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IGNORED

§ 14 Abs. 4 S. 2


Mausebaer

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

wie sind denn Eure Erfahrungen und Ansichten mit Begründung zur 14-Tage-Frist beim Erwerb auf die Gelbe WBK?

Denn § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG lautet:

Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Da ich auch keine Formerfordernisse für den Antrag gefunden habe, langt es in diesem Fall zur Wahrung der Frist, beim zuständigen Sachbearbeiter anzurufen, fernmündlich den Antrag zustellen, ggf. noch schriftlich zu bestätigen und dann nach Genehmigung des Antrags und terminlicher Absprache die Gelbe WBK zum Eintrag vorbei zu bringen? :)

Geschrieben

Ja, laut meinem SB reicht das.

Falls die Zeit knapp ist:

In einem Email (so hast was in der Hand) den Erwerb anzeigen und im Telefonat die Sache nochmal freundlich bestätigen und den schriftlichen Krimskrams dann später nachholen.

Geschrieben
Hallo,

wie sind denn Eure Erfahrungen und Ansichten mit Begründung zur 14-Tage-Frist beim Erwerb auf die Gelbe WBK?

Denn § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG lautet:

Da ich auch keine Formerfordernisse für den Antrag gefunden habe, langt es in diesem Fall zur Wahrung der Frist, beim zuständigen Sachbearbeiter anzurufen, fernmündlich den Antrag zustellen, ggf. noch schriftlich zu bestätigen und dann nach Genehmigung des Antrags und terminlicher Absprache die Gelbe WBK zum Eintrag vorbei zu bringen? :)

ruf an und frag ihn!

Bei mir reichte der Anruf - ich habe dann aber zu meiner eigenen Sicherheit noch eine e-mail geschickt.

Harlekin

edit<: ups! IMI war schneller

Geschrieben

Die meisten Behörden und SB sind da wohl (nach entsprechender Rücksprache vorab) recht kulant. ABER zur eigenen Sicherheit sollte man grundsätzlich das Ausgemachte schriftlich (wann mit wem telefoniert) fixieren und selbiges auf jeden Fall nachweisbar nochmal schriftlich (Fax oder eMail) der Behörde gegenüber bestätigen. Sicher ist sicher.

EDIT: Schriftliche Bevollmächtigung (z.B. eines Vereinskameraden) ginge als Alternative zur Wahrung der Eintragungsfrist natürlich auch. Kann natürlich sein, dass dann zum kostenaufwand von 12,78€ für die Eintragung noch ein oder zwei Bier im Verein kommen :s75:

Geschrieben

Die meisten Waffenbehörden haben eine eigene Homepage - dort das Formular "ANZEIGE des erwerbs einer Schusswaffe" herunterladen, ausfüllen und dann PER FAX (darauf achten das die erfolgreiche Übermittlung des FAX an die entsprechende Nummer ausgedruckt wird - je nach FAX Modell verschieden) den ERWERB ANZEIGEN. Der Eintrag / Bestätigung der Behörde in die Gelbe WBK kann dann "etwas später" erfolgen. Der Pflicht der ANZEIGE ist jedoch damit erst einmal genüge getan. Ist selbstverständlich das der Eintrag des Erwerbes möglichst BALD erfolgen sollte - eine Waffe zu besitzen die nicht in einer WBK eingetragen ist, kann Probleme verursachen.

Slot

Geschrieben
Die meisten Waffenbehörden haben eine eigene Homepage - dort das Formular "ANZEIGE des erwerbs einer Schusswaffe" herunterladen, ...

Nein, nicht alle haben da etwas zum runterladen;

aber selbstgebastelte schriftliche Anzeige analog § 10 Abs. 1a WaffG habe ich ihm um 12.02 Uhr unter der Bürotür durchgeschoben. :rolleyes:

Geschrieben
Nein, nicht alle haben da etwas zum runterladen;

aber selbstgebastelte schriftliche Anzeige analog § 10 Abs. 1a WaffG habe ich ihm um 12.02 Uhr unter der Bürotür durchgeschoben. :rolleyes:

Im Polizeipräsidium ein Brief einfach so ... :ninja:

Geschrieben

Ich hätte bestimmt jemand gefunden, der mir die Tür aufmacht (einmal Innenrevision, immer Innenrevision), aber ich wollte den guten Mann nicht unnötig verstimmen. :)

Geschrieben
Da ich auch keine Formerfordernisse für den Antrag gefunden habe,

Nach herrschender Rechtsauffassung und den einschlägigen Kommentierungen ist die Schriftform zu wahren. Ob per E-Mail, Fax oder von Hand ist unerheblich.

Was öfters mal vergessen wird ist die Anschrift des Überlassers/Erwerbers und das Überlassungsdatum. Und dann gibts ja viele Wege, die WBK zur Behörde zu bringen. Selbst vorbeifahren, Bekannten hinschicken, portofrei über die Gemeindeverwalung oder halt rechtzeitig auf dem guten alten Postweg.

Am einfachsten ist es wohl, wenn die alte WBK voll ist. :)

Geschrieben
Nach herrschender Rechtsauffassung und den einschlägigen Kommentierungen ist die Schriftform zu wahren. Ob per E-Mail, Fax oder von Hand ist unerheblich.

Was denn nun? Schriftform oder Textform? E-Mail und Fax entsprechen nicht der Schriftform. Das Fax kann zwar eine Unterschrift enthalten, ist aber nur eine Kopie. Meine SBine will immer das Original.

§ 126 BGB - Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. [...]

§ 126b BGB - Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Geschrieben

Brrrr,

ruhig Brauner! ;)

In juristischen Fachgesprächen wird für Aussagen die juristische Trialektik genutzt.

  1. Herrschende Meinung ist A.
  2. Der BGH oder ein anderer hat entschieden, dass B.
  3. Aber richtig ist C.

:AZZANGEL:

edit: Buchstaben zur Verdeutlichung ergänzt.

Geschrieben

Immer schön kompliziert denken.

Am einfachsten:

Erwerb mit einem runtergeladenen Formular dokumentieren, gelbe WBK beilegen und beides per Post an die Behörde senden. Drei Tage später kommt die WBK wieder zurück, nebst Rechnung, die binnen vier Wochen zu bezahlen ist. So gehts jedenfalls in Dortmund !

Noch Fragen ?

Geschrieben
Schriftlich (in welcher Art und Weise ist wurscht).

Heute um 10.46 Uhr fernmündlich angenommen und als so ausreichend befunden worden. :closedeyes:

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