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IGNORED

Gefundene Waffen legalisieren?


berndroki

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Geschrieben

Sorry SB,

aber der Paragraph ist natürlich Sinngemäß auf den Finder anzuwenden.

Er unterstellt, dass der Finder keine WBK hat, was statistisch häufiger sein sollte.

Aber auch das macht nix, den er bekommt ja Kraft Fund das Eigentumsrecht an der Waffe und hat somit "besondere persönliche Interessen gegenüber den Belangen der Inneren Sicherheit" blabla

Ferner hat er ja, wie bereits erwähnt nach dem BGB das ("schwebene") Eigentumsrecht an der gefundenen Waffe.

Worin sollte auch der Sinn, besonders in diesem Fall, bestehen zu sagen "Du zwar WBK aber nix bekommst Waffe, Yoda sagt. Der da haben auch WBK und bekommen Waffe...*hugh*..... :lol:

Geschrieben
aber der Paragraph ist natürlich Sinngemäß auf den Finder anzuwenden.

Er unterstellt, dass der Finder keine WBK hat, was statistisch häufiger sein sollte.

Aha, interessant. <_<

Der VwV-Entwurf aus 2006 führt hierzu zielführend aus: "Im Rahmen der Anordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 kann die Behörde auch anordnen, dass die Waffen / Munition im Wege des Transportes der Waffenbehörde oder einem anderen Berechtigten, z.B. einem Waffenhändler, zuzuleiten ist."

Es bedarf also lediglich eines Zwischenwirtes, bevor der (erwerbs- und besitzberechtigte) Finder die Waffe dauerhaft an sich nehmen kann.

Is' abba NRW.

Hier gehts abba nicht um eine Erlaubnispflicht, sondern um eine Abgabepflicht. <_<

Geschrieben
...

Hier gehts abba nicht um eine Erlaubnispflicht, sondern um eine Abgabepflicht. <_<

... abba trotzdem nicht die RPs von Württemberg und Baden. :rolleyes:

Geschrieben

Ja Sb.... und wo ist die Verwaltungsvorschrift gelandet...? Genau im Papierkorb.

Es ist ein Entwurf, der keinerlei rechtlich bindenden Charakter hat.

Außerdem steht dort kann.

Das macht tatsächlich Sinn, wenn man es richtig versteht.

Für gewöhnlich verfügt niemand über einen Waffenschrank, der nicht auch Waffen hat. Dann macht es Sinn die Lagerung bei jemandem anzuordnen, der über die Sicherungsmöglichkeiten verfügt.

Worin sollt auch der Sinn in folgendem bestehen:

ASE(mit WBK) findet Waffe auf Dachboden.

Nachbar(mit WBK) soll sie dann übernehmen.

Waffe wurde von Privatperson zu Privatperson verschoben. :ok::crazy:

Man verlangt also, daß zuerst die Sicherungsmöglichkeiten geschaffen werden, denn dort gibt es keine Ausnahme für Finder.

Wenn alles bereits vorhanden ist, lässt man die Knarre dort, wo sie aufgefunden wurde bzw. gleich im Waffenschrank des Finders.

Geschrieben
Ja Sb.... und wo ist die Verwaltungsvorschrift gelandet...? Genau im Papierkorb.

Es ist ein Entwurf, der keinerlei rechtlich bindenden Charakter hat.

Papierkarb ist falsch. Die Waffenbehörde ist an diese VwV trotzdem gebunden (sie hat den Bundesrat passiert und ist dann halt wegen der Föderalismusreform auf Eis gelegt worden) bzw. soll sie deren Inhalt durchaus bei ihren Entscheidungen berücksichtigen.

Für die o.g. Fälle braucht man diese VwV aber gar nicht. § 37 WaffG spricht bereits eine deutliche Sprache. <_<

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