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IGNORED

Amnestie "neu"


madmaxde

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Hallo zusammen,

bei unserer gestrigen „Abschlussbesprechung“ im Schützenheim tauchte nachfolgende Frage auf.

Ist es auf Grund des § 58 Abs. 8 WaffG möglich, dass die illegalen Waffen, die im Rahmen der Amnestie an Berechtigte (z.B. Jäger oder Waffensammler) abgegeben werden, nach entsprechender Ausschreibung bzw. Überprüfung durch die Polizei, in die WBK dieses Berechtigten, bei dem die Waffe ursprünglich abgegeben wurde, eingetragen werden können?

Im konkreten Fall hat eine Person ohne waffenrechtliche Erlaubnis einen bisher nicht gemeldeten, gut erhaltenen Karabiner K 98 im Rahmen des § 58 Abs. 8 WaffG an den Schützenmeister übergeben. Dieser hat es seiner Waffenbehörde gemeldet und wurde nun aufgefordert das Gewehr unverzüglich bei der Behörde abzugeben.

Auf die leise Nachfrage des Schützenmeisters, ob er diesen Karabiner nach Ausschreibung bei der Polizei in seine Gelbe WBK eintragen lassen könnte, wurde dies mit der Begründung verneint, dass alle Waffen aus der Amnestie an das Landeskriminalamt abgegeben werden müssen.

Wie ist den nun die rechtliche Lage? Wenn über die Waffe kein Suchvermerk bei der Polizei vorliegt, spricht doch nichts dagegen, diese dann legal bei einem Berechtigten eintragen zu lassen.

cu madmax

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Bavaria ;-)

Ist das Waffengesetz kein Bundesgesetz?

In der Hauptsache schon, aber eben in der Anwendung/Vollzug ergeben sich schon einige Unterschiede.

Da § 58 A. 8 WaffG auch die Überlassung an einen Berechtigten enthält, würde ich mich an den Vorgesetzten wenden, ansonsten bliebe nur der Klageweg.

Oder Du bist kein Berechtigter, z. B. kein Jäger, Waffenhändler oder Inhaber der neuen gelben WBK, wenn es kein Einzellader ist.

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Wie ist das eigentlich in diesem Zusamnmenhang mit dem Beschuß? Es sind ja sehr viele Waffen noch aus Kriegszeiten vorhanden und die haben nunmal meist keinen gültigen Zivilbeschuß. Darf der Sportschütze oder Jäger so eine Waffe überhaupt erwerben und dann den Beschuß selbständig durchführen lassen? Oder darf der Veräußerer die Waffe ohne gültigen Beschuß evtl. gar nicht erst veräußern?

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In der Hauptsache schon, aber eben in der Anwendung/Vollzug ergeben sich schon einige Unterschiede.

Da § 58 A. 8 WaffG auch die Überlassung an einen Berechtigten enthält, würde ich mich an den Vorgesetzten wenden, ansonsten bliebe nur der Klageweg.

Oder Du bist kein Berechtigter, z. B. kein Jäger, Waffenhändler oder Inhaber der neuen gelben WBK, wenn es kein Einzellader ist.

Den Karabiner wollte der SM in seine gelbe WBK eintragen lassen.

Das betreffende LRA berief sich bei der Weigerung des Eintrags darauf, dass angeblich eine eindeutige Weisung des Innenmisnisteriums vorliegt, wonach es nicht möglich sei, illegale Waffen, die im Rahmen der Amnestie abgegeben wurden, durch Eintrag bei einem Berechtigten wieder legal zu machen...

cu madmax

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§ 58 Altbesitz

...

(8) Wer eine am 25. Juli 2009 unerlaubt besessene Waffe bis zum 31. Dezember 2009 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens bestraft.

In irgendeinem anderen Thread wird das schon diskutiert.

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In irgendeinem anderen Thread wird das schon diskutiert.

... und wo???

überlassen heißt doch nur, dass man jemanden die tatsächliche Gewalt über eine Sache einräumt...?

Da wird doch nichts zum legalen Erwerb ausgesagt, oder? ... und darum geht es doch in meiner Frage :rolleyes:

cu

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@madmaxde

Also ich weiß zu 100% das in Berlin dies möglich ist. In dem Fall von dem ich Kentniss hatte, wurde die Waffe einem Waffenhändler übergeben. Dieser hat die Waffe nach Überprüfung durch die Waffenbehörde in seine Bücher übertragen.

Desweiteren steht auch folgender Text auf der HP der Berliner Waffenbehörde:

Um Besitzern illegaler Waffen einen Anreiz zu geben, sich von diesen zu trennen, ist (wie schon bei der Änderung des Waffengesetzes 2003) eine bis 31.12.2009 befristete Amnestieregelung vorgesehen.

Gem. § 58 Abs. 8 WaffG werden daher Personen, die unerlaubt im Besitz von Waffen waren,

für deren Besitz straf- oder bußgeldrechtlich nicht belangt, wenn sie diese Gegenstände bis zum 31.12.2009

einem Berechtigten überlassen (z. B. Waffenhändler oder Inhaber einer entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis)

unbrauchbar, d. h. dauerhaft funktionsunfähig, machen oder

der Polizei übergeben.

Die Amnestie erstreckt sich allerdings nicht auf Straftaten, die mit diesen Waffen als Tatmittel bereits begangen wurden.

Personen, die ihre Waffen oder verbotenen Gegenstände der Polizei überlassen wollen, können diese bei jedem Polizeiabschnitt abgeben.

Insofern ist die Aussage des Sachbearbeiters schon einmal Falsch. Ob dies eine vorsätzliche Lüge war, um die Waffen aus dem Umlauf zu bekommen, oder

der SB einfach nicht wusste wovon er redet ist natürlich schwer zu sagen. Aber auch hier sollte wohl die Unschuldsvermutung gelten.

Grüße aus Berlin

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Auch in NRW (OWL) möglich, wenn auch mit einem erheblichen Aufwand von 2 Monaten Papierkrieg. Ein Arbeitskollege hatte ein schönes, gut erhaltenes Gewehr 98 in der Zwischendecke seines alten Fachwerkhauses gefunden. Ich konnte es schließlich bei der Behörde abholen und es wurde - auch hier nach einigen zicken ("so etwas machen wir grundsätzlich nicht, die wird vernichtet!") - als FUNDWAFFE eingetragen.

Letztendlich ist der springende Punkt, ob derjenige der die Waffe an das Amt übergibt auch auf das Eigentum an der Waffe verzichtet. Wenn ja, ist das Teil weg! Daher Grundsätzlich bei der Übergabe an die Behörd fixieren, dass man nicht auf sein Eigentum verzichtet. In meinem Fall wurde der Besitzer massiv unter Druck gesetzt, die Waffe der Behörde zu überlassen.

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Auch in NRW (OWL) möglich, wenn auch mit einem erheblichen Aufwand von 2 Monaten Papierkrieg. Ein Arbeitskollege hatte ein schönes, gut erhaltenes Gewehr 98 in der Zwischendecke seines alten Fachwerkhauses gefunden. Ich konnte es schließlich bei der Behörde abholen und es wurde - auch hier nach einigen zicken ("so etwas machen wir grundsätzlich nicht, die wird vernichtet!") - als FUNDWAFFE eingetragen.

Letztendlich ist der springende Punkt, ob derjenige der die Waffe an das Amt übergibt auch auf das Eigentum an der Waffe verzichtet. Wenn ja, ist das Teil weg! Daher Grundsätzlich bei der Übergabe an die Behörd fixieren, dass man nicht auf sein Eigentum verzichtet. In meinem Fall wurde der Besitzer massiv unter Druck gesetzt, die Waffe der Behörde zu überlassen.

Wenn der "Besitzer/Finder" die Waffe der Behörde übergibt.selber schuld. In der Regel steht im Papier das er verzichtet.

Wenn er die Waffe nem Berechtigten, z.b. mir als Händler übergibt, kann die Behörde prüfen ob die Waffe in der Sachfandung steht........maximal kann die Behörde die Waffe zur Untersuchung, bei uns dann zum LKA schicken.

bei Fundwaffen aus dem Bereich WK2 etc. wird aber in der Regel auf die KTU verzichtet.

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Wenn der "Besitzer/Finder" die Waffe der Behörde übergibt.selber schuld. In der Regel steht im Papier das er verzichtet.

Wenn er die Waffe nem Berechtigten, z.b. mir als Händler übergibt, kann die Behörde prüfen ob die Waffe in der Sachfandung steht........maximal kann die Behörde die Waffe zur Untersuchung, bei uns dann zum LKA schicken.

bei Fundwaffen aus dem Bereich WK2 etc. wird aber in der Regel auf die KTU verzichtet.

...also ist der Weg über den Händler um die Ecke grundsätzlich einfacher und stressfreier?! Muss der Finder der Behörde trotzdem nachweisen, unter welchen Umständen er die Waffe gefunden hat, oder reicht die mündliche Erklärung beim Waffenhändler?

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Schon sonderbar, was da zum Teil erlassweise vorgegeben wird. Da Bayern normalerweise recht vernünftige Einstellungen hat, wundert mich das hier um so mehr. :o

Der Wortlaut nach § 58 Abs. 8 WaffG ist meines Erachtens eindeutig. Die meisten Waffenbehörden sind doch auch froh, wenn die Waffe endlich registriert ist. Und warum sollte man eine noch brauchbare Waffe sinnlos verschrotten ? :gaga:

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