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IGNORED

Erbwaffen


Fotograf

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Geschrieben

Nach meiner persönlichen Auslegung gilt die Erbwaffenblockierung nicht rückwirkend.

Andere sehen das aber anders.

Endgültig klären wird das erst ein Gericht, wenn eine Erbe klagt.

Gruß

Michael

Geschrieben
Du hast dich immer an die aktuellste Version des Gesetzes zu halten.

Was konkret meinst du?

Das ist zwar nicht falsch, in den aktuellen Versionen stehen aber auch Formulierungen, die auf den status quo der alten Regelung anzuwenden sind.

Z.B. gilt die obligatorische Bedürfnisprüfung nach drei Jahren für Altbesitz nicht weil der Zeitraum nach §4 Satz 1, auf den der neue Satz 4 referenziert gar nicht zu laufen begonnen hat.

Bei der Erbwaffenblockierung ist das nicht so eindeutig, die neuen Regelungen sind erstmal da und gültig, zumal die Verschonung nur solange galt bis PTB geprüfte Blockiersysteme verfügbar sind.

Da werden sich die Juristen schon noch etwas unterhalten müssen.

Geschrieben
Du hast dich immer an die aktuellste Version des Gesetzes zu halten.

Was konkret meinst du?

Hallo

1995 ist ein Vereinsmitglied verstorben,der Vater selber WBK-Inhaber,hat die Waffen seines Sohnes auf grüne WBK mit dem Vermerk Erbe des .......

eingetragen bekommen,ohne Mun-Erwerb .

Jetzt fordert die Behörde den Vater auf die Waffen blockieren zulassen oder abgeben.(blockieren geht lauf PTB nur bei einer Waffe)

Die Eltern waren gestern bei mir und haben um Hilfe gebeten.

Geschrieben
Hallo

1995 ist ein Vereinsmitglied verstorben,der Vater selber WBK-Inhaber,hat die Waffen seines Sohnes auf grüne WBK mit dem Vermerk Erbe des .......

eingetragen bekommen,ohne Mun-Erwerb .

Jetzt fordert die Behörde den Vater auf die Waffen blockieren zulassen oder abgeben.(blockieren geht lauf PTB nur bei einer Waffe)

Die Eltern waren gestern bei mir und haben um Hilfe gebeten.

Wenn der Vater selbst WBK-Inhaber ist, ist es egal ob diese Blockierpflicht Rückwirgend gilt!

Der Mann ist als WBK-Inhaber SACHKUNDIG, somit KEINE Blockierung!

Um den unbefugten Zugriff auf Erbwaffen noch besser zu verhindern, dürfen diese ab 1. April 2008 nur noch behalten werden, wenn der Erbe sie zusätzlich mit einem amtlich zugelassenen Blockiersystem sichert. Dies betrifft auch Waffen, die vor dem 1. April 2008 durch Erbfall erlangt wurden. Ausgenommen sind rechtmäßige Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen (z.B. Jäger und Sportschützen), da sie die erforderliche Sachkunde im sicheren Umgang mit Schusswaffen bereits gemäß § 7 Waffengesetz nachgewiesen haben. Ebenfalls ausgenommen sind Besitzer kulturhistorisch bedeutsamer Waffensammlungen.

Geschrieben
Wenn der Vater selbst WBK-Inhaber ist, ist es egal ob diese Blockierpflicht Rückwirgend gilt!

Der Mann ist als WBK-Inhaber SACHKUNDIG, somit KEINE Blockierung!

Genauer Fundort ist § 20 Abs.3 Satz 3 WaffG. Nicht die Sachkunde ist hier entscheidend, sondern daß bereits erlaubnispflchtige Waffen in berechtigten Besitz sind. Somit wären in diesem Falle neben der Sachkunde auch Zuverlässigkeit, und persönliche Eignung nachgewiesen.

Fotograf: Dem SB die o.g. Norm benennen und dabei fragen, warum diese im Gesetz vorgesehene Ausnahme hier nicht anwendbar sein soll. Also nicht im Klugscheiß-Modus, sondern eher kooperativ, aber bestimmt eine Begründung verlangen, ohne daß sich der SB als ahnungslos outen muß. Zumindest auf den ersten Blick ;-)

Schönes WE!

Geschrieben

Hier gibts schon Threads zur rückwirkenden Erbwaffenblockierung.

Diese ist politisch gewollt, waffenrechtlich jedoch aufgrund des nach § 58 Abs. 1 WaffG für die Erben erlaubnispflichtiger Schusswaffen vor 01.04.2008 geltenden Bestandsschutzes klar rechtswidrig !

Deshalb bei so einer Aufforderung:

1. Rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und gegen diesen Widerspruch einlegen

2. Gegen den Widerspruchsbescheid des RP Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen

3. Für den Fall, dass dieses den Sachverhalt nicht begreift, für 2. Instanz klagen. Spätestens das OVG kippt den Käse dann hochkant. Da der Streitwert sehr gering ist, alles kein Problem.

Ein Sofortvollzug dürfte von der Waffenbehörde nicht annähernd begründbar sein. Deshalb gilt die aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft eines o.g. Urteils. Selbst wenn man also fürchtet, vor Gericht nicht Recht zu bekommen (was ich aus hier schon mehrfach geposteten Gründen für absolut unwahrscheinlich halte) hat man zumindest sehr viel Zeit gewonnen.

Im übrigen gibt es noch andere elegante Möglichkeiten (auch in aktuellen Erbfällen) der unsinnigen Blockierung zu entkommen. ;)

Geschrieben
Diese ist politisch gewollt, waffenrechtlich jedoch aufgrund des nach § 58 Abs. 1 WaffG für die Erben erlaubnispflichtiger Schusswaffen vor 01.04.2008 geltenden Bestandsschutzes klar rechtswidrig !

Ich stell mir gerade vor, wie ist es wenn die Strafen im Straßenverkehr erhöht werden, müssen dann alle ihren Führerschein

nochmal abgeben, weil die Strrafe von 1Mon. auf 3Mon. erhöht wurde?

Schnuffi

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Diese ist politisch gewollt, waffenrechtlich jedoch aufgrund des nach § 58 Abs. 1 WaffG für die Erben erlaubnispflichtiger Schusswaffen vor 01.04.2008 geltenden Bestandsschutzes klar rechtswidrig !

Deshalb bei so einer Aufforderung:

1. Rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und gegen diesen Widerspruch einlegen

2. Gegen den Widerspruchsbescheid des RP Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen

3. Für den Fall, dass dieses den Sachverhalt nicht begreift, für 2. Instanz klagen. Spätestens das OVG kippt den Käse dann hochkant. Da der Streitwert sehr gering ist, alles kein Problem.

Ein Sofortvollzug dürfte von der Waffenbehörde nicht annähernd begründbar sein. Deshalb gilt die aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft eines o.g. Urteils. Selbst wenn man also fürchtet, vor Gericht nicht Recht zu bekommen (was ich aus hier schon mehrfach geposteten Gründen für absolut unwahrscheinlich halte) hat man zumindest sehr viel Zeit gewonnen.

Im übrigen gibt es noch andere elegante Möglichkeiten (auch in aktuellen Erbfällen) der unsinnigen Blockierung zu entkommen. ;)

zum ersten Teil...

gibt´s da schon Urteile bzw. Entscheidungen von einem VG?

zum zweiten...

was wären denn das für andere Möglichkeiten der Blockierung zu entkommen :huh:

PS: bei meiner Scvhwiegermutter steht nun ebenfalls diese Problem an, wobei ich denke, dass dies in bayern ja etwas anders gehandhabt wird, oder?

cu

madmax

Geschrieben
Was heißt das im Detail?
Die Regeln zur Blockierpflicht finden nur auf Erbfälle Anwendung, die ab dem 1. April 2008 eintreten. Bereits ererbte Waffen fallen also vorerst nicht darunter, sondern erst wenn sie künftig weiter vererbt werden. Die Einbeziehung aller Erbwaffen in die Blockierpflicht, auch wenn der Erbfall vor dem 1. April 2008 lag, hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die das Waffengesetz nicht traf.

BayStMI, Änderungen im Waffenrecht, E-Mail an die Kreisverwaltungsbehörden v. 25.03.2008, S. 3

Geschrieben
zum ersten Teil...

gibt´s da schon Urteile bzw. Entscheidungen von einem VG?

Bekannt sind mir noch keine, aber das dürfte nicht mehr lange gehen wenn die Alterben weiterhin so massiv angeschrieben werden.

zum zweiten...

was wären denn das für andere Möglichkeiten der Blockierung zu entkommen :huh:

In Erbfällen ab 01.04.2008 auf jeden Fall immer der Nachweis von Sachkunde und Bedürfnis. Die eleganten Möglichkeiten funktionieren leider nur mit einem SB, der den Durchblick hat. Konkrete Tipps werd ich hier aber nicht öffentlich preisgeben. B)

Grüssle

SBine

Archiviert

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