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IGNORED

Waffe transportieren ohne WBK?


Wossi

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Geschrieben

Ich habe diesen Monat meine Sachkundeprüfung gemacht. Dabei wurde mir erklärt, das man eine Waffe nach § 12(1) 3b WaffG auch ohne WBK auf den Schießstand transportieren darf. Man hat sie ohne Umwege dorthin zu bringen, seinem Sport nachzugehen und danach wieder direkt zum Besitzer zu schaffen. Natürlich alles schriftlich mit Übergabeprotokoll.

Mein Bekannter erklärte mir aber, dass er vom Amt erfahren habe, dass diese Regelung seit diesem Jahr nicht mehr gilt. Er sich sozusagen strafbar machen würde, wenn er mir auf diesem Weg eine Waffe vorübergehend überlässt.

Ich habe daraufhin natürlich bei meinem "Lehrer" nachgefragt und dieser meinte, dass es hier keine Neuregelung gibt und weiterhin diese Möglichkeit der vorübergehenden Überlassung besteht. Wer hat hier nun recht?

Geschrieben

Es geht wohl eher darum, dass er noch keine WBK hat.

Bitte den §12 WaffG lesen. Der ist dort einschlägig. Zum Thema finden sich mehrere Threads hier im Forum.

Gruß

Geschrieben
Dabei wurde mir erklärt, das man eine Waffe nach § 12(1) 3b WaffG auch ohne WBK auf den Schießstand transportieren darf.

Mein Bekannter erklärte mir aber, dass er vom Amt erfahren habe, dass diese Regelung seit diesem Jahr nicht mehr gilt. Er sich sozusagen strafbar machen würde, wenn er mir auf diesem Weg eine Waffe vorübergehend überlässt.

Dein Bekannter hat Recht, sofern er nicht der Berechtigte von Vereinswaffen ist.

nach §12 Abs 1 :

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

b ) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung,

...

...

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

m. E. erfolgt die Beauftragung und Weisung durch den Verein, und der kann nur über sein Eigentum verfügen, da sonst §12 Abs. 1

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

greift!

oder hast du ein Gewerbe zum Transport von Ware?

§12 Abs 1

Satz 1

2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur

gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von

Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

Geschrieben
Wenn du in eine Kontrolle kommst und Waffe ohne WBK mitführst....

Du magst damit ja recht haben. Ist aber die einzige Möglichkeit als Nichtberechtigter

eine Waffe zu transportieren: Mit dem schriftlichen Segen des Vorstandes. Die müssen

dann auch den Kopf hin halten wenn was passiert....

Gruß

Turrican

Geschrieben

Exakt diese Frage hatten wir kürzlich auch im Verein. Darf man einem Schützen ohne eigene WBK eine Vereinswaffe mit zum Rundenwettkampf geben? Früher war das so üblich, mit Überlassungserklärung und Kopie der Vereins-WBK.

Heute sind wir uns da nicht mehr so sicher und transportieren die Waffen lieber selbst, bzw. durch einen Berechtigten.

Geschrieben

So ähnlich handhaben wir das auch. Ein Transportauftrag mit Gesetzestext sowie Kopie der WBK und das ganze dann vom Vorstand unterzeichnet.

Hat bis jetzt auch 2 Kontrollen standgehalten...

Gruß

Turrican

Geschrieben
Heute sind wir uns da nicht mehr so sicher und transportieren die Waffen lieber selbst, bzw. durch einen Berechtigten.

Doch.

Typisches Beispiel ist der Jungschütze, der mit einer Vereinswaffe schießt und der Vater die Waffe zum Wettkampf "transportiert".

Zu diesem Zweck kann die Waffe auch schon an einem Vortag mitgenommen und an einem Folgetag zurück gebracht werden. (Habe ich mir sicherheitshalber von meinem SB schriftlich geben lassen. Ist für Polizeikontrollen vielleicht ratsam - dient der schnelleren Kontrollabwicklung.)

Geschrieben
Ich habe diesen Monat meine Sachkundeprüfung gemacht. Dabei wurde mir erklärt, das man eine Waffe nach § 12(1) 3b WaffG auch ohne WBK auf den Schießstand transportieren darf. Man hat sie ohne Umwege dorthin zu bringen, seinem Sport nachzugehen und danach wieder direkt zum Besitzer zu schaffen. Natürlich alles schriftlich mit Übergabeprotokoll.

Klares NEIN. Ich habe privat eine ähnliche Anfrage vor etwa einem halben Jahr an einen Fachanwalt (für Jagd- und Waffenrecht) gestellt, weil wir bei uns im Verein auch hin und wieder neue Mitglieder haben. Warte bis Deine WBK da ist.

Gruß sukram

Geschrieben

Man lese einfach § 12 WaffG komplett durch, denke drüber nach und lese nochmals. Dann erklärt sich alles von allein.

Geschrieben
Klares NEIN. Ich habe privat eine ähnliche Anfrage vor etwa einem halben Jahr an einen Fachanwalt (für Jagd- und Waffenrecht) gestellt, weil wir bei uns im Verein auch hin und wieder neue Mitglieder haben. Warte bis Deine WBK da ist.

Gruß sukram

Das nennt man wohl bestimmtes Auftreten bei völliger Ahnungslosigkeit. §12 (1) Nr. 3 ist als Zitat bereits hier im Thread nachlesbar. Mein Tipp wäre noch: Fachanwalt wechseln. Im Übrigen können vermeintlich ähnliche Fragen, ganz entscheidende Unterschiede aufweisen.

Gruß

Geschrieben
Klares NEIN. Ich habe privat eine ähnliche Anfrage vor etwa einem halben Jahr an einen Fachanwalt (für Jagd- und Waffenrecht) gestellt, ...

Wechsle den Anwalt!

Geschrieben
Wechsle den Anwalt!

Hy

diese Frage kommt regelmäßig so oder ähnlich wie..langt eine Kopie ( beglaubigt ) ... ich bin einfach mal auf die Polizei und gefragt.

Antwort:

Kopie dabei...heißt bei einer Kontrolle so...Keine WBK dabei... Strafantrag... Einzug der mitgeführten Sportwaffen...diese könnte ich dann mit Vorlage der WBK im Präsidium abholen.

Ob der Beamte jetzt recht hat mir dem vorgehen oder nicht.... das wird die Praxis sein und ich hätte den Ärger..

Scheiß auf $ 12 und WBK IM ORGINAL dabei. Oder wollt Ihr euch auf Disk wärend der Kontrolle einlassen? Nee oder?

Der Anwalt ist weit weg. Die Beamten in deutlicher Überzahl die euch Platt reden mit $ die Ihr noch nie gehört habt.

Gruß

Stefan

Geschrieben
Hy

... ich bin einfach mal auf die Polizei und gefragt.

Gruß

Stefan

Das ist ja das Problem, es gibt viele Polizisten und genau so viele Meinungen. Fakt ist, sie sind nicht die Waffenbehörde und im Zweifel haben sie vor Ort den Waffensachbearbeiter zu kontaktieren, was aber leider oft vernachlässigt wird.

Geschrieben

Na da habe ich ja eine rege Diskussion angefangen. Ich bin also auch nicht vollkommen falsch informiert. Mein Fazit: Da man beim Thema Waffen in Deutschland nicht vorsichtig genug sein kann, sollte man ohne WBK wohl keinen solchen Versuch wagen. Es herrscht ja wohl doch recht große Uneinigkeit über die Auslegung des WaffG.

Geschrieben

Ich hoffe ich darf mich mal mit einer verwandten Frage zu dem Thema einklinken:

Wie ist denn dieser Sachverhalt:

- Vereinsmitglied hat eigene WBK´s.

- VM steht nicht auf der Vereins-WBK.

- VM soll die Vereinswaffen aufbewahren und immer mitbringen (weil einer der wenigen die wirklich immer da sind)

- Vereins-WBK ist im Original bei den Vereinswaffen.

- VM hat (noch) keinen Schrieb vom Vorstand.

- das Ganze soll ein Dauerzustand sein

In wie weit geht das, oder was muss korrigiert werden? Eintrag auf Vereins-WBK wäre keine so schöne Lösung, da diese Person an Urlaubstagen oder bei Krankheit oder im Wechsel dann auch mal ein anderer sein soll - also nur wenn wirklich nötig.

Danke für Tips!

T

Gast solideogloria
Geschrieben
Doch.

Typisches Beispiel ist der Jungschütze, der mit einer Vereinswaffe schießt und der Vater die Waffe zum Wettkampf "transportiert".

Erstaunlicherweise macht solch ein Vater gerade bei uns die Sachkundeprüfung mit.

Geschrieben
Hast Du nicht Lusumi's Beitrag Nr. 10 gelesen? :confused:

Habe ich schon gelesen, aber ich habe keine Lust auf irgendwelche ausufernden Diskussionen mit den Behörden. Momentan leihe ich mir auf dem Schießstand noch eine Waffe aus und später dann halt mit der eigenen WBK.

Gast solideogloria
Geschrieben

Hallo Wossi, ich will nicht sagen, dass es keine Probleme mit der Polizei geben kann wenn sie dich mal kontrollieren. Aber es darf keine Probleme geben. Die Überlassung die Lusumi und andere hier geschildert haben ist rechtssicher.

Waffengesetz §12 Absatz 3b

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

B ) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

Wichtig ist hierbei ein Dokument, aus welchem der geforderte Sachverhalt eindeutig hervorgeht.

Geschrieben

Ich habe exakt diese Frage im Dezember letzten Jahres an meine Sachbearbeiterin herangetragen und um auskunft gebeten.

Sie hat mir unmissverständlich mitgeteilt, das dies nicht erlaubt ist. Die Begründung war folgende, eine abgelegte Sachkundeprüfung bestätigt lediglich das man die Sachkunde hat mit Schusswaffen umzugehen. Allerdings bedeutet diese noch lange nicht das man auch in den Augen der Behörde, menschlich geeignet ist eine Waffe zu transportieren. Sprich auch ein Straftäter kann jederzeit einen Sachkundelehrgang besuchen, auch wenn er diesen erfolgreich abschließt würde er aus Sicht der Behörde keine WBK bekommen.

Somit bleibt einem nichts ausser auf die eigene WBK zu warten.

Das wurde mir so von meinem Amt mitgeteilt.

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