Mausebaer Posted November 19, 2009 Share Posted November 19, 2009 Hallo, wie sind denn Eure Erfahrungen und Ansichten mit Begründung zur 14-Tage-Frist beim Erwerb auf die Gelbe WBK? Denn § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG lautet: Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen. Da ich auch keine Formerfordernisse für den Antrag gefunden habe, langt es in diesem Fall zur Wahrung der Frist, beim zuständigen Sachbearbeiter anzurufen, fernmündlich den Antrag zustellen, ggf. noch schriftlich zu bestätigen und dann nach Genehmigung des Antrags und terminlicher Absprache die Gelbe WBK zum Eintrag vorbei zu bringen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted November 19, 2009 Share Posted November 19, 2009 Ja, laut meinem SB reicht das. Falls die Zeit knapp ist: In einem Email (so hast was in der Hand) den Erwerb anzeigen und im Telefonat die Sache nochmal freundlich bestätigen und den schriftlichen Krimskrams dann später nachholen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Harlekin Posted November 19, 2009 Share Posted November 19, 2009 Hallo,wie sind denn Eure Erfahrungen und Ansichten mit Begründung zur 14-Tage-Frist beim Erwerb auf die Gelbe WBK? Denn § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG lautet: Da ich auch keine Formerfordernisse für den Antrag gefunden habe, langt es in diesem Fall zur Wahrung der Frist, beim zuständigen Sachbearbeiter anzurufen, fernmündlich den Antrag zustellen, ggf. noch schriftlich zu bestätigen und dann nach Genehmigung des Antrags und terminlicher Absprache die Gelbe WBK zum Eintrag vorbei zu bringen? ruf an und frag ihn! Bei mir reichte der Anruf - ich habe dann aber zu meiner eigenen Sicherheit noch eine e-mail geschickt. Harlekin edit<: ups! IMI war schneller Link to comment Share on other sites More sharing options...
Kimber-Desert-Warrior Posted November 19, 2009 Share Posted November 19, 2009 Mein SB hat mir für solch einen Fall (also wenn ich die selber keine Zeit habe) ein Formular gegeben und meinte, dass ja auch wer anders kommen könne. Nur die WBK nicht vergessen und gut ist´s. (Hab ich aber bis jetzt noch nicht in Anspruch nehmen müssen.) Link to comment Share on other sites More sharing options...
DeadPoet Posted November 19, 2009 Share Posted November 19, 2009 Die meisten Behörden und SB sind da wohl (nach entsprechender Rücksprache vorab) recht kulant. ABER zur eigenen Sicherheit sollte man grundsätzlich das Ausgemachte schriftlich (wann mit wem telefoniert) fixieren und selbiges auf jeden Fall nachweisbar nochmal schriftlich (Fax oder eMail) der Behörde gegenüber bestätigen. Sicher ist sicher. EDIT: Schriftliche Bevollmächtigung (z.B. eines Vereinskameraden) ginge als Alternative zur Wahrung der Eintragungsfrist natürlich auch. Kann natürlich sein, dass dann zum kostenaufwand von 12,78€ für die Eintragung noch ein oder zwei Bier im Verein kommen Link to comment Share on other sites More sharing options...
Slotsipxes Posted November 19, 2009 Share Posted November 19, 2009 Die meisten Waffenbehörden haben eine eigene Homepage - dort das Formular "ANZEIGE des erwerbs einer Schusswaffe" herunterladen, ausfüllen und dann PER FAX (darauf achten das die erfolgreiche Übermittlung des FAX an die entsprechende Nummer ausgedruckt wird - je nach FAX Modell verschieden) den ERWERB ANZEIGEN. Der Eintrag / Bestätigung der Behörde in die Gelbe WBK kann dann "etwas später" erfolgen. Der Pflicht der ANZEIGE ist jedoch damit erst einmal genüge getan. Ist selbstverständlich das der Eintrag des Erwerbes möglichst BALD erfolgen sollte - eine Waffe zu besitzen die nicht in einer WBK eingetragen ist, kann Probleme verursachen. Slot Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted November 19, 2009 Author Share Posted November 19, 2009 Die meisten Waffenbehörden haben eine eigene Homepage - dort das Formular "ANZEIGE des erwerbs einer Schusswaffe" herunterladen, ... Nein, nicht alle haben da etwas zum runterladen; aber selbstgebastelte schriftliche Anzeige analog § 10 Abs. 1a WaffG habe ich ihm um 12.02 Uhr unter der Bürotür durchgeschoben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mike57 Posted November 19, 2009 Share Posted November 19, 2009 Nein, nicht alle haben da etwas zum runterladen;aber selbstgebastelte schriftliche Anzeige analog § 10 Abs. 1a WaffG habe ich ihm um 12.02 Uhr unter der Bürotür durchgeschoben. Im Polizeipräsidium ein Brief einfach so ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted November 19, 2009 Author Share Posted November 19, 2009 Ich hätte bestimmt jemand gefunden, der mir die Tür aufmacht (einmal Innenrevision, immer Innenrevision), aber ich wollte den guten Mann nicht unnötig verstimmen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 19, 2009 Share Posted November 19, 2009 Da ich auch keine Formerfordernisse für den Antrag gefunden habe, Nach herrschender Rechtsauffassung und den einschlägigen Kommentierungen ist die Schriftform zu wahren. Ob per E-Mail, Fax oder von Hand ist unerheblich. Was öfters mal vergessen wird ist die Anschrift des Überlassers/Erwerbers und das Überlassungsdatum. Und dann gibts ja viele Wege, die WBK zur Behörde zu bringen. Selbst vorbeifahren, Bekannten hinschicken, portofrei über die Gemeindeverwalung oder halt rechtzeitig auf dem guten alten Postweg. Am einfachsten ist es wohl, wenn die alte WBK voll ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted November 19, 2009 Author Share Posted November 19, 2009 ... nur kann eine WBK nicht kurzfistig an zwei Orten zur selben Zeit sein. B) Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted November 19, 2009 Share Posted November 19, 2009 Nach herrschender Rechtsauffassung und den einschlägigen Kommentierungen ist die Schriftform zu wahren. Ob per E-Mail, Fax oder von Hand ist unerheblich. Was denn nun? Schriftform oder Textform? E-Mail und Fax entsprechen nicht der Schriftform. Das Fax kann zwar eine Unterschrift enthalten, ist aber nur eine Kopie. Meine SBine will immer das Original. § 126 BGB - Schriftform(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. [...] § 126b BGB - TextformIst durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted November 19, 2009 Author Share Posted November 19, 2009 Brrrr, ruhig Brauner! In juristischen Fachgesprächen wird für Aussagen die juristische Trialektik genutzt. Herrschende Meinung ist A. Der BGH oder ein anderer hat entschieden, dass B. Aber richtig ist C. edit: Buchstaben zur Verdeutlichung ergänzt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 19, 2009 Share Posted November 19, 2009 Immer schön kompliziert denken. Am einfachsten: Erwerb mit einem runtergeladenen Formular dokumentieren, gelbe WBK beilegen und beides per Post an die Behörde senden. Drei Tage später kommt die WBK wieder zurück, nebst Rechnung, die binnen vier Wochen zu bezahlen ist. So gehts jedenfalls in Dortmund ! Noch Fragen ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted November 20, 2009 Author Share Posted November 20, 2009 ...Noch Fragen ? Was machst Du, wenn Du die WBK in den 3 Tagen brauchst? B) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted November 20, 2009 Share Posted November 20, 2009 Was machst Du, wenn Du die WBK in den 3 Tagen brauchst? B) Das hier Aber das muss jeder selbst entscheiden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 20, 2009 Share Posted November 20, 2009 Was denn nun? Schriftlich (in welcher Art und Weise ist wurscht). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted November 20, 2009 Author Share Posted November 20, 2009 Schriftlich (in welcher Art und Weise ist wurscht). Heute um 10.46 Uhr fernmündlich angenommen und als so ausreichend befunden worden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 20, 2009 Share Posted November 20, 2009 Na dann macht bei Dir halt die Waffenbehörde einen schriftlichen Aktenvermerk über das Gespräch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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