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IGNORED

Waffen unterbringung


Melfisto

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hallo

bin durch meinen Nachbarn(seher guter fereund) auf den schießsport gekommen, hab die Waffensachkunde auch schon abgelegt nun steht auch irgendwann ein kauf an einer waffe! Meine Frage:

Darf mein nachbar und ich zusammen einen Waffenschrank im zweifamilienhaus im keller (trocken und beheiztmöglichkeit)zusammen nutzen? und darf der Schrank im keller übehaupt stehen weil er ja nicht dauernt bewohnt ist?

Keller hat richtige zimmer mit einer verschliessbaren tür!

MFG aus Obb.

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ja schon aber klar deviniert ist das ganz ja leider auch nicht, nachdem bräucht ich einen schrank und mein nachbar wen ich das richrig verstehe! die frage hat mir sogar der Ehemalige Polizeichef bei uns am ort nicht richtig beantworte können bei den Lehrgang!

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Willkommen bei Waffen-Online!

Ist so nicht machbar …

AWaffV §13 Abs. 10:

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Aber Achtung!:

WaffG §36 Abs. 3:

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Du wirst dir also mal einen Schrank kaufen müssen. Kauf gleich einen großen, sonst kaufst du mehrfach ;-)

Natürlich kannst du die Waffe mal gem. WaffG für 4 Wochen leihen …

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@ Patty: Und wem soll die Antwort jetzt etwas bringen? Oder ist Deine Sachkunde schon so lange her, dass die Materie noch nicht behandelt wurde?

@ Melfisto: Die Antwort ergibt sich aus der AWaffV, §13:

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

[...]

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Definitionsbeispiel für häusliche Gemeinschaft 1:

Alle tatsächlichen Wohn- und Haushaltsgemeinschaften, die auf freiem Entschluss beruhen, für eine gewisse Dauer zusammenzuleben und die mit dem Eintritt in die Gemeinschaft verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen.

Definitionsbeispiel für häusliche Gemeinschaft 2:

Unter häuslicher Gemeinschaft versteht man die laut Melderegister in einer/einem vom Versicherungsnehmer bewohnten Wohnung/Haus (Haushalt = erweiterter Begriff, gleiche postalische Anschrift) des Versicherungsnehmers lebenden Personen.

Unter Nachbarn ist eine häusliche Gemeinschaft imho nicht gegeben, damit ist eine gemeinschaftliche Aufbewahrung nicht möglich.

Es spricht nichts dagegen, dass Dein Waffenschrank in Deinem Keller steht.

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:confused: hola amigo Melfisto,

schriftliche Anfrage beim SB ( die SB Antwort auch schriftlich): sichere Fremdverwahrung (lies mal im WaffG nach) mit schriftlicher Zeit-Begrenzung/Schlüsselgewalt. Dürfte möglich sein da ihr Beide WBKinhaber seid. Wenn die Zeit abgelaufen ist kann man sie verlängern. Grund für die Fremdverwahrung: der Waffenschrank wird erst später gekauft.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

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Hallo Melfisto

schau doch mal die neuen Threats über B-Würfel. Das Teil kostet keine 150 Euro incl. Zahlenschloß. Dein Nachbar mag noch so in Ordnung sein. Bei den Waffen sollte jeder die größtmögliche Sicherheit in der Unterbringung einhalten. Wenn ein Bekannter deines Nachbarn evtl. an den Schlüssel der gemeinsamen Aufbewahrung kommt, bist du mit dran.

Steven

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@ Patty: Und wem soll die Antwort jetzt etwas bringen? Oder ist Deine Sachkunde schon so lange her, dass die Materie noch nicht behandelt wurde?

@ Rodney:

Bitte vielmals um Verzeihung. :bussi:

Selbstverständlich war meine Antwort weder hilfreich noch zielführend und natürlich ist meine Sachkunde lange her, aber das WaffG und das Thema Aufbewahrung wurde schon behandelt. :rolleyes:

Da ich der erste war der geantwortet hat und die Ausfürungen des Threadstarters imho eher nicht so formuliert waren (hat eher nach echt krass geklungen) bin ich nicht sicher gewesen ob das nur nein Troll ist und hatte auf eine Antwort gehofft aus der das erkennbar gewesen wäre das das eher ernsthaft gemeint war.

Meiner Meinung nach ist das Thema Aufbewahrung so elementar, dass ein aktueller Waffensachkundelehrgang dies nahezu erschöpfend klären sollte. Derartige Unkennntnis als Neuling und WBK inhaber zu beschreiben ist halt mener Meinung nach schon trollverdächtig...

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Auch wenn hier berechtigter Trollverdacht besteht, zur häuslichen Gemeinschaft im Sinne von § 13 Abs. 10 AWaffV möchte ich etwas klarstellen, weil das oben falsch dargelegt worden ist.

Unter diese häusliche Gemeinschaft fallen auch andere Konstellationen, wie z.B. auswärts studierender Sohn, der Familie regelmäßig besuchen kommt oder auch ein Nachbar, der in sehr nahem Verhältnis zum anderen Berechtigten steht und für den z.B. in Abwesenheit Blumen gießt, Katzen füttert o.ä. Im Entwurf zur VwV2006 finden sich hierzu Hinweise.

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Meiner Meinung nach ist das Thema Aufbewahrung so elementar, dass ein aktueller Waffensachkundelehrgang dies nahezu erschöpfend klären sollte. Derartige Unkennntnis als Neuling und WBK inhaber zu beschreiben ist halt mener Meinung nach schon trollverdächtig...

SOLLTE!! - Das hast du richtig erkannt.Einzelheiten dazu bringen jetzt hier nichts.

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@ Rodney:

:bussi:

:drinks:

Unter diese häusliche Gemeinschaft fallen auch andere Konstellationen, wie z.B. auswärts studierender Sohn, der Familie regelmäßig besuchen kommt oder auch ein Nachbar, der in sehr nahem Verhältnis zum anderen Berechtigten steht und für den z.B. in Abwesenheit Blumen gießt, Katzen füttert o.ä. Im Entwurf zur VwV2006 finden sich hierzu Hinweise.

Hmm... das würde ich im Waffenaufbewahrungsbereich nicht ohne schriftliche Bestätigung der Behörde so machen. Die meisten Definitionen die ich gefunden habe, waren nicht so weitgehend und die VwV ist halt nur ein Entwurf der keine Rechtskraft erlangt hat. Die Anwendung dieses Teils wäre sicher schön (und man kann seine SB ja auch auf den Part des Entwurfs aufmerksam machen) aber unterstellen, dass das so durchgeht würde ich nicht.

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meiner Meinung ist das falsch,es geht hier um ein Zweifamilienhaus und nicht um eine häusliche Gemeinschaft..........

das sind zwei verschiedene paar Schuhe,ein gemeinschaftskeller wo zwei Familien Zugang haben,steht in keinster weise im verhältniss zur häuslichen Gemeinschaft

wie andere schon sagten würde ich ohne schriftliche bestätigung des SB sowas nicht machen

die sicherste Lösung ist halt wenn jeder seinen eigenen W-Schrank in der eigenen Wohnung hat und du bist auf der sicheren Seite

:excl: aber wie gesagt das ist meine Meinung :excl:

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Hmm... das würde ich im Waffenaufbewahrungsbereich nicht ohne schriftliche Bestätigung der Behörde so machen. Die meisten Definitionen die ich gefunden habe, waren nicht so weitgehend und die VwV ist halt nur ein Entwurf der keine Rechtskraft erlangt hat.

Mit der Waffenbehörde besprechen muss man eine Fremdverwahrung generell und man sollte auch bei getrennten Orten beide betroffenen Waffenbehörden davon in Kenntnis setzen.

Der VwV-Entwurf von 2006 ist schon ein bissl mehr als ein Entwurf, weil er den Bundesrat passiert hat und nur wegen der Föderalismusreform auf Eis gelegt wurde. Deshalb soll dieser auch von den Waffenbehörden zur Entscheidungsfindung herangezogen werden - soweit er nicht Regelungen aus 2008 oder 2009 widerspricht.

Ein Sicherheitsrisiko ist es ja auch nicht, wenn ein anderer Waffen verwahrt. Es kommt doch vor allem darauf an, dass die Verwahrung dort slcher ist. Und so mancher Mieter hat nun mal Schwierigkeiten mit eigenem Tresor in der Wohnung oder im Keller.

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@melfisto

Weißt Du was ein Sechser im Lotto und ein trockener Keller gemeinsam haben?

Beides gibt es in der Realität sehr selten.

Wenn es ein echter Keller ist, der unter dem Bodenniveau liegt, dann herrschen dort auch im

Sommer Temperaturen, die nicht höher sind als 16 Grad. Wenn es draußen warm ist,

strömt - selbst bei gut schließenden Kunststofffenstern - warme Luft in den Keller und erhöht dort die

Luftfeuchtigkeit auf bis zu 90 Prozent. Abhilfe:

- Einen Entfeuchter laufen lassen (mit entsprechendem Energieverbrauch)

- nachts lüften, wenn draußen die Temperatur unter der Raumtemperatur liegt.

- Ein Säckchen mit Granulat hineinhängen und die Tür mit Tesaband abdichten.

Kurzer Rede langer Sinn: Schau, ob in der Wohnung in irgendeiner Ecke Platz ist für einen Tresor.

Gruß

Hugo

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