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IGNORED

Bedürfnisbescheinigung für Vereine


Der Reservist

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Mal eine Frage an die Fachwelt.

Wenn ein Verein durch Mitgliederzuwachs in die Situation kommt, weitere Waffen dazukaufen zu müssen, wer bescheinigt diesem Verein dann das Bedürfnis (grüne WBK)?

Muß das über die entsprechenden Landesverbände gehen?

Oder kann der SB auf Antrag des Vereins frei entscheiden?

Geschrieben
Mal eine Frage an die Fachwelt.

Wenn ein Verein durch Mitgliederzuwachs in die Situation kommt, weitere Waffen dazukaufen zu müssen, wer bescheinigt diesem Verein dann das Bedürfnis (grüne WBK)?

Muß das über die entsprechenden Landesverbände gehen?

Oder kann der SB auf Antrag des Vereins frei entscheiden?

Hi,

das kann der SB nicht, Du mußt zum Landesverband. Beim DSB und beim BDMP kostet es keinen cent. :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
Wenn ein Verein durch Mitgliederzuwachs in die Situation kommt, weitere Waffen dazukaufen zu müssen, wer bescheinigt diesem Verein dann das Bedürfnis (grüne WBK)?

Je nach dem.

Muß das über die entsprechenden Landesverbände gehen?

Nein. Kann, aber muß nicht. Ist für die Behörde häufig hilfreich, wenn der anerkannte Dachverband sich analog zu § 14 zum Bedürfnis äußert. Sedes materiae ist aber bei der echten Vereins-WBK der § 8 WaffG.

Oder kann der SB auf Antrag des Vereins frei entscheiden?

Ja.

Carcano

Geschrieben
Je nach dem.

Nein. Kann, aber muß nicht. Ist für die Behörde häufig hilfreich, wenn der anerkannte Dachverband sich analog zu § 14 zum Bedürfnis äußert. Sedes materiae ist aber bei der echten Vereins-WBK der § 8 WaffG.

Ja.

Carcano

Danke

Geschrieben
Je nach dem.

Nein. Kann, aber muß nicht. Ist für die Behörde häufig hilfreich, wenn der anerkannte Dachverband sich analog zu § 14 zum Bedürfnis äußert. Sedes materiae ist aber bei der echten Vereins-WBK der § 8 WaffG.

Ja.

Carcano

Schon interessant, wie unterschiedlich die Auskünfte sind, die man bekommt. :angry2: Mein SB sagte, daß er eine Bescheiningung vom Verband braucht.

Ich habe die Frage vom Reservist zwar nach bestenm Wissen und Gewissen beantwortet, aber sorry wenn es nicht richtig war.

Geschrieben

Hallo,

weiss den jemand wie das bei einem Hegering aussieht. Ist ja schliesslich eine jagdliche Vereinigung.

Unser SB meinte wir müssten uns beim Erwerb einer Langwaffen einen Voreintrag holen????

Das Thema würde behandelt wie bei Sportschützen, basta.

Als ich wissen wollte wo das steht, sagte man mir, ich sollte mich selber in den Verwaltungsvorschriften des WaffG einlesen.

Hat jemand nähere Informationen?

Gruss

Taco

Geschrieben
Als ich wissen wollte wo das steht, sagte man mir, ich sollte mich selber in den Verwaltungsvorschriften des WaffG einlesen.

Gruss

Taco

Haben die nicht eine Auskunftpflicht?

Geschrieben

Hi,

mag sein, aber ich hab ja geschrieben was man mir gesagt hat.

Bevor ich anfange mich zu streiten, wollte ich mich erst mal bei Leuten erkundigen die sich mit der Sache auskennen.

Taco

Geschrieben

Sportvereine

Gerade erst weider erledigt. Antrag ausfüllen, Mitgliederliste ohne waffenrechtliche Erlaubnis erfassen und ab zum SB. Manchmal muss man anhand der Trainingszeiten und der Anzahl der Waffen nachweisen, dass weiterer Bedarf besteht (z.B.10 Mitglieder können mit einer Vereinswaffe in 1 h Trainingszeit nicht effektiv trainieren...).

Verband ist nicht erforderlich. Das Bedürfnis ergibt sich aus dem Vereinszweck selbst. Manch SB ist etwas unsicher in Bezug auf Vereins-WBK, da es nicht der Regelfall für ihn ist. Da kann dann etwas Verbandshilfe nützlich sein.

Normalerweise benötigst du den Verband aber nicht.

Geschrieben

Eine SLG ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des Vereinsrechts. Zur juristischen Person wird er durch Eintragung im Vereinsregister (e.V. = eingetragener Verein). Diese Konstellation ist aber, vorsichtig ausgedrückt, im BDMP nicht so gern gesehen...

Geschrieben
Eine SLG ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des Vereinsrechts. Zur juristischen Person wird er durch Eintragung im Vereinsregister (e.V. = eingetragener Verein). Diese Konstellation ist aber, vorsichtig ausgedrückt, im BDMP nicht so gern gesehen...

...und bedarf der vorherigen Genehmigung desselben....

bzw. erst der Vorlage der Beabsichtigung......................

.................................k..............................................

Geschrieben

Voraussetzung für die Erteilung einer Vereins-Waffenbesitzkarte nach

§ 10 Abs. 2 Satz 2 ist der Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8. Ein Bedürfnis

ist grundsätzlich für solche Waffen anzuerkennen, die der Verein

zur Ausstattung des Mitgliederkreises benötigt, der sich noch in der Übungs-/

Probephase nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 befindet und aus diesem

Grund (noch) keine eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse/Waffen

erhalten kann. Ferner kann die im Rahmen des Leistungssports erforderliche

Ausstattung von Leistungsschützen berücksichtigt werden. Ein Reservekontingent

für Mitglieder, Neumitglieder und ein Grundbestand für Waffen,

die für Öffentlichkeitsveranstaltungen vorgesehen sind, kann vom

Verein angeschafft werden. Ansonsten dürfen Nicht-Mitglieder in die Bedarfsanalyse

nicht einbezogen werden.

Die Zahl der einem Verein zuzubilligenden Vereinswaffen bemisst sich

nach den Regelungen in der Satzung und der Zahl der in der Übungs-/

Probephase befindlichen Mitglieder des Vereins und der vom Verein in

diesem Zusammenhang konkret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare

Bahnen, Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parameter

wird dem Verein ein Waffenkontingent zugestanden, welches bei

umfassender Nutzung aller in diesem enthaltenen Vereinswaffen einen

nach objektiven Maßstäben effektiven Schießbetrieb in diesem Bereich

ermöglicht. Bei der Festlegung der Anzahl der Vereinswaffen soll das gegebenenfalls

längerfristige personenbezogene Überlassen einzelner Waffen

an (Neu-) Mitglieder nicht berücksichtigt werden.

Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kontingentes

sollte neben den allgemeinen Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung)

auch das Interesse des Vereins und der (Neu-) Mitglieder an den

Möglichkeiten zur Nutzung einer bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt

werden. Das Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt

werden, als dass es alle nach der Sportordnung zugelassenen Waffen oder

Disziplinen komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des

Kontingentes sollte sich auf eine Auswahl von bei den vom Verein geschossenen

Disziplinen möglichst breit einsetzbaren Waffen konzentrieren.

Das gilt bei 'Beantragung Vereins WBK beim VDRBW.

Dazu natürlich Vorstandsbeschluss der RAG, dass Waffen angeschafft werden sollen.

Bestimmung der natürlichen Person (Verantwortliche Person)

Und nicht vergessen!! wenn die RAG aufgelöst wird gehen die Waffen an den Verband (siehe Satzungen)

Geschrieben
Voraussetzung für die Erteilung einer Vereins-Waffenbesitzkarte nach

§ 10 Abs. 2 Satz 2 ist der Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8. Ein Bedürfnis

ist grundsätzlich für solche Waffen anzuerkennen, die der Verein

zur Ausstattung des Mitgliederkreises benötigt, der sich noch in der Übungs-/

Probephase nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 befindet und aus diesem

Grund (noch) keine eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse/Waffen

erhalten kann. Ferner kann die im Rahmen des Leistungssports erforderliche

Ausstattung von Leistungsschützen berücksichtigt werden. Ein Reservekontingent

für Mitglieder, Neumitglieder und ein Grundbestand für Waffen,

die für Öffentlichkeitsveranstaltungen vorgesehen sind, kann vom

Verein angeschafft werden. Ansonsten dürfen Nicht-Mitglieder in die Bedarfsanalyse

nicht einbezogen werden.

Die Zahl der einem Verein zuzubilligenden Vereinswaffen bemisst sich

nach den Regelungen in der Satzung und der Zahl der in der Übungs-/

Probephase befindlichen Mitglieder des Vereins und der vom Verein in

diesem Zusammenhang konkret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare

Bahnen, Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parameter

wird dem Verein ein Waffenkontingent zugestanden, welches bei

umfassender Nutzung aller in diesem enthaltenen Vereinswaffen einen

nach objektiven Maßstäben effektiven Schießbetrieb in diesem Bereich

ermöglicht. Bei der Festlegung der Anzahl der Vereinswaffen soll das gegebenenfalls

längerfristige personenbezogene Überlassen einzelner Waffen

an (Neu-) Mitglieder nicht berücksichtigt werden.

Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kontingentes

sollte neben den allgemeinen Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung)

auch das Interesse des Vereins und der (Neu-) Mitglieder an den

Möglichkeiten zur Nutzung einer bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt

werden. Das Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt

werden, als dass es alle nach der Sportordnung zugelassenen Waffen oder

Disziplinen komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des

Kontingentes sollte sich auf eine Auswahl von bei den vom Verein geschossenen

Disziplinen möglichst breit einsetzbaren Waffen konzentrieren.

Das gilt bei 'Beantragung Vereins WBK beim VDRBW.

Dazu natürlich Vorstandsbeschluss der RAG, dass Waffen angeschafft werden sollen.

Bestimmung der natürlichen Person (Verantwortliche Person)

Und nicht vergessen!! wenn die RAG aufgelöst wird gehen die Waffen an den Verband (siehe Satzungen)

Wie gesagt: "Verein"

eine SLG ist nicht automatisch

ein Verein..

Geschrieben

Handbuch BDMP

Ordnungen und Richtlinien

§4

Die Schießleistungsgruppen (SLGn) bilden den Kern des Verbandslebens.

Sie sind Schießsportvereine i.S.d. §14Abs.2 WaffG.

Geschrieben
Handbuch BDMP

Ordnungen und Richtlinien

§4

Die Schießleistungsgruppen (SLGn) bilden den Kern des Verbandslebens.

Sie sind Schießsportvereine i.S.d. §14Abs.2 WaffG.

Danke,ich bin des lesens mächtig :-))

Alles klar, dann gibts ja doch

eine Vereins-WBK..

....was denn nun???

.......

Geschrieben
Alles klar, dann gibts ja doch

eine Vereins-WBK..

....was denn nun???

§ 10 Abs.2 Satz 2 WaffG-2003:

"Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden."

Also in der Regel keine BDMP-SLGs.

Carcano

Geschrieben
§ 10 Abs.2 Satz 2 WaffG-2003:

"Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden."

Also in der Regel keine BDMP-SLGs.

Carcano

Danke, soweit war ich bereits!

Den Kommentar von JM verstehe ich

nicht!?

Dass wir kein Verein sind, weiss ich..

bevor wir wieder Erbsen zählen:

ich rede von einem e.V....

Das weiss er aber auch..!

merkwürdig, merkwürdig...

Geschrieben
Hi,

das kann der SB nicht, Du mußt zum Landesverband. Beim DSB und beim BDMP kostet es keinen cent. :eclipsee_gold_cup:

:traurig_16: Falsch unser Verein gehört dem RSB :angry2: an. Haben vor kurzem 2 Kurzwaffen wollen anschaffen. 20,-T€uro pro Waffe an den RSB. RSB gehört zum DSB.

Geschrieben

@kriegerlein

Verein ist nicht gleich Verein. Eine SLG des BDMP ist in der Regel kein e.V. und somit keine juristische Person. Deshalb kann die SLG auch keine Vereins-WBK beantragen. Ein anderer Weg führt über §26 BGB. Beim BDMP geht man aber den Weg über den Verband. Dieser ist juristische Person und kann daher Vereins-WBKn anfordern und an die SLGen übergeben.

google hilft

Geschrieben
Beim BDMP geht man aber den Weg über den Verband. Dieser ist juristische Person und kann daher Vereins-WBKn anfordern und an die SLGen übergeben.

google hilft

Und nicht vergessen!! wenn die RAG aufgelöst wird gehen die Waffen an den Verband (siehe Satzungen

Und wie sieht es damit beim BDMP aus.

Geschrieben

Zweiter Suchtreffer Punkt I 6

"6. Das wirtschaftliche Eigentum über die betreffenden Waffen haben die SLGn selbst zu

klären, wobei die diesbezüglichen Rechtsvorschriften zu beachten sind. Hierzu sollten

gegebenfalls die vereinsrechtlichen Grundlagen (Satzung) der SLGn angepasst werden.

Werden Waffen nachweislich aus dem Haushalt des BDMP e.V. angeschafft, verbleibt das

wirtschaftliche Eigentum über diese Waffen beim BDMP e.V. ."

Geschrieben
@kriegerlein

Verein ist nicht gleich Verein. Eine SLG des BDMP ist in der Regel kein e.V. und somit keine juristische Person. Deshalb kann die SLG auch keine Vereins-WBK beantragen. Ein anderer Weg führt über §26 BGB. Beim BDMP geht man aber den Weg über den Verband. Dieser ist juristische Person und kann daher Vereins-WBKn anfordern und an die SLGen übergeben.

google hilft

Danke, orange73!

mehr wollte ich gar nicht wissen!

gruß, ronald

Geschrieben

Vor einem Monat meine SB angerufen: Vater eines Mitgliedes will aus Gründen des Alters seine Waffen der RK überlassen, Bedürfnis notwendig: Nein, da erste Vereinswaffe u. Disziplinen von verschiedenen Vereinsmitgliedern bei den Kreismeisterschaften geschossen wurden. Verband zwar BSB-1874, aber als Beispiel. Am nächsten Tag auf das Landratsamt, die Formulare ausgefüllt und die WBK mitgenommen!!! Kein Problem, da Verein als solches ein Bedürfnis hat.

Geschrieben

Die Beantragung lief bei uns ausschließlich über § 8 WaffG. Wir haben auch mal mit unserem SB über die mögliche Anzahl der Vereinswaffen gesprochen. Er meinte, das er da so recht keine Anhaltspunkte habe (obwohl er den Job schon länger macht), was die Zahl der Waffen angehe. Es sollten nur nicht zu viele werden, meinte er. Meines Wissens ist das auch nirgendwo geregelt.

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