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IGNORED

Erwerb einer 3. KW in BaWü


Andi08/15

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Tach alle!

Ich wurde eben etwas konfus gemacht...

Ich habe vor, mir eine 3. KW in .45ACP für eine neue Disziplin anzuschaffen.

Das teilte ich heute zwei Schützenkameraden mit und beide waren, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen, der Meinung das das nicht möglich wäre, weil ich im letzten Jahr weder mit meiner 9mm noch mit meiner .357ger an Wettkämpfen oder einschlägigen Disziplinen teilgenommen habe, deswegen würde der verband/Behörde mir dafür kein Bedürfnis ausstellen (dürfen).

Soweit mir bekannt, darf man doch in BW eine 3. KW ohne erweitertes Bedürfnis beantragen und auch erwerben?

Eine Änderung der Regelung konnte ich nirgends finden.

Andererseits nützen mir meine 2 vorhandenen KWs für die angestrebte Disziplin nichts, da bei Pistole A: zu geringe Magazinkapazität und bei Revolver B: nicht praktikabel.

Nun verstehe ich 2 Sachen nicht wirklich.

Ich habe für die angestrebte Disziplin keine geeignete KW und soll aber ohne an Wettkämpfen teilnehmen, wie bitte soll das gehen?

Gruß Andi!

Geschrieben
Soweit mir bekannt, darf man doch in BW eine 3. KW ohne erweitertes Bedürfnis beantragen und auch erwerben?

Das Land BW entscheidet das nicht, sondern dein Verband. Und da ist es durch die Bank tatsächlich schwerer, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich, geworden, eine dritte KW ohne regelmäßigen Einsatz der ersten beiden auf Wettkampfebene zu bekommen.

Geschrieben

Genauer, wer das Grundkontingent übersteigen will (bei den mehrschüssigen KW mit Patronenmunition max. 2 Stück) muss regelmäßige Wettkampfteilnahme nachweisen.

Steht im neuen WaffG.

Ich nehme regelmäßig teil, habe grade den Voreintrag für meine 3. und 4. gekriegt.

Auch Ba-Wü.

Geschrieben

Im §14 Abs. 3 wird dir eine 3 oder sogar noch mehrere KW zugestanden wenn dein Verband dies Befürwortet. Der Verwand muss deine Waffen jedoch in der Betrachtung berücksichtigen, sprich könntest du diese für die angestrebte Disziplin verwenden.

Geschrieben
Ich habe für die angestrebte Disziplin keine geeignete KW und soll aber ohne an Wettkämpfen teilnehmen, wie bitte soll das gehen?

Der Verband wird es aber evtl. so sehen, Du hast weder mit Deiner 9mm noch mit Deiner .357ger an Wettkämpfen oder einschlägigen Disziplinen teilgenommen, warum benötigst Du nun eine weitere KW um an Wettkämpfen teilzunehmen, was Du ja offensichtlich nicht tust.

Geschrieben

Hier geht es um §14 III WaffG, letztes Jahr verschlimmbessert:

3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2.zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Du musst also nicht in der gewünschten Disziplin schießen, sondern an irgendwelchen Wettkämpfen teilgenommen haben.

Zusätzlich gibt es evtl. noch Anforderungen in der Schießsportordnung für den Erwerb über das sog. Grundkontingent hinaus (ist z.B. beim VdRBw der Fall).

Geschrieben

Tja. und sogar der Verband ist ans Gesetz gebunden.

Und der wird den Teufel tun, bei nicht entsprechend vorliegenden Nachweisen, Dein Bedürfnis zu bestätigen.

Geschrieben
Tja. und sogar der Verband ist ans Gesetz gebunden.

Und der wird den Teufel tun, bei nicht entsprechend vorliegenden Nachweisen, Dein Bedürfnis zu bestätigen.

Hallo zusammen,

genau so sieht das aus. Die Frage ist nicht was BaWü "denkt" sondern ob du ein Bedürfnis nachweisen kannst. Bei entsprechendem Bedürfnis ist eine Genehmigung auch über das Grundkontingent von 2 KW hinaus in der Regel problemlos (auch wenn die Erlaubnisbehörde hier ggf. noch ein wenig mehr Papierkram verlangt (Trainings- und ggf. Wettkampfnachweise).

Dein Problem ist jedoch erst einmal die Bedürfnisbescheinigung vom Verband zu erhalten. Un hier würde ich dir vorschlagen einfach einmal in Erfahrung zu bringen, welche Anforderungen DEIN Verband stellt. Bei mir sind es beispielsweise ein regelmäßiges Training, sowie die Teilnahme an mindestens 2 Landesmeisterschaften.

Wie oben schon geschrieben, wird im Landesverband keiner ein über das Grundkontingent hinausgehendes Bedürfnis erkennen, wenn du keine Wettkämpfe schiesst.

Gruß

Frank

Geschrieben

Hallo,

hab ich jetzt nicht ganz verstanden. Hier ist doch von einer vorhandenen Pistole(WBK grün) und einem Revolver( WBK gelb) die rede.

Wenn jetzt eine zweite Pistole angeschaft werden soll, liegt das doch immer noch im Grundkontigend für grün, da das Grundkontingent ja nur für grün gilt?

Oder bin jetzt vollkommen durcheinander?

Geschrieben
Hallo,

hab ich jetzt nicht ganz verstanden. Hier ist doch von einer vorhandenen Pistole(WBK grün) und einem Revolver( WBK gelb) die rede.

im ersten post ist von einem Revolver in .357 mag die rede, glaube nicht das der auf gelb geht...

Geschrieben
Oder bin jetzt vollkommen durcheinander?

Offensichtlich ja. ^_^

Alle Mehrladekurzwaffen gehen auf die grüne WBK. Eine Ausnahme sind Perkussionsrevolver, die gehen auch auf gelbe WBK.

Geschrieben
Hallo,

hab ich jetzt nicht ganz verstanden. Hier ist doch von einer vorhandenen Pistole(WBK grün) und einem Revolver( WBK gelb) die rede.

Wenn jetzt eine zweite Pistole angeschaft werden soll, liegt das doch immer noch im Grundkontigend für grün, da das Grundkontingent ja nur für grün gilt?

Oder bin jetzt vollkommen durcheinander?

......ich glaube schon :s75:

Ein 357er ist wohl eher einer für Patronenmunition, also WBK grün (und Grundkontingent) und nicht ein Perkussionsrevolver, den es auf die neue WBK gelb geben würde.

Gruß

Frank

Geschrieben
Was hat Patronenmunition mit WBK zu tun?

Das ist eben die Definition. Alle Mehrladekurzwaffen, welche Patronenmunition verschießen, können nur auf die grüne WBK erworben werden. Perkussionsrevolver, die eben keine Patronenmunition verschießen, können daher auch auf die gelbe WBK erworben werden. Siehe dazu auch den § 14 Abs. 3 und 4 des WaffG.

Geschrieben

Zu Henning K - der sein Posting wieder gelöscht hat.

Soviel das einige Waffen z.B. Vorderlader oder Hinterlader mit percussionszündung WBK frei sind,solange sie einschüssig sind.( soweit ich jetzt ohne nachzuschauen weiß Doppelläufige auch).

Percussionsrevolver bedürfen, wohl aufgrund der mehrschüssigkeit, einer gelben WBK.

Saludos

ray

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