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Geschrieben
Hallo,

sehr interessaate Ausfuehrungen, aber leider wie immer ohne wirklich klare Grundlage, die anscheinend komplett fehlt...

Hierzu gerne einige Ausführungen zur Unbrauchbarmachung mit Beachtung der Zeitpunkte aus einem Merkblatt:

"Unbrauchbarmachung von Schusswaffen nach den Bestimmungen des Waffen- und Beschussrechts (Waffengesetz, Beschussgesetz, Beschussverordnung)

Es gibt verschiedene Gründe, warum im Einzelfall erlaubnispflichtige Schusswaffen unbrauchbar gemacht bzw. zu Dekorationswaffen umgebaut werden sollen. Zumeist erfolgt dies, weil die strengen Aufbewahrungsbestimmungen nicht eingehalten werden können oder mangels Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers dessen Waffenbesitzkarte widerrufen worden ist.

Da die Unbrauchbarmachung als erlaubnispflichtige Bearbeitung einer Waffe anzusehen ist, darf diese nur durch Personen erfolgen, die hierzu nach § 21 Abs. 1 WaffG berechtigt sind. Verstöße hiergegen können gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. Das Zerstören bzw. Vernichten einer Waffe ist hingegen allgemein zulässig und muss natürlich nachweisbar erfolgen.

Für die Unbrauchbarmachung erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind zwei Schritte erforderlich, die der Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben hat. So müssen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.4 zu § 1 Abs. 4 WaffG zunächst alle wesentlichen Teile der Schusswaffe (hierzu gehören der Lauf – der ab zweifacher Kalibergröße bereits als solcher gilt -, der Verschluss, das Patronen- oder Kartuschenlager bzw. die Verbrennungskammer und Einrichtung zur Erzeugung des Gasgemisches, die Antriebsvorrichtung wenn sie fest mit der Waffe verbunden ist, bei Kurzwaffen auch das Griffstück) so verändert werden, dass die Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wiederhergestellt werden kann.

Die so durchgeführte Unbrauchbarmachung oder (erlaubnisfrei mögliche) Zerstörung der Waffe ist der Waffenbehörde nach § 37 Abs. 3 WaffG innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen ist der unbrauchbar gemachte bzw. zerstörte Gegenstand dort vorzulegen.

Eine nach der genannten Bestimmung unbrauchbar gemachte Schusswaffe ist gemäß § 9 Abs. 1 BeschG i.V. mit Anlage I Nr. 6.1.2 und 6.3.1 bis 6.3.6 zur BeschussV dem zuständigen Beschussamt zur Prüfung und Zulassung einzureichen (Kosten: 121,- Euro pro Arbeitsstunde). Dies ist mindestens zwei Monate zuvor dort schriftlich anzuzeigen. Die Waffe wird dann mit einem Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 zur BeschussV versehen.

Erst nach der Zulassung durch das Beschussamt erhält die Schusswaffe den Status einer Dekorationswaffe, die ohne Einhaltung waffen- oder beschussrechtlicher Vorschriften und ohne Altersbeschränkung besessen und aufbewahrt werden darf. Letztendlich wird die unbrauchbar gemachte Waffe aus der Waffenbesitzkarte ausgetragen.

Wichtige Anmerkung:

Nur die in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.1 und 4.2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG aufgeführten Dekorationswaffen sind mit Ausnahme des § 42a WaffG (Verbot des Führens von Anscheinswaffen) gänzlich von den waffenrechtlichen Bestimmungen ausgenommen.

Zu prüfen ist also, wann die Unbrauchbarmachung vorgenommen worden ist. Zu den verschiedenen Zeitpunkten ist nach aktuellem Waffenrecht folgendes anzumerken:

Unbrauchbar gemachte Schusswaffe vor WaffG 1976

Es handelt sich um eine ehemals „scharfe“ Schusswaffe, die unbrauchbar gemacht worden ist. Die Unbrauchbarmachung entspricht nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV vom 24.05.1976.

Zum Erwerb, Besitz und Führen bedarf es einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1.

Unbrauchbar gemachte Schusswaffe gemäß WaffG 1976Es handelt sich um eine ehemals „scharfe“ Schusswaffe, die i.S. der Anforderungen des § 7 der 1. WaffV zum WaffG vom 24.05.1976 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden ist. Nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.1 sind die Bestimmungen des WaffG (mit Ausnahme des § 42a WaffG) nicht anzuwenden.

Unbrauchbar gemachte Schusswaffe ab WaffG2002 Es handelt sich um eine ehemals „scharfe“ Schusswaffe, die nach den Vorschriften der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 ff. WaffG unbrauchbar gemacht worden ist und welche nach anschließender Prüfung durch das Beschussamt mit dem Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 zur Beschussverordnung versehen worden ist. Nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.2 sind die Bestimmungen des WaffG (mit Ausnahme des § 42a WaffG) nicht anzuwenden.

Nach den obigen Ausführungen taucht natürlich die Frage auf, weshalb Schusswaffen, die vor WaffG 1976 unbrauchbar gemacht worden sind dem aktuellen WaffG unterliegen und u.a. waffenbesitzkartenpflichtig sein sollen.

Vor WaffG 1976 existierten keine gesetzlichen Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen. § 3 der 1. WaffV vom 19.12.1972 befasste sich lediglich mit dem Umbau von Schusswaffen in Salutwaffen. Er sah keine Ausnahmeregelung für Salutwaffen vor, die nach alten Bestimmungen verändert worden waren. Somit unterlagen schon Salutwaffen aus dieser Zeit den Bestimmungen des WaffG1972 (WBK etc.).

Erst mit dem WaffG1976 wurde die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen im Gesetz aufgenommen und in § 7 der 1. WaffV1976 geregelt. Dieser Paragraph sah jedoch keine Ausnahmeregelung für Dekowaffen vor, die vor WaffG1976 unbrauchbar gemacht worden waren. Somit wurden „alte“ Dekowaffen von den Bestimmungen des WaffG1976 erfasst.

Im Jahre 1979 wurden die Anforderungen an die Unbrauchbarmachung erweitert und die Abänderung des Griffstückes bei Kurzwaffen aufgenommen. Zusätzlich wurde die Unbrauchbarmachung nach „alten“ Regeln anerkannt. Der neu geschaffene § 7 Abs. 4 der 1.WaffV1979 sah vor, dass:

„die Vorschriften des Gesetzes nicht auf Schusswaffen anzuwenden sind, die vor dem 01.01.1979 entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.“

Hiermit waren die Anforderungen des § 7 der 1. WaffV1976 gemeint.

Eine inhaltlich gleichlautende Regelung sieht das neue WaffG in der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.1 vor. Die im Jahr 1979 vollzogene Lockerung wurde damit aber nicht erneut aufgenommen. Deshalb gelten die Bestimmungen nach den oben fett markierten Zeitpunkten."

EDIT: Fettmarkierungen wurden beim kopieren zunächst nicht übernommen.

Geschrieben
-snip-

Unbrauchbar gemachte Schusswaffe vor WaffG 1976

Es handelt sich um eine ehemals „scharfe" Schusswaffe, die unbrauchbar gemacht worden ist. Die Unbrauchbarmachung entspricht nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV vom 24.05.1976.

Zum Erwerb, Besitz und Führen bedarf es einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1.

Hochinteressant,

ich fasse das mal so zusammen:

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

und

Anlage 2

Abschnitt 2:

Erlaubnispflichtige Waffen

Unterabschnitt 1:

Erlaubnispflicht

Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind.

bei der genannten Freistellung der Erlaubnispflicht kommt m. E. nur dies zum Tragen:

Unterabschnitt 2:

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

1.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

-snip-

1.5

veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind.

1.6

Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;

Interessanterweise gibt es einen Rückverweis auch hier nur auf die Erste Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972, der sich auf die "Dekowaffen" beschränkt. Bei den Salutwaffen lese ich dort nichts.

Zusammenfassend würde ich das Merkblatt so interpretieren, das Dekowaffen bei denen nur das Patronenlager dauerhaft verschlossen ist und die über keine Lauföffnungen verfügen erwerbscheinpflichtig sind. Gleiches gilt bei einem nicht dauerhaft unbrauchbar gemachten Verschluß.

@SB: siehst Du das ähnlich?

Geschrieben
Das Zerstören bzw. Vernichten einer Waffe ist hingegen allgemein zulässig und muss natürlich nachweisbar erfolgen.

...gibt es dazu auch eine Richtlinie oder ein Merkblatt?

BULLDOG

Geschrieben

WaffVwV (am 04.11. durch den BR), Nr. 21.2 (S. 82):

Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

Dass die Vernichtung grundsätzlich nachzuweisen ist (z.B. anhand von Reststücken, welche die Seriennummer als zuordenbares Merkmal tragen) ergibt sich aus sachlogischen Gründen.

Geschrieben
WaffVwV (am 04.11. durch den BR), Nr. 21.2 (S. 82):

Dass die Vernichtung grundsätzlich nachzuweisen ist (z.B. anhand von Reststücken, welche die Seriennummer als zuordenbares Merkmal tragen) ergibt sich aus sachlogischen Gründen.

Problem ist der Lauf, den in drei Teile zu flexen geht nicht.

Geschrieben
Hör bitte auf, mir wird übel! :crying:

Wieso?

Das ist nichts anderes wie "Alt-Auto-Entsorgung".

Was ich zerstöre, will sowieso keiner mehr.

Wen Du möchtest, schenke ich dir ein paar alte KK-Gewehre in 6mm glatt oder einen ausgeschossenen Lauf, der einem neuen Platz machen musste.

Sag mir was Du gerne von diesen Dingen haben möchtest, bring deine WBK mit; das spart mir Arbeit.

Wesentliche Waffenteile sind eben kein normaler "Müll" den man einfach wegwerfen kann, sondern "Sondermüll" der fachgerecht entsorgt werden will.

Grüße

Robert

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