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IGNORED

Erbsenzählerei Wechsellauf usw.


Raiden

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Also, ich habe heute mal wieder im WaffG gestöbert, da bin ich über folgendes gestolpert, worüber ich mir sonst nie groß Gedanken gemacht habe:

Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen

3.1

Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.

3.2

Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.

3.3

Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können.

3.4

Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können.

3.5

Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.

Demzufolge müsste man beispielsweise einen .22er IGB Lauf für die Glock als Austauschlauf eintragen lassen, da dieser nicht mehr eingepasst werden braucht.

Konsequenterweise müssten doch aber aber Wechselsysteme als:

" 3.5 Austauschsysteme sind Austauschläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses."

bezeichnet werden, denn Wechselsystem müssen in der Regel nicht eingepasst werden.

P.S.: ja, mir ist langweilig ^_^

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Gibts da nicht noch irgndwo eine Präzisierung, ob zum Wechsel Werkzeug nötig ist oder nicht ? Ich habe im Hinterkopf, daß bedürfnisfrei erwerbbare WL ohne Werkzeug wechselbar sein müssen (dies würde jedoch dem Passus mit der Nacharbeit/Einpassung widersprechen)

Svenni

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@svenni Nein, das ist ja gerade mit eingepasst werden müssen. gemeint. Sobald bearbeitet wird. Z.Bsp. Laufrohling ohne gewinde für das Einschrauben in die Systemhülse. Des muss dann vom Büxer erst spanabhebend gemacht werden

@Schnibbs Hihi..... das war mit trotz X-Mal durchlesen nicht aufgefallen... es stimmt was du sagst, die Formulierung ist falsch. Was die eingefleischte "Im Waffg ist alles korrekt" Fraktion wohl wieder leugnen wird

Und.....

.pssst.....bevor Bürokratieman vorbeigeflogen kommt und sagt, das die beim Einbau eines KK-Systems ind z.B. ein CZ75 erst mal ein Beschuss fällig ist....schließlich steht im Gesetz ja, das hier nacharbeit notwendig war.

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... da bin ich über folgendes gestolpert...

Das worüber Du da gestolpert bist, hätte schon seit einigen Gesetzesnovellen berichtigt werden sollen.

Es stand auch in entsprechenden Änderungsentwürfen, ist unterwegs dann aber immer verloren gegangen.

Der Austauschlauf ist in Wahrheit ein Wechsellauf und der Wechsellauf ein Austauschlauf.

Ist ein redaktioneller Fehler im Gesetzestext. So wie man es von den WBK-Eintragungen her kennt ist es schon richtig.

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Der Austauschlauf ist in Wahrheit ein Wechsellauf und der Wechsellauf ein Austauschlauf.

Ist ein redaktioneller Fehler im Gesetzestext. So wie man es von den WBK-Eintragungen her kennt ist es schon richtig.

... eben --> der Wechsellauf lässt sich ohne Werkzeug u. Nacharbeit wechseln :-)

Svenni

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Nun, Werkzueg als solches ist nicht der richtige begriff,

Auch wenn du einen Austauschlauf mit der Zange reinschraubst, benutzt du ja ein Werkzeug.

Gemeint ist hier ein System, das grundsätzlich keinerlei Spanabhebende Arbeit zum Laufwechsel erfordert. (irgendwelche mikro-Schleiferein beim Austauschsystem mal vernachlässigt)

=> Der Hersteller hat den Austausch ohne bearbeitung vorgesehen

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Was aber in meinem Fall?

Bei meiner Para ordnance war der Lauf durch den Bruch des Kettengliedbocks unbrauchbar geworden.

Habe vom Waffenver....... ein neues Wechselsystem (Schlitten mit Lauf, Büchste und Federführung) gefertigt von Peter stahl erworben und, da noch kein Beschuss, dieses zum Büma schicken lassen. Der hat das System auf mein Griffstück angepasst und die Waffe beschießen lassen. Der defekte Lauf wurde vom Büma entsorgt, sprich ausgemustert. Zurückbekommen, außer der Rechnung :traurig_16: habe ich jetzt einen Schlitten mit Visierung und meine neuwertige Waffe.

Diesen Schlitten muß ich jetzt in meine WBK eintragen?

Fällt dieses in die Wartezeit 2/12 ?

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Du hast einen zusätzlichen Verschluss. Der ist als wesentliches Waffenteil eintragungspflichtig. Er fällt nicht unter die 2/6 Regel.

greetz

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