein anderer Punkt.

Das Gutachten dazu ist jetzt übrigens fertig.

Carcano

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Habe mit den Personen die sehr wohl Ahnung davon haben, sind im Vorstand der Verbände, darüber gesprochen und denen den ganzen Vorgang als Mail gesendet.

Wenn du mir dann die Namen der Vorstände der FvLW und BDS nennen würdest, würde ich diese über ihre falschen Auskünfte gerne aufklären.

Dies sind schließlich Multiplikatoren - und wenn diese falsche Auskünfte geben, wundert es mich nicht, dass es leider so wenige Ausnahmen gibt.

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Carcano, wenn Du schriebst, dass das Gutachten fertig ist, wo krieg ich das denn her?

Das Gutachten bekommt der, der's bestellt und bezahlt hat; ist wie bei jedem anderen Caterer auch. ;-)

Wenn Du als FWR-Förderkreismitglied rechtschutzversichert ist, kannst Du Dich aber auf dieser Grundlage auch rechtlich beraten lassen. Erstberatung ohne Rechtsschutzfall, abgedeckt.

Carcano

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Wenn du mir dann die Namen der Vorstände der FvLW und BDS nennen würdest, würde ich diese über ihre falschen Auskünfte gerne aufklären.

Dies sind schließlich Multiplikatoren - und wenn diese falsche Auskünfte geben, wundert es mich nicht, dass es leider so wenige Ausnahmen gibt.

Du hast Post.

Gruß

Heli

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Da hab ich ja was losgetreten, bin aber im Endeffekt genauso schlau wie vorher.

Carcano, wenn Du schriebst, dass das Gutachten fertig ist, wo krieg ich das denn her?

Verwirrte Grüße

JürgenK

Hallo JürgenK,

ein Gutachten entspricht noch lange nicht der Rechtssprechung.

Die Spezialvorschrift für Ausnahmegenehmigungen vom Alterserfordernis ist und bleibt der § 27 Abs. 4 WaffG.

Wie die Behörden hier verfahren sollen, lässt sich m. E. sehr gut am Entwurf der Waffenverwaltungsvorschrift (Entwurf, Stand: 4. März 2010) ablesen.

Dort liest man:

"Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen

mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen

deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt."

Der hier oft zitierte § 3 Abs. 3 WaffG hat zunächst einen anderen Regelungsbereich.

MfG

Pirol 2

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ein Gutachten entspricht noch lange nicht der Rechtsprechung.

Die es hierzu nur vereinzelt gibt, und die _du_ nicht kennst.

Die lex generalis des § 3 Abs. 3 bleibt für nicht in § 27 Abs. 4 geregelte Fälle weiter anwendbar. Das ist auch systematisch richtig, denn § 27 Abs. 4 gibt einen subjektiven Anspruch auf Erteilung (Sollvorschrift für den Regelfall), während § 3 Abs. 3 nur eine ermessensabhängige Befreiung von einem repressiven Verbot im Ausnahmefall ermöglicht.

Carcano

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Die es hierzu nur vereinzelt gibt, und die _du_ nicht kennst.

Carcano

Dem ersten Teil Deiner Ausführungen stimme ich zu.

Beim zweiten Teil frage ich mich ernsthaft, wie Du zu dieser Feststellung kommst - oder entspricht das nur Deinem Wunschdenken?

Pirol 2

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Servus!

Das zweite Problem ist, dass wir auf unserem Stand noch eine Schiebenzuganlage haben. Im Nachbarort hat der Verein eine elektronische Anlage, auf der er auch trainiert. Bisher ist es so, dass ich immer mitfahre, weil ich mir nicht sicher bin, ob er die Luftpistole transportieren darf.

Kann jemand zum Transport eine "rechtssichere" Aussage machen? Beim Transport gehts nur um die Luftpistole!

Grüße und DANKE

JürgenK

Hallo Jürgen,

Du hast Post.

MfG

Pirol 2

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