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IGNORED

Schießtraining während Grundwehrdienst?


Dude89

Empfohlene Beiträge

zu Bounty

Oje. Ich glaube ich war zu unpräzise, um nachvollziehbar zu sein. Ich versuche etwas weiter auszuholen.

Ausgangslage:

- mehrere Sportschützen eines Vereins in der Kompanie,

- diese als Betreibssportgemeinschaft organisiert,

- Schießbetrieb nach gültiger Vorschriftenlage,

zusätzlich:

- ablegen DSA Disziplinen mit eigenen Waffen/Munition,

- diese werden auf dem Schießbefehl mit angemeldet,

- ebenfalls auf dem SB Ablegen Disziplinen DSA,

- genehmigen lassen und ablegen,

Prüfer bin ich. Schießleiter und DSA Prüfberechtigung liegt vor (auch für Leichtatlethik, Kraftsport, Radfahren, Inlineskaten, Schwimmen, Nordic Walking, Geräte-/Bodenturnen)

eigentlich ganz einfach ;)

Gruß

P.S.: Das ist nur ein Beispiel. Ich hab noch weitere Varianten auf Lager.

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Das ist auch keine Truppenlösung sondern Mist!

Ein militärisches Schießen ist nun mal kein Sport. Kann sein das es so in der DDR (dort gab es ja die Betriebssportgemeinschaften) so gesehen wurde jedoch nicht in der Bundeswehr oder im VdRBw!

1. Stichwort Betriebssportgemeinschaft siehe VMBl 1991.

2. Regelungen des VdRBw sind für mich nicht maßgeblich. Ich bin dort kein Mitglied.

3. Ich kann während des Dienstes sportlich schießen.

4. Sportbefehl unnötig. Dienstplan reicht oder Befehl Disziplinarvorgesetzter

5. Bundeswehrinterne Regelungen zum Sportschützen in den Stretkräften beziehen sich auf Sportfördergruppen u.ä. Sie haben keine Relevanz im Hinblick auf die zivile Sportschützeneigenschaft.

6. Keine Probleme bei §78 und Übernahme der Dienstgeschäfte durch neuen S4 StOffz. Wie sollte es auch?

7. Extra STand nicht erforderlich. Wie sollten sich sonst ziviele Vereine auf den Bw Ständen zum Sportschießen einmieten können?

Gruß

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Oje. Ich glaube ich war zu unpräzise, um nachvollziehbar zu sein. Ich versuche etwas weiter auszuholen.

Ausgangslage:

zusätzlich:

-

Prüfer bin ich. Schießleiter und DSA Prüfberechtigung liegt vor (auch für Leichtatlethik, Kraftsport, Radfahren, Inlineskaten, Schwimmen, Nordic Walking, Geräte-/Bodenturnen)

eigentlich ganz einfach ;)

Gruß

P.S.: Das ist nur ein Beispiel. Ich hab noch weitere Varianten auf Lager.

Ähem,

das ist jetzt aber was anderes, nämlich ähnlich der Schießsport AG. Sprich ihr habt eine RAG, eine SLG oder eben einen DSB-Verein (nicht eingetragen) und betreibt Sport. Die Bundeswehr stellt freundlicherweise den Stand. Das ihr "nach Vorschrift" (Leitender, Aufsicht beim Schützen, Helfer SanDst da etc.) schießt ist ggf. eine Auflage des "Schießstandbesitzers", ist aber kein Argument das jedes Bw-Schießen automatisch auch Sport ist.

Allein das ihr mit den eigenen "Sportwaffen" und eigener Mun schießt finde ich interessant, ist denn der Stand für .22 lfb Bleimun freigegeben? Durch wen? Durch den StOFw (weil er im Dienstgrad unter Dir steht?) oder tatsächlich durch WBK?

Nur, um zur Frage des Threadstarters zurückzukommen, ist das was ihr macht, etwas völlig anderes als mit den Dienstwaffen die Schulschießübungen als "Sporttraining" zu verkaufen, um damit ein Bedürfniss zu begründen. Fakt ist, keine der Schulschießübungen passt zu den Sportabzeichen Disziplinen.

Gruß

Bounty

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Ähem,

das ist jetzt aber was anderes, nämlich ähnlich der Schießsport AG. Sprich ihr habt eine RAG, eine SLG oder eben einen DSB-Verein (nicht eingetragen) und betreibt Sport. Die Bundeswehr stellt freundlicherweise den Stand. Das ihr "nach Vorschrift" (Leitender, Aufsicht beim Schützen, Helfer SanDst da etc.) schießt ist ggf. eine Auflage des "Schießstandbesitzers", ist aber kein Argument das jedes Bw-Schießen automatisch auch Sport ist.

Allein das ihr mit den eigenen "Sportwaffen" und eigener Mun schießt finde ich interessant, ist denn der Stand für .22 lfb Bleimun freigegeben? Durch wen? Durch den StOFw (weil er im Dienstgrad unter Dir steht?) oder tatsächlich durch WBK?

Nur, um zur Frage des Threadstarters zurückzukommen, ist das was ihr macht, etwas völlig anderes als mit den Dienstwaffen die Schulschießübungen als "Sporttraining" zu verkaufen, um damit ein Bedürfniss zu begründen. Fakt ist, keine der Schulschießübungen passt zu den Sportabzeichen Disziplinen.

Gruß

Bounty

Ich meine tatsächlich nur, dass man bei der Bw sportlich schießen kann. Es geschieht während des alltäglichen Schießbetriebs. Ein Bsp.: Schießen der WÜ, anschließend legen die Sportschützen ihre DSA Disziplin ab. Der "Stand" ist freigegeben. Aber das ist schon ein Spezialfall, der nur Möglichkeiten aufzeigen sollte. Wir sind übrigends einen eingetragener Verein. Die Soldaten sind bei der Bw zusätzlich in einer Betriebssportgemeinschaft Schießen organisiert.

Zudem bin ich felsenfest davon überzeugt, dass sich jeder Sportschütze für sein dienstliches Schießen P-S-1 einen Schießbucheintrag abholen kann. Weitere Schießübungen kann ich im Hinblick auf Sportordnungen entsprechend abwandeln, so dass auch hier ins private Schießbuch eingetragen werden kann.

Gruß

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Meine VMBL gehen erst ab 1994 los, deshalb kann nicht mehr zur Betriebssportgruppe sagen, aber kommt noch.

Der VdRBw war als Beispiel für die Auslegung des Gesetze bzw. Verordnung gemeint was die Anerkennung der militärischen Schießen angeht. Das war der Ausgangspunkt der Diskussion.

Wir gehen auch dienstlich Schießen, jedoch ist Wurfscheibe auf unseren Ständen nicht erlaubt. Übrigens Luftgewehr und KK auch nicht. Der G4 ihres WBK hilft ihnen hier weiter …. (Ich hoffe du hast nicht den gleichen wie ich …)

Ein Befehl der die SLG abdeckt geht natürlich auch aber eine Mischung militärische Ausbildung in Form eines Schulschießens, Sportschiessen oder „Gästeschiessen“ soll nicht auf einem Befehl stattfinden.

Bounty@ Killer kenne ich gut, war erst als LgTeilnehmer bei mir später als Hptm einer meiner ZgFhr.

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Ah, du bist im Intranet gefangen. Leider steigt man da etwas später ein. Betreibssportgemeinschaften gibt es schon lange in der Bw. Sie sind ein gutes Mittel um kostenfrei Bw Anlagen und Einrichtungen zu benutzen. Die 70/1 nimmt auch Bezug, ist aber auch nicht im Netz ;) Im VMBl 1991 S.? ist es in gültiger Fassung geklärt.

Unser Weg ist sicherlich nicht die Goldrandlösung und wird nur unter günstigen Gegebenheiten funktionieren. Momentan klappts. Das Stichwort "DSA" hat die Tür geöffnet. In unserem WBK ist einiges anders. Einmal hat man Ostaltlasten als Anlagen, andererseits Alliiertenanlagen. An einigen Orten ist die Bw in zivilen Schießständen eingemietet. Diese ergeben andere Nutzungsmöglichkeiten als die Standard "A"/"D" StOSchAnl.

Das geht natürlich schon weit weg vom Threadstarter, aber auch dazu hab ich mich schion geäußert.

Gruß

P.S.: Fürs Protokoll - Unser Schießbetrieb findet hauptsächlich außer Dienst statt, wie in jedem anderen Verein auch. Eine gelegentliche Schießübung, ein organisierter Wettkampf oder eben das DSA finden aber ab und an auch im Dienst statt.

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Wenn du in diesem Zusammenhang die 70/1 zitierst geht es hierbei aber um die Nutzung von Sporteinrichtungen, was natürlich auch die Standortschießanlage sein kann. Dann ist diese Nutzung aber auch nicht Dienstlich und unterliegt der Entgeldvereinbarung für Mitnutzung diese kann euch zwar, da aktive, erlassen werden, jedoch ist das wieder ein ganz anderer Schuh.

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@ orange73: lass es - es wird immer ienige geben, die die Möglichkeiten nicht sehen wollen. Vielleicht, weil sie sich ihnen nicht erschlossen haben oder weil sie nicht den Arsch hatten/haben, es einfach zu versuchen und durchzudrücken. Meist kann man solche Dinge sehr gut mit den Vorschriften begründen, dann gibt`s auch für den Cheffe kaum eine Möglichkeit. Ist es dann einmal "eingefahren", traut sich sowieso niemand mehr, daran zu rütteln.

So zumindest meine Erfahrungen in fast 30 Jahren mit Vorschriften und deren mit Leben zu erfüllenden Möglichkeiten.

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Lobo-s einfach mal still sein wenn du zur Lösung nichts beitragen kannst!

Hier wird ja gerade nach der Argumentation gesucht die es ermöglicht das DSA Angebot um die Schießdisziplinen zu erweitern ohne das die Kosten explodieren. Gemäß der 3/12 Nr. 431 bekommen wie die .12 und die .22 nicht gestellt obwohl wir beide in der Dienststelle in der Versorgung haben. Ich bin dankbar wenn einer was dazu beiträgt!

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Wenn du in diesem Zusammenhang die 70/1 zitierst geht es hierbei aber um die Nutzung von Sporteinrichtungen, was natürlich auch die Standortschießanlage sein kann. Dann ist diese Nutzung aber auch nicht Dienstlich und unterliegt der Entgeldvereinbarung für Mitnutzung diese kann euch zwar, da aktive, erlassen werden, jedoch ist das wieder ein ganz anderer Schuh.

Ich wollte nur einen weiteren Querverweis zu den Betriebssportgemeinschaften aufführen. Im VMBl 1991 ist dann geregelt, dass Betriebssportgemeinschaften kein Entgelt für die Nutzung von Bw-Anlagen und Einrichtungen zahlen müssen.

@ LoBo-s

Wenn wir es uns einfach machen würden, würde ich als Vorsitzender und Schießleiter einfach jedem einen Stempel fürs dienstliche Schießen ins Schießbuch drücken. Wer sollte dagegen was tun? Aber wir machen es uns nicht einfach. Wir haben angemietete Stände, wir nutzen die Bw Stände als Betreibssportgemeinschaft kostenfrei und wir schießen manchmal im Dienst sportlich. Unser Bedürfnis begründen wir schon fast allein durch die zahlreichen Wettkampfteilnahmen.

Gruß

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Die BHO hatte doch aber mal geregelt das Grundsätzlich (ohne Ausnahme!) eine Entgeldregelung für die Nutzung nach ortsübliche Sätze zu schaffen sei. Wie seid ihr hier klar gekommen, das wird doch alle zwei Jahre durch das SKA geprüft?!

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Ich wollte nur einen weiteren Querverweis zu den Betriebssportgemeinschaften aufführen. Im VMBl 1991 ist dann geregelt, dass Betriebssportgemeinschaften kein Entgelt für die Nutzung von Bw-Anlagen und Einrichtungen zahlen müssen.

Betriebssportgemeinschaften

Betriebssportgemeinschaften i.S. des Erlasses S I 1 – Az 23-40-00 vom 15.07.1991

(VMBl 1991 S. 465) können nur Bundeswehrangehörige angehören. Sie fallen damit

unter den in ZDv 70/1 Nr. 404 Abs. 3 genannten Personenkreis und dürfen Sportanlagen

sowie sonstige Flächen und Einrichtungen zu sportlicher Betätigung unentgeltlich und

ohne Beteiligung an den Nebenkosten mitbenutzen. Der Abschluss eines

Mitbenutzungsvertrages ist nicht erforderlich.

Wie habt ihr die StOSchAnlage als Sportanlage definiert? Nur mit dem DSA?

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Eine Variante: Die einschlägigen Vorschriften und Erlasse zur Sportförderung unter dem Dach des DOSB. Das bedeutet wiederum, dass nur Disziplinen die es im DSB gibt in Frage kommen würden. Das Deutsche Sportabzeichen ist ein hervorragendes Zugpferd, da allgemein verbreitet und anerkannt.

Zweite Möglichkeit: Wir haben auf sonstige ... Einrichtungen zu sportlicher Betätigung abgehoben. Damit sind die Sportordnungen der anderen Verbände möglich. Die vom Bundesverwaltungsamt genehmigte Sportordnung (wichtige, beeindruckende Worte) bei der Gründung der Betriebssportgemeinschaft einreichen und dann Sport betreiben. Nach 10/5 Lagerung von privaten Waffen und Munition genehmigen lassen. Fertig.

Gruß

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Ich melde mich in diesem Zusammenhang noch mal. Lagerung ist schon mehr als ein Jahr durch und ging ohne Probleme.

Aber dienstliches militärisches Schießen kann noch immer nicht für ein sportliches Bedürfnis genutzt werden! ;)

Melde mich ab!

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  • 5 Wochen später...
?????

Ob man Lang- oder Kurzwaffe schießt, spielt deiner Meinung nach was für eine Rolle .... ??

Und "eigentlich klar" ist hier gar nix, wie man wissen könnte, wenn man sich den Thread durchgelesen hätte.

Was bist du denn für ein Clown.

Hier geht es darum, daß man für ein Bedürnis (Kurzwaffen) vorweisen muß, daß man regelmäßig, mindestens aber 18 mal pro Jahr am Schießtraining

teilgenommen hat. Es muß aber Kurzwaffe gewesen sein, Langwaffe zählt nicht.

Und jetzt sag mir mal ein Beispiel, wo man beim Bund 18 mal pro Jahr zum Pistolenschießen kommt.

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Was bist du denn für ein Clown.

Hier geht es darum, daß man für ein Bedürnis (Kurzwaffen) vorweisen muß, daß man regelmäßig, mindestens aber 18 mal pro Jahr am Schießtraining

teilgenommen hat. Es muß aber Kurzwaffe gewesen sein, Langwaffe zählt nicht.

Aha, eine "Forenbereicherung" wie du hat mir heut grad noch gefehlt.

Aber gut: dann poste hier doch einfach mal eine Quelle für deine Behauptungen.

Bitte hab aber Verständnis dafür, dass ich nicht in ehrfürchtiger Erwartung darauf hier verharre- das könnte nämlich dauern, da es für diese abstrusen, von keinerlei Sachkenntnis gestörten Behauptungen keine Quelle gibt.

Eigentlich wollte ich dich ja ignorieren, aber wenn man jeden Unsinn hier unkommentiert stehen lässt, verwirrt das nur die Neulinge

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ich kann nur für den VdRBW sprechen.

Wir haben eine Befürwortungsrichtlinie erarbeitet, wie andere Verbände auch. Diese wird bei allen Sitzungen der Beauftragten immer wieder durchgekaut.

Eine Befürwortung für Waffen wird nur dann ausgestellt, wenn der Schütze das regelmäßige Schießen nach Sportordnung der Reservisten durchführt. Er soll jeden Monat einmal schießen wenn dies nicht erfüllt werden kann, dann 18 x verteilt auf die letzten 12 Monate vor Antragstellung. Schießt der Schütze Übungen nach anderen Sportordnungen so können diese mitgerechnet werden, wenn der andere Verband ähnliche Übungen schießt wie wir. Allerdings muss der Schüteze 2/3 Übungen des VdRBW vorlegen.

Es gilt das Schießen mit erwerbscheinpflichtigen Waffen.

Dienstliche Schießen der BW werden NICHT anerkannt.

Schrotschießen auch nie, weil dieses nicht in der SPO enthalten ist.

Tipp an den jungen Wehrpflichtigen. Trete in den Verband ein und schließe Dich einer RAG vor Ort an. Billiger kann man in der Regel nicht Schießen.

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Dienstliche Schießen der BW werden NICHT anerkannt.

Was machst du, wenn dienstlich nach SpO des VdRBw (SpO anderer Verbände zählen ebenso) geschossen wurde? Im Schießbuch steht ausschließlich das Datum und das abgelegte Schießen. Wie willst du prüfen?

Nach WaffG muss mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen werden. Schrotschießen ist deshalb gesetzlich voll anrechenbar. Merkwürdiger Verband, der das zum Bedürfnisnachweis nicht anerkennen will.

greetz

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