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IGNORED

Waffe transportieren ohne WBK?


Wossi

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Geschrieben

Selbst EPHK Hartmut Komm sieht (als Polizist) in seinem Buch "Waffenrecht" die Möglichkeit zu einem Transport ohne WBK, wenngleich er auf mögliche Unsicherheiten diesbezüglich hinweist. Und der Komm ist ja kein wissenschaftlicher Kommentar zum WaffR, sondern eher ein Buch für den Praktiker bei der Polizei.

Dennoch glaube ich, dass sich diese Ansicht nicht weit durchgesetzt hat. Auch im Fragenkatalog zur Sachkunde des BVA taucht eigentlich ausschließlich auf... nur WBK-Inhaber dürfen...

Eigentlich steht ja klar im Gesetz, dass es möglich ist. Der Gesetzgeber oder ein Gericht hat dazu nix konkretisiert aber Behörden und Betroffene quatschen so lange das es nicht geht, bis die Meinung sich überall verbreitet und festgesetzt hat.

Genauso dumm wie mit den kleinen Schlösschen...

Aber auch ich möchte sowas nicht gerichtlich auskämpfen und gehe nach einem Vorfall zu diesem Thema auch auf Nr.-sicher...

Geschrieben

Bei den ganzen hier diskutierten Konstellationen ist man in einem Spannungsfeld zwischen polizeilicher Realität und Sachlage nach dem Gesetz. Darum gibt es hier zwei Blickwinkel:

1.) Welche Lösung bringt im Fall der Kontrolle durch die Polizei den geringsten Aufwand ("Gute Weiterfahrt")

2.) Was ist nach dem WaffG erlaubt, bleibt also nach Klärung sicher Straffrei.

Jetzt zu den vorgestellten Fällen

-Wossi: Ein Schütze ohne eigene WBK will a) eine Waffe von einem Berechtigten erwerben, b ) transportieren, c ) auf einem Schießstand schießen.

Meine Einschätzung entsprechend dem Aspekt 2.):

c ) ist unkritisch. (§12.4)

b ) geht nur unter den Voraussetzungen des § 12.3, 2.

a ) geht nach 12.1, 3., b )

Unter dem Blickwinkel von 1.) ist die Sache gefährlich. Zur Vorbereitung sollte man dabei haben:

- Perso

- Kopie der WBK des Berechtigten

- Schriftliche Weisung (Ich als Berechtigter überlasse "Wossi" die Waffe (Typ, SN, eingetragen in WBK XYZ/00) als Beauftragter einer Schießsportlichen Vereinigung mit XYZ Schuss Munition. Wossi soll mit der Waffe zum Wetkampf am (Datum) in (Ort) fahren und teilnehmen. Die Waffe ist am (Datum) zurückzugeben. Während der Überlassung sind alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten insbesondere beim Transport die Vorschriften aus WaffG §12.3.2 , bei der Aufbewahrung die Vorgaben aus AWaffV §13.1-4 und während der Teilnahme am Wettkampf die Vorschriften des §13.11. AWaffV.

- Auszüge aus dem Gesetz, der zitierten Stellen

So, und trotzdem kann's Ärger geben. Es sollte aber Straffrei bleiben.

- TelliPirelli: Ein Schütze mit eigener WBK soll die Vereinswaffen regelmäßig zum Training mitbringen und zwischendurch aufbewahren.

rechtlich:

Überlassung nach WaffG §12.1.a, geht höchstens für einen Monat, DAUERZUSTAND ist nicht !. Voraussetzung ist eine Überlassung durch die eingetragenen Berechtigten auf der WBK. DAS FEHLT !

Für die Kontrolle:

Perso, eigene WBK, Kopie der Vereins-WBK, Überlassungsvereinbarung.

Sollte klappen.

Geschrieben

Das jeder immer auf "absolut sicher" gehen will - verständlich. Aber der § 12 ist eindeutig. Da kann weder eine SBin noch ein PB vor Ort etwas ändern.

Wenn die SBin dann noch erklären kann, worin der Unterschied zwischen einem mehrfach vorbestraften XXpsmes-Fahrer als Transporteur und einem "Astreinen" Vereinsmitglied besteht, dann sollte man die Lesefähigkeit prüfen lassen.

Wenn immer nur jeder auf absolut sicher geht, werden solche Dinge aber auch nie für alle erkennbar , notfalls gerichtlich, geklärt.

Lusumi hat doch das beste Beispiel genannt. So ist es und wird es in Zukunft in den Vereinen sehr oft sein.

Geschrieben
DAUERZUSTAND ist nicht ![/color]. Voraussetzung ist eine Überlassung durch die eingetragenen Berechtigten auf der WBK. DAS FEHLT !

Für die Kontrolle:

Perso, eigene WBK, Kopie der Vereins-WBK, Überlassungsvereinbarung.

Sollte klappen.

Geht schon, nur sollte dieser Schütze einfach als Berechtigter mit in die Vereins-WBK aufgenommen werden und als Lagerort zusätzlich sein Safe beim SB angegeben werden.

Erik

Geschrieben
Man lese einfach § 12 WaffG komplett durch, denke drüber nach und lese nochmals. Dann erklärt sich alles von allein.

Hallo Lobo-s,

diese Feststellung gilt allerdings nur für den, der des Lesens kundig ist.

Liebe Grüße

Pirol 2

Geschrieben
Erstaunlicherweise macht solch ein Vater gerade bei uns die Sachkundeprüfung mit.

Hallo,

die Prüfung ist entbehrlich (macht aber aus anderer Sicht Sinn); es bedarf noch nicht einmal der Mitgliedschaft im Verein.

MfG

Pirol 2

Geschrieben
den sb fragen, ob es möglich ist. sollte schon gehen, das mit einer genehmigung vom ordnungsamt, eine waffe von punkt a nach punkt b befördert werden darf.

was soll denn das? erst behauptest du, das ginge nur mit einem wbk-inhaber, jetzt erzählst du, daß ein nicht-wbk-inhaber eine genehmigung vom ordnungsamt braucht :confused:

die rechtslage ist eindeutig: der verein stellt seinem mitglied eine überlassungserklärung aus. hiervon braucht das ordnungsamt nichts zu wissen.

Geschrieben
was soll denn das? erst behauptest du, das ginge nur mit einem wbk-inhaber, jetzt erzählst du, daß ein nicht-wbk-inhaber eine genehmigung vom ordnungsamt braucht :confused:

die rechtslage ist eindeutig: der verein stellt seinem mitglied eine überlassungserklärung aus. hiervon braucht das ordnungsamt nichts zu wissen.

tja, da ging es nur ums überlassen. aus eigener erfahrung kann ich aber zum jetzigen zeitpunkt sagen, das letzteres von a nach b möglich ist. war auch erstaunt.

Geschrieben
Erstaunlicherweise macht solch ein Vater gerade bei uns die Sachkundeprüfung mit.

Hat sicherlich keine Nachteile für den Vater.

Bei uns ist es im vorliegenden Fall allerdings so, dass der Vater weder im Verein ist, noch sich irgendwie mit Sportschießen idendifizieren will.

Er macht eben den Fahrer für seinen Sohn, wenn ich es nicht kann.

Geschrieben
aus eigener erfahrung kann ich aber zum jetzigen zeitpunkt sagen, das letzteres von a nach b möglich ist. war auch erstaunt.

Erstaunt mich auch, ich halte diese Auskunft für rechtlich unsicher!

Genauso wie die Auskunft eines Dorfsherifs, das ein Inhaber eines Schießleiterausweises vom Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, aber ohne WBK, die Waffe eines Bekannten transportieren und nutzen darf.

Solange keine Kontrolle stattfindet, ist alles in Butter; danach eventuell eben nicht mehr.

Gast solideogloria
Geschrieben
die Prüfung ist entbehrlich (macht aber aus anderer Sicht Sinn); es bedarf noch nicht einmal der Mitgliedschaft im Verein.

So ist es, er möchte einfach wissen, womit er es zu tun hat. Der Sohn ist mittlerweile Kaderschütze, aber eben noch zu jung.

Ich finde es prima, dass er das tut.

Edit meint: @Lusumi, ja Vereinsmitglied ist der Vater auch nicht, aber er hat Spaß am GK schießen bei der Sachkundeausbildung gefunden :)

Geschrieben

Na jedes Jahr kommen solche Fragen aufs neue auf,

jedoch was nützt es wenn es theoretisch vielleicht erlaubt ist, jedoch der SB dies anders sieht? Wir hatten mal vor Jahren schon unseren SB gefragt, bezüglich diesen Punktes, er ist der Meinung privater Transport ist für ihn gleich die Überlassung an einen Nichtberechtigten. Nun da die Polzei in solchen Fragen erst bei ihm nachfrägt, und er dann Standpunkt vertritt, gibt es erst mal für beide Ärger, der WBK Inhaber bekommt erst mal eines auf den Deckel wegen Überlassen einer Waffe an Nichtberechtigte der andere hat mal Illegalen Waffenbesitz als Vorwurf. Den Rest werden dan die Gerichte klären meinte unser SB, denn seiner Anschauung reicht eine Mitgliedschaft im Verein nicht aus, da sei noch lange nicht die Waffenrechtliche Zuverlässigkeit vorhanden.

Also wir verzichten aus den Gründen klar darauf, das nicht WBK Inhaber Waffen transportieren, denn keiner hat Lust sich danach mit den Gerichten herumzuschlagen, denn zwischen Recht haben, und Recht bekommen, ist ein großer Unterschied.

Und das sollte sich jeder WBK Inhaber mal so überlegen, ist es das wert (schliesslich steht für uns viel auf dem Spiel)?

Geschrieben

Und was bitte soll ein vereinsfremder Mensch dessen einziger Bezug zum Schießsport sein Kind ist mit einer WBK für eine 4mm M20?

Geschrieben
Und was bitte soll ein vereinsfremder Mensch dessen einziger Bezug zum Schießsport sein Kind ist mit einer WBK für eine 4mm M20?

Naja ich denke, dass soll heißen, damit ist man im Besitz einer WBK und kann sich die hier geschilderten Sorgen beim Transport der Waffen sparen. Und für die 4mm M20 bedarf es doch keines Bedürfnisses, wenn ich richtig liege?

Geschrieben

Du hast es erfasst. Das Gesetz erlaubt den Transport wie hier mehrfach aufgeführt. Mit der angegebenen WBK ist es aber einfacher und Beförderung und sichere Verwahrung sind in §12 (1) Nr. 1 aufgeführt. Der Nachweis ist einfach leichter zu führen. Der Kontrollierende fühlt sich auch sicherer in seinem Handeln, weil einfacher nachzuvollziehen.

Gruß

Geschrieben
Seit Jahren gebe ich den einfachen Tipp sich eine WBK auf 4mm M20 ausstellen zu lassen.

Ja das ist eigentlich der beste Tipp, nur leider kommt er draussen vor Ort nicht gerade gut an. Habe dies gerade gestern wieder beim Schießen angesprochen, da wir ja nicht nur mit den Jungen im klassischen Sinne Probleme haben, oft ist es so, das gerade Anfänger, auch gerne auf Wettbewerbe gehen möchten, ohne das sie eigene Waffen haben.

Doch erstaunlicherweise kommen gerade von denen dann die Einwände, das dies Kosten verursachen würde, allerdings konnte ich einen davon überzeugen, da ja später die grüne WBK nicht neu ausgestellt werde müsse. Zudem gilt der Voreintrag ein Jahr, also muss ja nicht so ein Spielzeug gekauft werden.

Geschrieben

Hallo, wir haben folgendes Formular erstellt und durch unser zuständiges LRA prüfen lassen. Seitdem werden unsere Jungschützen/Neumitglieder die zum Wettkampf (RWK usw.) fahren damit ausgestattet. Es wurden auch schon Polizeikontrollen im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrollen "überlebt". Außer ein höfliches Nachfragen der Polizei (per Telefon) kam nichts hinterher.

Geschrieben
Naja ich denke, dass soll heißen, damit ist man im Besitz einer WBK und kann sich die hier geschilderten Sorgen beim Transport der Waffen sparen. Und für die 4mm M20 bedarf es doch keines Bedürfnisses, wenn ich richtig liege?

Also muss der Vater - und natürlich die Mutter auch, weil die fährt ja auch manchmal, notfalls noch der Onkel und der große Bruder - das Waffengesetz, Ballistik, alles andere lernen und eine Sachkunde ablegen, so ein 4mm-Dingens kaufen und dazu ein B-Tresor??? Das macht dann ein paar hundert EURO für nix und wieder nix, da sie nach Gesetz gar keine WBK brauchen???

Also ich kann mich bemühen wie ich will... den Sinn kann ich nicht erkennen.

Geschrieben

Niemand muss! Aber kann. Es ist eine Methode. Sie muss nicht für jeden Fall die Richtige sein. Sie ermöglicht zudem die sichere Verwahrung. Jeder muss selbst wissen, was er braucht/macht.

Eine 4mmM20 muss man anschließend auch nicht kaufen und somit entfällt auch der B-Tresor. Wer allerdings verwahren will, benötigt diesen. In deinem Beispiel auch der Vater, wenn er die Waffe am Vortag abholt und am nächsten Tag zurückbringt. Der zukünftige Schütze benötigt sowieso einen.

Zum Schluß: Warum soll der Vater die WBK beantragen? Das kann der Sohn. Dieser darf dann selbst transportieren und ist nicht mehr auf seinen Vater angewiesen. WBK und Tresor benötigt dieser später sowieso.

Gruß

P.S.: Das Schützenalter ist mir unbekannt.

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