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IGNORED

Bedürfnisprüfung bei Verlängerung §27


Psion

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Geschrieben
Meine Behörde hat eine Preisstaffelung für den §27. Je mehr Pulver man für die fünf Jahre genehmigt haben will, umso teurer wird die Gebühr für die Verlängerung der Pappe.

Das ist ja kompletter Nonsens, denn eine Rahmengebühr ist nach Verwaltungsaufwand, Sach- und Raumkosten, wirtschaftlichen Verhältnissen berechnet werden und nicht nach Pulvermenge. Wers nicht glaubt, sollte sich mal § 9 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz reinziehen. Da stehts nämlich drin. <_<

Geschrieben
In meinem Schein steht auch unbegrenzt drin. Das scheint in Baden Württemberg so üblich zu sein.

Gruß

295-meyer

Nicht ganz, denn es steht noch ein Zusatzpassus "Gesamtbezugsmenge pro Lieferung aber nicht mehr als drei KG" drin (wobei es in BW neulich einen Hinweis gab, dass das Wort Lieferung dort eigentlich nichts zu suchen hat, da die Beförderung von Treibladungspulver gefahrgutrechtlich geregelt wird - besser ist hier das Wort Erwerb, wie es einige Sprengstoffbehörden auch richtigerweise inzwischen formulieren). Im Zuge der Sprengstoffverlängerungen wird das dann auch Stück für Stück korrigiert werden.

Letztendlich ist aber lediglich wichtig, dass die Kleinmengenregelung eingehalten wird. Alle anderen Auswüchse, die da so stattfinden, sind das Papier nicht wert !

Geschrieben
Das ist ja kompletter Nonsens, denn eine Rahmengebühr ist nach Verwaltungsaufwand, Sach- und Raumkosten, wirtschaftlichen Verhältnissen berechnet werden und nicht nach Pulvermenge. Wers nicht glaubt, sollte sich mal § 9 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz reinziehen. Da stehts nämlich drin. <_<

Dann bescheißt meine Behörde praktisch alle Wiederlader? Meine SB'ine fragte mich bei meiner ersten Scheinverlängerung, ob ich die alte Pulvermenge beibehalten möchte und rechnete mir vor, wie hoch die Gebühren sind, wenn ich mehr oder weniger Pulver eintragen lasse.

Geschrieben
Dann bescheißt meine Behörde praktisch alle Wiederlader? Meine SB'ine fragte mich bei meiner ersten Scheinverlängerung, ob ich die alte Pulvermenge beibehalten möchte und rechnete mir vor, wie hoch die Gebühren sind, wenn ich mehr oder weniger Pulver eintragen lasse.

Google nach Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz. Da stehen die Gebühren mit Ihrer Bandbreite drin. :gutidee:

Und wieso bist Du überrascht, das die Ordnungsbehörde die Schmerzgrenze der Gebühren nach oben austestet? Bei klammen Kommunen nimmt man gerne die höchsten Sätze, um die Kasse aufzubessern. Schießlich sind wir Melkkühe. :angry2:

Geschrieben
Google nach Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz. Da stehen die Gebühren mit Ihrer Bandbreite drin. :gutidee:

Inzwischen sind bei recht vielen Ordnungsbehörden auf deren Homepage die Verwaltungsgebühren - auch im Waffen- und Sprengstoffrecht - eingestellt und somit abrufbar.

Ich habe das jetzt bei einigen Behörden abgerufen und nirgends eine Staffelung der Gebühren abhängig von der Bezugsmenge ersehen können. Es ist so, wie SBíne oben geschrieben hat, die geltenden Rechtsvorschriften geben meiner Meinung nach keine Staffelung her.

Gruss

SWJ

Geschrieben
Bei klammen Kommunen nimmt man gerne die höchsten Sätze, um die Kasse aufzubessern. Schießlich sind wir Melkkühe. :angry2:

In diesem Fall muss die Behörde aber im Falle eines Widerspruchs sehr gut begründen können, warum der Höchstsatz angesetzt wurde bzw. warum besonders hoher Aufwand entstanden ist. Es gilt in der Regel der Orientierungsgrundsatz, dass bei einer Rahmengebühr im durchschnittlichen Fall auch eine Gebühr aus ungefähr dem mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens erhoben werden kann.

Zur Berechnung gibt es zwei Möglichkeiten: entweder wird zunächst ein durchschnittlicher Musterfall durchgerechnet und dann jeder Fall damit verglichen bzw. bei Abweichungen nach oben oder unten entsprechend hinzu- bzw. abgerechnet (so wird es meistens gemacht) oder aber bei jedem Antrag alles neu berechnet und das in der Akte entsprechend dokumentiert.

Geschrieben
In diesem Fall muss die Behörde aber im Falle eines Widerspruchs sehr gut begründen können, warum der Höchstsatz angesetzt wurde bzw. warum besonders hoher Aufwand entstanden ist. Es gilt in der Regel der Orientierungsgrundsatz, dass bei einer Rahmengebühr im durchschnittlichen Fall auch eine Gebühr aus ungefähr dem mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens erhoben werden kann.

Zur Berechnung gibt es zwei Möglichkeiten: entweder wird zunächst ein durchschnittlicher Musterfall durchgerechnet und dann jeder Fall damit verglichen bzw. bei Abweichungen nach oben oder unten entsprechend hinzu- bzw. abgerechnet (so wird es meistens gemacht) oder aber bei jedem Antrag alles neu berechnet und das in der Akte entsprechend dokumentiert.

Es gibt Kooperationen zwischen kommunalbehörden, so das der SB dann eine Anreise von 50 km mit entsprechendem Zeitaufwand hat. Der besuchende Beamte hat dabei seine Dienstsitz in einem Dorf mit schlechter Verkehrsanbindung, so daß die Anfahrt über die Dörfer erfolgt. Da werden mehrere Stunden eines A11 Beamten in Ansatz gebracht.

Geschrieben
Habe mit derselben Behörde zu tun.

...

Problemlos. "Bringen Sie Ihre WBK mit!"

Kurzer Blick darauf. Das war alles.

Hallo Habakuk, (hallo Psion, hallo MichaelKi).

Dieses Formular ist aus meiner Sicht eindeutig eine weitere Verschärfung bei dieser Behörde. Bei der letzten Verlängerung meines Scheines im Jahr 2008 war diese Art der Bedürfnisprüfung nicht drin.

Auf die letzten 22 Jahre gesehen (damals habe ich meinen ersten Schein von der SGD-Süd damals noch Bezirksregierung Neustadt) erhalten, hat sich leider auch diese Behörde Schritt für Schritt zu einer schärferen Gangart entschlossen. Für mich insofern interessant zu beobachten und zu wissen, als man eben leider nicht darauf vertrauen kann, dass die von Habakuk noch erlebte problemlose Prozedur in 12 Monaten oder 2 Jahren ebenso gehandhabt wird.

Diese Art der Bedürfnisprüfung entspricht der Verschärfung, die auf der SPI-Homepage bereits vor einem Jahr beschrieben wurde.

Traurig ...

Grüße Schönauer

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