Zum Inhalt springen
IGNORED

sinnloses Waffenrecht


gunfox

Empfohlene Beiträge

:peinlich:

Platzpatronen-Startschuss: Ermittlungen gegen Volksmusikstar Eberhard Hertel

Kaum ein sportlicher Wettkampf findet ohne ihn statt: den Startschuss. Ob Radrennen oder Sprintwettbewerbe - der Schuss mit Platzpatronen sorgt fürs nötige Entertainment. Dass dabei gerade ehrenamtliche Starter oft gegen geltendes Recht verstoßen, ist kaum bekannt.

zum Artikel

Vielen Dank an die Politik, für solche schönen Gesetze!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Rechtslage ist doch eindeutig. § 12 Abs. 3 WaffG:

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

[...]

5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Schlimm finde ich, dass da mit zweierlei Maß gemessen wird. Gegen Genosse Steinmeier wurde gar nicht erst ermittelt.

2i6tcm.jpg

Der Gasstrahl einer SSW kann übrigens schwere Verbrennungen hervorrufen (mir liegen dazu medizinische Untersuchungen vor). Allerdings kommt bei der abgebildeten SSW wegen der Lauflänge vorne nicht mehr allzu viel raus. Trotzdem möchte ich meine Hand nicht davorhalten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

....Platzpatronen-Startschuss: Ermittlungen gegen Volksmusikstar Eberhard Hertel...

Was ist dies nun schon wieder für ein Unfug? Hat denn niemand den § 12 WaffG gelesen? Insbesondere bietet sich hier der Absatz 3, Nr. 5 sowie der Absatz 4, Nr. 5 an:

§ 12 (3) Nr, 5 WaffG:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer...

5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

§ 12 (4) Nr. 5 WaffG:

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig...

5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Um was für eine Veranstaltung es sich genau handelte, entzieht sich natürlich meiner Kenntnis (zwischen den Zeilen liest es sich jedoch so, als ob es sich um eine ordentliche Veranstaltung und nicht etwa um einen flash mob gehandelt habe).

Diese beiden fundamentalen Rechtsgrundlagen hätte übrigens auch der sogenannte "Sachverständige" der IHK verinnerlicht haben müssen - zumal diese sich 2008 nämlich überhaupt nicht geändert haben. Aber ich wundere mich auch dort über gar nichts mehr.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

... Udo Virneburg, Sachverständiger für Schusswaffenwesen der IHK Augsburg... "Da können Sie die Hand direkt vor den Lauf halten und haben anschließend vielleicht eine kleine Verbrennung", so der Experte...

Polizei, Staatsgewaltiger, ein SV der ungefragt eine derart abenteuerliche These vertritt - einer kompetenter wie der andere

@2nd amendment: + Prellungen/Hämatom. Und wenn es was anderes als die Hand ist, noch ganz andere Folgen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Auch wenn ich Volksmusik doof finde....., aber das lesen jetzt Milliarden von Rentnern in der Bild, Echo der Frau, wat weiss ich.....!

Leider zu spät! In 5 Tagen ist Wahl! Aber so wird dieser Unsinn natürlich auch in die breite Masse getragen.

Bin ja mal gespannt auf die Aussage meiner Schwiegereltern!

Gruß Earl

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das die "Echspärten" etwas irrtitiert sind von der Rechtslage und einschließlich der Polizei auf dem Standpunkt stehen:

"Nichts genaues weis man nicht" ist schon seltsam.

Ich dachte immer wenigstens die Staatsanwaltschaft sollte die Gesetze kennen.

Das die Polizei da ein Problem mit hat, ist ne andere Geschichte.

Trotzdem finde ich den Artikel im Sinne einer "Aufklärung" der unwissenden Mehrheit sinnvoll.

Schließlich bleibt hängen, daß der Staat mal wieder weit über das Ziel "hinausgeschossen" hat mit seiner,

den Normalbürger, kriminalisierenden (Waffen-)Gesetzgebung.

In dem Zusammenhang folgende Episode:

Auf einer Firmenfeier wurde ein Messer gebraucht.

Der 80 Jährige Seniorchef holte stolz sein Messer aus der Tasche.

Ein Springmesser (8cm Klinge), welches er stets bei sich trägt.

Auf meinen Hinweis, dass dies eine verbotene Waffe sei und er sich strafbar machte, meinte er nur:

"Die können mich mal". :eclipsee_gold_cup:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was ist dies nun schon wieder für ein Unfug? Hat denn niemand den § 12 WaffG gelesen? Insbesondere bietet sich hier der Absatz 3, Nr. 5 sowie der Absatz 4, Nr. 5 an:

§ 12 (3) Nr, 5 WaffG:

§ 12 (4) Nr. 5 WaffG:

Um was für eine Veranstaltung es sich genau handelte, entzieht sich natürlich meiner Kenntnis (zwischen den Zeilen liest es sich jedoch so, als ob es sich um eine ordentliche Veranstaltung und nicht etwa um einen flash mob gehandelt habe).

Diese beiden fundamentalen Rechtsgrundlagen hätte übrigens auch der sogenannte "Sachverständige" der IHK verinnerlicht haben müssen - zumal diese sich 2008 nämlich überhaupt nicht geändert haben. Aber ich wundere mich auch dort über gar nichts mehr.

Ich habe jetzt mal den Redakteur angeschrieben und ihn auf diese Ausnahmen aufmerksam gemacht. Ob diese wirklich greifen, dazu müsste mir jetzt ein einschlägiger Kommentar vorliegen. Zumindest sollten diese Ausnahmen von Sachverständigen erwähnt werden.

Bin ja mal gespannt ob eine Reaktion kommt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

... Das die Polizei da ein Problem mit hat, ist ne andere Geschichte...

Das traurige ist: man hat keine, überhaupt keine Ahnung und unterstellt dem Bürger diesen kriminalisierend erst mal, daß er was verbotenes tut. Gesch***** auf die Unschuldsvermutung. @Mods/Admin: Das ist kein Polizeibashing sondern selbst im Revier erlebtes.

... Springmesser (8cm Klinge) ... verbotene Waffe

Da müssen aber noch mehr Kriterien vorliegen, damit das zum verbotenen Gegenstand wird.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

hat sich eigentlich mal jemand einen kleinen waffenschein angeschaut???

der widerspricht dem gesetz!

ZITAT

§ 12 (3) Nr, 5 WaffG:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer...

5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

ZITAT

kleiner Waffenschein Seite 1:

Dieser Waffenschein berechtigt nicht dazu, Waffen in öffendlichen Versammlungen, Aufzügen oder öffendlichen Veranstaltungen zu führen!

Was denn nun lieber Gesetzgeber?? Sportveranstaltungen nicht öffentlich? Oder Veranstaltung nicht gleich Veranstaltung?

:gaga:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

hat sich eigentlich mal jemand einen kleinen waffenschein angeschaut???

der widerspricht dem gesetz!

Tut er nicht, denn der kleine Waffenschein hat nun wirklich nichts, aber auch gar nichts, mit dem § 12 (3) Nr. 5 WaffG zu schaffen. Letztere Vorschrift ist ein Sepzialfall - lex specialis. Für diesen Sonderfall braucht man keinen kleinen Waffenschein, der besondere Umstand wird darüber hinaus von diesem natürlich auch nicht abgedeckt. Was soll denn bitte sonst unter der Überschrift "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten" (so titelt der § 12 WaffG) laufen? Das kann ja wohl nur all jenes sein, was sonst (auch durch den kleinen Waffenschein) eben nicht erlaubt ist.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

hat sich eigentlich mal jemand einen kleinen waffenschein angeschaut???

der widerspricht dem gesetz!

Der KWS widerspricht eben nicht dem WaffG...

Der § 12 (3) Nr, 5 WaffG sagt eindeutig, daß jemand eine Erlaubnis (= KWS) zum Führen von Waffen nicht bedarf, wer eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Der §12 ist eine Ausnahme zu dem Satz auf dem Kleinen Waffenschein:

"Dieser Waffenschein berechtigt nicht dazu, Waffen in öffendlichen Versammlungen, Aufzügen oder öffendlichen Veranstaltungen zu führen!"

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was denn nun lieber Gesetzgeber?? Sportveranstaltungen nicht öffentlich? Oder Veranstaltung nicht gleich Veranstaltung?

Der KWS gilt nicht auf Sportveranstaltungen für den Starter. Muß er auch nicht, denn der Starter darf die SSW auch ohne KWS dort benutzen. Die Teilnehmer und Gäste der Veranstaltung dürfen auch mit KWS keine SSW auf der Veranstaltung führen.

Ich weiß nicht was Du hast, ist doch ganz logisch.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

es geht mir um das pradoxum!

§ 12 (3) Nr. 5 WaffG einer erlaubnis bedarf nicht....

aber wenn ich eine erlaubnis in form des kl. WS habe schänkt diese den bereich wieder ein!

also ohne schein darf ich nicht. mit jedoch selbstverständlich mit gesetzlicher rückendeckung.

wie gesagt. es geht um das paradoxum!!!!!

und bei veranstaltungen würde es auch eine trillerpfeife oder so was tun! schont auf jedenfall die ohren!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

also ohne schein darf ich nicht. mit jedoch selbstverständlich mit gesetzlicher rückendeckung.

wie gesagt. es geht um das paradoxum!!!!!

Dass ist kein "Paradoxum"! Übrigens ist ein Paradox nur ein scheinbarer Widerspruch...

Du darfst mit oder ohne kleinen Waffenschein "eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen [führen], wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist."

Nun ist aber nicht jede öffentliche Veranstaltung eine Sportveranstaltung und nicht bei jeder Sportveranstaltung ist eine optische/akkustische Signalgebung erforderlich. Und für alle Fälle in denen dies eben nicht unter die Erlaubnisfreiheit des § 12 (3) Nr. 5 WaffG fällt, verbietet es sich eben auch mit kleinem Waffenschein.

Wo in aller Welt soll hier ein Widerspruch sein? Die Regelung ist perfekt konsistent, also Widerspruchsfrei.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da müssen aber noch mehr Kriterien vorliegen, damit das zum verbotenen Gegenstand wird.

Zur Ergänzung:

Es war ein Springmesser mit folgenden Eingenschaften:

* die Klinge springt auf Knopfdruck nach vorne heraus und arretiert bei Loslassen des Knopfes, erneuter Kopfdruck lässt die Klinge zurückspringen.

* der aus dem Griff stehende Teil der Klinge ist 8cm lang

* die Klinge ist zweiseitig geschliffen

Da 2 dieser Eigenschaften zum Verbot führen, war das Messer illegal!

Der Mann hat das Messer, weil er noch zu der Generation gehört, wo ein Mann ein Messer in der Tasche haben muss.

Der geht damit Pilzesuchen oder schneidet mal ein Stück Paketschnur ab.

Solche Menschen werden durch eine "sinnlose" Anlassgesetzgebung kriminalisiert und landen (Siehe Topic)

unter Umständen vor dem Richter. Die verstehen dann die Welt nicht mehr.

Und an dem Punkt, muss ich zugeben, verstehe ich eine Welt, in der es solche Gesetze gibt, auch nicht mehr. :confused: :confused: :confused:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Mann hat das Messer, weil er noch zu der Generation gehört, wo ein Mann ein Messer in der Tasche haben muss.

Der geht damit Pilzesuchen oder schneidet mal ein Stück Paketschnur ab.

Solche Menschen werden durch eine "sinnlose" Anlassgesetzgebung kriminalisiert und landen (Siehe Topic)

unter Umständen vor dem Richter. Die verstehen dann die Welt nicht mehr.

Das ist einerseits traurig.

Andererseits wachen, wenn ihnen so die ganze Absurdität unserer Gesetzgebung vor Augen geführt wird,

vielleicht auch Viele auf!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nein! Das ist das Problem, sie geben lediglich einfach auf.

Das stimmt nicht. Jedesmal, wenn ich erzähle, daß ein neu gekauftes Küchenmesser nicht nur in Karton eingeschlagen, sondern eingeschweißt oder in einem verschlossenen Rucksack transportiert werden muß, oder Einhandmesser nicht geführt werden dürfen, habe ich plötzlich Mitstreiter gegen die Verschärfungen des Waffengesetzes. Ich habe da tatsächlich mehr als einmal das Argument gehört "Wenn das schon so bescheuert ist, kann der Rest vom Gesetz nicht besser oder sinnvoller sein!".

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wie ist das eigentlich mit dem Transport einer SSW zu einer sportlichen Veranstaltung?

SchwarzerKrauser

Als Starter?

Wenn kein KWS vorhanden, wie *Transport*einer erlaubnispflichtigen Waffe:

nicht schußbereit:

12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

nicht zugriffsbereit:

13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Gruß Fatty

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Man kann wegen einer solchen Lappalie also seine WBK/seinen Jagdschein verlieren.

Nüchtern betrachtet ist es in der Tat eine Lapalie, die die Sicherheit der Bürger und den Bestand der Bundesrepublik nicht im geringsten erschüttert. Behörden und Gerichte nehmen das aber toternst und verstehen da keinen Spaß.

So darf man selbst als Jäger ohne KWS keine SSW zur befugten Jagdausübung führen.

Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Ansicht ist der Ast. als Waffen- und Jagdscheininhaber nicht von der Erteilung einer Erlaubnis für Schreckschusswaffen (Kleiner Waffenschein) befreit. Das VG hat bereits richtig ausgeführt, dass sich den gesetzlichen Bestimmungen eine Ausnahme vom Erfordernis des Kleinen Waffenscheins für Jagdscheininhaber nicht entnehmen lässt. Die erlaubnisfreien Arten des Umgangs mit Waffen sind in der Anl. 2 zum WaffG, Abschn. 2, Unterabschn. 1 und 2 abschließend aufgeführt. Waffen- und Jagdscheininhaber sind danach hinsichtlich des Führens einer Schreckschusswaffe nicht privilegiert.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2007 - Az. 11 ME 373/07

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

So darf man selbst als Jäger ohne KWS keine SSW zur befugten Jagdausübung führen.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2007 - Az. 11 ME 373/07

Willkommen irgendwo zwischen dem tiefsten Bananistan und Absurdistan. :gaga:

Moderativer Hinweis:

Wie würdest du denn Befindlichkeitsbeiträge definieren? Siehe oben Forenregeln!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nüchtern betrachtet ist es in der Tat eine Lapalie, die die Sicherheit der Bürger und den Bestand der Bundesrepublik nicht im geringsten erschüttert. Behörden und Gerichte nehmen das aber toternst und verstehen da keinen Spaß.

Gesetze sind zu befolgen und durchzusetzen.

So soll und muß es auch sein, sonst bräuchte man sie nicht.

Joviales Gebahren einiger Politiker, z.B. relativierende Aussagen zur Durchführung von unangemeldeten,

verdachtsunabhängigen Kontrollen der sicheren Verwahrung von LW in der Privatwohnung ist reine

Augenwischerei.

Gerade deshalb sollten unsinnige oder wirklichkeitsfremde Gesetze oder Gesetzespassagen abgeschafft

werden. Entweder ein Gesetz gilt oder es ist abzuschaffen.

Vielleicht machen solche lächerlichen Vorgänge wie die "Knallpistolenaffaire des Volksmusikanten",

wenn sie medial breitgetreten werden, den Bürgern deutlich, wieviel unnötige Gesetze zu beachten sind,

wenn man rechttreu bleiben will. Das gilt nicht nur für LWB, sondern auch für das Steuerrecht, Baurecht,

fast alle Bereiche des Lebens.

Gruß Fatty

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.