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IGNORED

Erwerbsstreckung


Mopsi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Folgendes Problem:

Ein Schützenbruder verstirbt unerwartet, seine Witwe will seine Waffen möglichst schnell verkaufen.

Der Interessent an einer Büchse darf erst in ca. 6 Wochen die nächste Waffe auf die gelbe WBK erwerben, so lange will die Witwe nicht warten.

Kann jemand (am besten aus Erfahrung) sagen was geschieht wenn man sich blöd stellt u. ca. 3-4 Wochen eher mit dem Kaufvertrag bei der Behörde zur Eintragung in die WBK erscheint?

Gibt es da Fristen die toleriert werden?

Gruß Mopsi

Geschrieben
Kann jemand (am besten aus Erfahrung) sagen was geschieht wenn man sich blöd stellt ...

Aus eigener Erfahrung kann ich dir leider nicht sagen, wie es ist wenn man sich blöd anstellt. ;)

Aber ich kenne mehere ähnlich gelagerte Fälle, bei denen der SB freundlicher Weise immer eine Ausnahmegenehmigung ausgesprochen hatte, wenn man zuvor mit dem SB gesprochen hat.

Von den SBs sehr gerne gesehen: Ein Berechtigter nimmt alle Waffen an sich und verspricht dem SB eine saubere und gesetzliche Abwicklung der Verkäufe an Berechtigte im Auftrag der Erbin!

Diese Abwicklung kann dann auch gerne mal ein Jahr dauern. Hauptsache der SB weiß, dass die Waffen in zuverlässigen Händen und sicher verwahrt sind.

Geschrieben
Folgendes Problem:

Ein Schützenbruder verstirbt unerwartet, seine Witwe will seine Waffen möglichst schnell verkaufen.

Der Interessent an einer Büchse darf erst in ca. 6 Wochen die nächste Waffe auf die gelbe WBK erwerben, so lange will die Witwe nicht warten.

Kann jemand (am besten aus Erfahrung) sagen was geschieht wenn man sich blöd stellt u. ca. 3-4 Wochen eher mit dem Kaufvertrag bei der Behörde zur Eintragung in die WBK erscheint?

Gibt es da Fristen die toleriert werden?

Gruß Mopsi

Moin,

vorübergehende Überlassung ist doch eine adäquate Lösung. Gilt für bis zu 4 Wochen und er kann das Ding direkt mitnehmen.

Geschrieben
Gibt es da Fristen die toleriert werden?

Das ist wohl bei jeder Behörde verschieden. Einfach mit der WBK bei der Behörde zu erscheinen, ist aber keine gute Idee.

Erheblich schlauer ist es, dem Sachbearbeiter die Geschichte vor dem Erwerb darzulegen und um seine Zustimmung zu bitten. Da es im Gesetz heißt, innerhalb von sechs Monaten dürften in der Regel nur zwei Waffen erworben werden, hat der SB einen Entscheidungsspielraum.

:rolleyes:

Gast solideogloria
Geschrieben

Bei unserer Behörde macht es dann im Rechner piep und die freundliche Sbine sagt, "jetzt hammer aber ein Problem, ich kann ihnen das GEwehr nicht eintragen" und wenn du es schon hast, dann hast du ein Problem.

Die Lösung ist in der Tat der freundliche Büchsenmacher/Waffenhandel um die Ecke.

Geschrieben

Alles Richtig, ich fasse trotzdem nochmal zusammen:

- Der Verkauf kann sofort passieren. Der Erwerb durch den Schützenkameraden (eigentlich) erst nach Ablauf der 2/6 Frist.

- Von der Frist kann der zuständige Sachbearbeiter eine Ausnahme genehmigen. Das macht der SB vor allem dann gerne wenn er vorher einbezogen wird und nicht mit Dummheit als Ausrede vor vollendete Tatsachen gestellt wird.

- Selbst wenn der SB hartleibig ist, ist nach dem Gesetz eine vorübergehende Überlassung an einen Berechtigten möglich. Das Problem hierbei ist, daß die Witwe selbst nicht berechtigt ist. (so lese ich zumindest)

- Die Abwicklung über einen Büxer ist definitiv die sauberste Lösung.

Also:

Entwurf für Kaufvertrag mit Witwe aufsetzen. SB (des Kameraden und der Witwe) ansprechen; Antrag auf Ausnahme zu 2/6 stellen. Wenn SB knurzig sein sollte: Waffen an Büxer übergeben und nach Ablauf der Erwerb-Streckfrist ganz normal erwerben.

Gast solideogloria
Geschrieben

Wenn man fragt geht vieles. Ich hab sogar 3/6 wg. dringendem sportlichen Bedürfnis bekommen. Mit DSB-Verbandssegen.

Geschrieben

Eben !

Und was das "Maulen" aus dem Computer angeht, passiert das hier im Nachbarkreis auch.

Allerdings auch bei mehr als 2 Erwerben auf Rot....

Ist halt wieder mal "das günstigste Angebot" gewesen.

Gast solideogloria
Geschrieben

Jaja der Nachbarkreis :) streng, aber oft korrekt.

Geschrieben
vorübergehende Überlassung ist doch eine adäquate Lösung. Gilt für bis zu 4 Wochen und er kann das Ding direkt mitnehmen.

Überlassung immer von einem Berechtigten auf eine anderen. Der eine ist verstorben. Da würde ich vorher den Status der Witwe klären.

Ich denke auch, daß man das (vorher!) mit dem SB klären kann. Es gibt auch andere Fälle, wo von dem Streckungsgebot abgesehen wird.

Gruß,

André

Geschrieben
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Ich denke auch, daß man das (vorher!) mit dem SB klären kann. Es gibt auch andere Fälle, wo von dem Streckungsgebot abgesehen wird.

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ja sehr richtig - im günstigsten Falle ist dieser SB auch für die Witwe zuständig, dann klemmt man diese unter den Arm und nimmt sie gleich mit - wenn man ihm dann erklärt das er der Witwe eine Erben-WBK ausstellen soll und die Waffen dann Stückchenweise eh bei dir landen oder er sie unter begründeter Ausnahme des Erwerbsstreckungsverbotes gleich bei dir einträgt -> wenn er nicht krank ist oder man sich sonst irgendwelche Sorgen um den SB machen sollte, wird er den Weg der geringsten Arbeit wählen. :)

Geschrieben

§ 12 WaffG

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

Wie wir eindeutig sehen können, bedarf es einer Erlaubnis nicht, wenn ich die Waffe(n) von einem Berechtigten (!) gemäß B) zur sicheren Verwahrung erwerbe. Dabei geht aus der Systematik hervor, dass "vorübergehend" nicht weniger als die Monatsfrist zu sein braucht ! Allerdings sollte das "vorübergehend" ausreichend definiert sein, ein permanenter Verbleib ist davon ja nicht gedeckt !

Ich kann die Waffen vorübergehend sicher aufbewahren (das sollte so in der Überlassung stehen, z.B. zum Zweck des Verkaufs an einen (anderen) Berechtigten (oder an mich), zum Zweck des sicheren Aufbewahrens bis zum Erwerb durch den Aufbewahrer. Wenn die 2/6er Frist wieder vorbei ist, lasse ich den Erwerb dann halt eintragen und gut ist es.

Das sollte man aber natürlich nicht exzessiv betreiben. 50 Waffen auf Überlassung mitzunehmen und dann pro Jahr vier davon in die gelbe WBK einzutragen, würde ich eher als "grenzwertig" bezeichnen. Auf diese Weise aber z.B. eine geerbte Sammlung für die erbenden Angehörigen aufzulösen, könnte aber vernünftig sein.

Diese Verfahrensweise mit den zuständigen Behörden im Einzelfall vorher abzuklären, ist jedenfalls auch immer gut !

Und dass die Aufbewahrung auch regelkonform sein muss, braucht ja nicht extra erwähnt zu werden ...

Gruß,

Coltfan

Geschrieben
Eben !

Und was das "Maulen" aus dem Computer angeht, passiert das hier im Nachbarkreis auch.

Allerdings auch bei mehr als 2 Erwerben auf Rot....

Ist halt wieder mal "das günstigste Angebot" gewesen.

Arbeitet dein SB auch mit dem "Orion"?

Bei einer wiedersinnigen Auflage im WL-Schein: "Da kann ich nichts machen, das wird automatisch mit reingedruckt"

Schnuffi

Geschrieben
Bei einer wiedersinnigen Auflage im WL-Schein: "Da kann ich nichts machen, das wird automatisch mit reingedruckt"

Schnuffi

Das ist ja der Brüller des Jahres ! :o Dieser Auflagentext ist doch im Programm hinterlegt und muss lediglich aus der Stammtabelle gelöscht werden, wenn er keinen Sinn macht oder gar rechtswidrig ist. Oder das Feld "Auflage" wird einfach nicht gedruckt. Hat den selben Effekt. Und wenn er mit seinem Programm absolut nicht klarkommt, kann er die Auflage nach dem ausdrucken immer noch von Hand wieder amtlich streichen.

Sachen gibts... :gaga:

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