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IGNORED

Dienstwaffe (Pistole) Transport von A nach B


WachmannForum

Empfohlene Beiträge

Ich schrieb bereits: Das WaffG gilt nicht für die BW. Weder für die Soldaten, Zivilangestellten, noch für Bedienstete Dritter, die im Auftrag der BW tätig werden (sofern diese Personengruppen mit der nötigen, von der BW ausgestellten, waffenrechtlichen Genehmigung ausgestattet wurden). Die BW kann sogar Bediensteten die Genehmigung erteilen, Schusswaffen ausser Dienst zu führen. Umsomehr umfasst ihr Ermächtigungsspielraum die Fahrt zwischen zwei ihrer Standortobjekte. Es obliegt somit alleine der Regelungshoheit der Bundeswehr die Fahrten, zwischen zwei Ihrer Objekte, mit Waffen- oder ohne - durchführen zu lassen. Mit Zivilwaffenrecht lässt sich hier nicht argumentieren. Es gilt das was angeordnet wird. Lediglich ganz aussergewöhnliche waffenrechtliche Genehmigungen müssten vom BMVg direkt genehmigt werden.

Hier näheres:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung zum Waffengesetz (WaffVwV-BMVg)

.... falls Verlinkung nicht zulässig ist, bitte Beitrag löschen

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@ Tabs:

Du hast ja recht. Aber alles gilt nur innerhalb der Grenzen die die Behörde zulässt!

§55 ist kein Freibrief zu tun und zu lassen was einem gefällt.

Der gepostete Text des ausgestellten Papiers lässt eine räumliche Beschränkung erkennen - und nach eben der fragt der Threadstarter.

Bewegt man sich außerhalb der von der Behörde für den Einzelnen festgelegten Grenzen greift das Waffenrecht sehr wohl!

@ WachmannForum:

Die von mir angesprochene Forumlierung "im Dienst" ist eine zeitliche Einschränkung, wie ich das bereits dargelegt habe.

Bedeutet eben während der Dienstzeiten und gilt soweit nicht noch zusätzlich eingeschränkt nicht ortsbezogen.

Die von Dir erwähnte Sache mit dem Parkplatz lässt aber auf genau die erwähnte räumliche Beschränkung schließen.

Klär das bitte ordentlich mit den zuständigen Stellen ab, schließlich hängt der Arbeitsplatz dran!

Und über eine Bekanntgabe hier würde ich mich natürlich freuen...

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Interessant ist meiner Meinung nach auch, dass die Verantwortlichen der Bundeswehr festlegen die Wachstärke auf ein Minimum zu reduzieren, um beide Objekte mit einer Mannschaft zentral zu sichern und das zweite Objekt im Alarmfall anzufahren, ...

Das ist ja super. Alarmfall => Vorgesetzten aufsuchen ==> Fahrbefehl erstellen ==> Waffenrechtliche Erlaubnis nachfragen, ggf. einen Transportschein ausfüllen ==> Waffen in verschlossenes Behältnis ==> losfahren, ankommen ==> Waffen aus verschlossenes Behältnis (Mun dabei?) ==> fertigladen

und los gehts.

Bis Ihr das hinter Euch habt, sind die Atomraketen über die Grenze...

Da muss es eine bessere Lösung geben.

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Da muss es eine bessere Lösung geben.

Zum Beispiel indem man einfach an beide Standorte je drei bis zwölf Wehrpflichtige abstellt, die dann ganz problemlos als Soldaten auch mit dem Sturmgewehr Wache stehen dürfen?

Aber das hat man doch erst abgeschafft, das geht ja gar nicht, wo kämen wir da hin, da könnte ja jeder kommen.

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Du unterstehst dem UZwGBw, gilt nur innerhalb der Kaserne.

Hierfür kriegst du deinen Ausweis von der Standortverwaltung.

Musst du mit der Waffe raus, brauchst du ein Papier / Ausweis in dem das enthalten ist.

Hast du kein Ausweispapier das aussagt, dass du MIT Waffe zwischen den kontrollierenden Kasernen führen darfst ( zur Gefahrenabwehr ), solltest du das auch nicht tun. Letztendlich wird niemand Schuld sein ausser DU. Und bist deinen Job los.

Wenn du darauf wartest, dass deine Fa das regelt wirst du Pech haben.

Wenn du darauf wartest dass die Bundeswehr das regelt ? gleiches Spiel. Die zuständigen hochdotierten Personen sind meist so in sich gekehrt, dass sie dringend Hilfe brauchen, ohne dass sie es bemerken.

Deine Fa wirst du gefragt haben und die werden dich zum Maul halten verdonnert haben.

Sie zu dass du bei einer Besprechung dabei bist, oder einer zuständigen Person, stecken kannst, dass eure Waffenscheine nur innerhalb der Kaserne gelten und dann ein Schreiben / Ausweis oder Verhandlungen mit Ordnungsamt / Polizeibehörde nötig sind.

Riesen Action: Waffe entladen verpacken, Objekt anfahren, Waffe fertigladen ? wo am Objekttor, an der letzten Kurve ? beim Aldi aufm Parkplatz ?

Die angesprochene Person kann sich profilieren und wird dir ewig dankbar sein, oder dich baldmöglichst absägen.

soviel zur Praxiserfahrung, Waffen führen für Deutschland

Viel Spass

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Viele interessante Aussagen. Leider nützt es nichts, die Entscheidung liegt bei der örtlich zuständigen Behörde. Da würde ich nachfragen. Könnte sein, dass man eine Aussage bekommt die dem Threadstarter nicht in den Kramm passt. Aber gerade die gewerblichen Waffenscheininhaber sind - wenn der Supergau eingetreten ist - auf die Bewertung der Behörde angewiesen und deshalb empfehle ich zur Klärung dringend ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter!

Das Führen zwischen den Standorten könnte im vorliegenden Fall auch im Interesse der Behörde sein. Schussbereite Schusswaffen lassen sich nicht so leicht durch Kriminelle abnehmen als verpackte Schusswaffen. Darüber lässt sich zwar streiten, aber es soll auch praxisorientierte Sachbearbeiter bei den Waffenrechtsbehörden geben!

Eine Befreiung der Sicherheitsfirma von den Bestimmungen des WaffG sehe ich nicht, da es sich bei der Firma nicht um eine Behörde handelt und daher die gesetzlichen Befreiungen nicht ziehen!

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift

des Bundesministeriums der Verteidigung

zum Waffengesetz (WaffVwV-BMVg)

Vom 17. Dezember 2004

Nach § 59 des am 1. April 2003 in Kraft getretenen Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3970)1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und der nachgeordnete Bereich sind nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG von den Vorschriften des Waffengesetzes freigestellt, soweit diese nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

§ 2 Im Geschäftsbereich des BMVg sind zum Umgang mit Schusswaffen und Munition berechtigt

1. Soldatinnen und Soldaten, soweit sie dienstlich tätig werden;

2. zivile Wachpersonen im Dienst der Bundeswehr (Bw) oder zivile Wachpersonen gewerblicher Bewachungsunternehmen, die mit militärischen Wachaufgaben nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) vom 12. August 1965 (BGBI. I S. 796, geändert durch Artikel 159 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch - EGStGB - vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469) und Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertragswerk über die deutsch-niederländische militärische Zusammenarbeit vom 11. September 1998 (BGBl. II S. 2405)</a><A style="TEXT-DECORATION: none" href="http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_17122004_39222800.htm#fn2">2, beauftragt sind, soweit sie dienstlich tätig werden

Das wessentliche hat Tabs in seinem obigen Beitrag schon geschrieben.

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Moderativer Hinweis:

Die drei User, die hier eine Diskussion über die Sinnhaftigkeit privater Sicherheitsunternehmen bei der Bundeswehr begonnen haben und deren Beiträge hier entfernt wurden - da diese Beiträge nichts mit dem Thema Waffenrecht zu tun hatten - können hier in diesem eigens für sie eröffneten Thread weiterdiskutieren:

Bundeswehr und private Sicherheitsunternehmen

Gruss

SWJ

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Viele interessante Aussagen. Leider nützt es nichts, 1. die Entscheidung liegt bei der örtlich zuständigen Behörde.

Da kommen mir das erste mal ernsthafte Zweifel, wer ist eigentlich zuständig, das Militär oder eine Behörde ?

Da würde ich nachfragen. Könnte sein, dass man eine Aussage bekommt die dem Threadstarter nicht in den Kramm passt. Aber gerade die gewerblichen Waffenscheininhaber sind - 2. wenn der Supergau eingetreten ist

Was wäre der Supergau, wenn ein ziviler Wachschützer im Kasernenwachdienst auf jemanden geschossen hat? Welchem Recht untersteht er dann, Militär- oder Zivil- und damit Waffenrecht ??? Ich würde mir persönlich ersteres wünschen.

- auf die Bewertung der Behörde angewiesen und deshalb empfehle ich zur Klärung dringend ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter!

Das Führen zwischen den Standorten könnte im vorliegenden Fall 3. auch im Interesse der Behörde sein.

Da sind wir wieder beim Anfang, was, in Gottes Namen, interessiert oder hat zu interessieren irgendeine zivile Behörde der Umgang des Militärs mit seinen Waffen ???

...

Eine Befreiung der Sicherheitsfirma von den Bestimmungen des WaffG sehe ich nicht, da es sich bei der Firma nicht um eine Behörde handelt und daher die gesetzlichen Befreiungen nicht ziehen!

Nur mal so als ein paar Stolpersteine

mfg

Ralf

Moderative Frage:

Liest du auch die Beiträge in diesem Thread oder schreibst du schon ...

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Also Fazit: wie in Beitrag 8 bereits erwähnt und jetzt durch SWJ verifiziert--

im GESCHÄFTSBEREICH des BMvG - damit auch auf der Wegestrecke zwischen irgendwelchen Kasernen- gilt für die zivilen Wachleute die IM AUFTRAG der BW bewachen, das WaffG NICHT.

Damit dürfen sie gemäß ihrem Dienstausweis WÄHREND der DIENSTAUSÜBUNG (egal wo diese stattfindet) die ihnen zugeteilten Waffen führen.

Edith meint, damit ist die Lauferei zu irgendwelchen Behörden überflüssig. Ich würde mir aber für eventuelle Kontrollen genau diesen Passus des Erlasses als Kopie zum Waffenschein stecken.

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