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IGNORED

Waffengesetzverschärfung - Wegfall §8 Abs. 2


Profire01

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Geschrieben

Ich denke auch das der Wegfall des § 8 Abs. 2 WaffG 2008 in Verbindung mit dem § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG Neu eine Änderung ist, die erhebliche Tragweite haben kann.

Das sich ergebende Problem beschreibt ja auch Jürgen Kohlheim in seiner Stellungnahme für die Sachverständigenanhörung des Innenausschusses.

Bisher schützt der § 8 Abs. 2 WaffG 2008 die verbandsangehörige Sportschützen vor erneuten regelmäßigen Bedürfnisüberprüfungen über die dort gesetzlich enthaltene Bedürfnisunterstellung. Es gibt mit der Neuregelung kein automatisch unterstelltes Bedürfnis mehr für verbandsangehörige Sportschützen. Damit werden alle passiven Sportschützen zu potentiellen Kandidaten für den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Soweit bin ich mit Euch einer Meinung.

Woher aber kommt denn Eure Einschätzung, dass damit zukünftig mit JEDER Waffe, für die eine Erlaubnis vorhanden ist, regelmäßig der Schießsport betrieben werden muss?

Nach meinem Kenntnisstand verlangt das die bisherige Bedürfnisüberprüfung auch nicht. Da ist doch nur vorgesehen, dass regelmäßig (also meistens als 18x ausgelegt) mit "irgendwelchen" erlaubnispflichtigen Waffen der Schießsport ausgeübt wird.

Gruß Heiko aka Lanfear

Geschrieben

Wie kommt Ihr immer auf diese ominöse Zahl 18?

Wo im Gesetz steht, dass man 18 mal auf dem Schießstand gewesen sein muß?

Es steht da das Wort "Regelmässig", nicht mehr und nicht weniger.

Und Regelmässig ist ein schwammiger und dehnbarer Begriff.

Es sind doch letztlich die Verbände die die Vorgabe in ihrer Sportordnung machen, wie oft man das Training nachweisen muss, genauso wie es die Verbände sind, die in ihrer Sortordnung festlegen on mal zur Erlangung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses an Wettkämpfen teilnehmen muß oder ob es gern gesehen werden würde.

Wenn jemand mehr als 5 Wafen besitzt, ist es nahezu unmöglich jede Waffe gleich häufig in einem Jahr geschossen zu haben.

Erst recht wenn man mehr als 5 Waffen besitzt. Immerhin ist es für die meisten ein Hobby. Betreibt jemand den Schießsport im Bereich des Leistungssports und Professionell, wie z.B. Angus Hobdell, dann sieht es wohl anders aus, aber der wird wohl eher nicht soviele unterschiedliche Waffentypen besitzen, sich wohl eher auf wenige beschränken, mit denen er aber auch exzessiv trainiert.

Geschrieben

Ich zitiere Herrn Kohlheim:

"3. Nr. 5 d) – § 14 Abs. 3 Anfügung letzter Halbsatz

Die Neuregelung gebraucht den Begriff "regelmäßig" ohne jede Konkretisierung. Dieses Wort

ist jedoch in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 desselben Paragrafen gebraucht und wird in ständiger Auslegung

– entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfes vom 7.12.2001 – mit 18-

mal Jahr definiert."

Geschrieben
Wie kommt Ihr immer auf diese ominöse Zahl 18?

Wo im Gesetz steht, dass man 18 mal auf dem Schießstand gewesen sein muß?

Es steht da das Wort "Regelmässig", nicht mehr und nicht weniger.

Und Regelmässig ist ein schwammiger und dehnbarer Begriff.

Es sind doch letztlich die Verbände die die Vorgabe in ihrer Sportordnung machen, wie oft man das Training nachweisen muss, genauso wie es die Verbände sind, die in ihrer Sortordnung festlegen on mal zur Erlangung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses an Wettkämpfen teilnehmen muß oder ob es gern gesehen werden würde.

Wenn jemand mehr als 5 Wafen besitzt, ist es nahezu unmöglich jede Waffe gleich häufig in einem Jahr geschossen zu haben.

Erst recht wenn man mehr als 5 Waffen besitzt. Immerhin ist es für die meisten ein Hobby. Betreibt jemand den Schießsport im Bereich des Leistungssports und Professionell, wie z.B. Angus Hobdell, dann sieht es wohl anders aus, aber der wird wohl eher nicht soviele unterschiedliche Waffentypen besitzen, sich wohl eher auf wenige beschränken, mit denen er aber auch exzessiv trainiert.

Diese ominöse Zahl 18 kommt aus dem Entwurf der Verwaltungsvorschrift zum WaffG. Die ist zwar nicht in Kraft, doch viele Behörden richten sich danach.

Zitat:

14.2.1

§ 14 Abs. 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses

für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder

angegliederten Teilverbandes darüber, dass

- der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den

Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also in

der Regel 18mal verteilt über das ganze Jahr, betrieben hat (Nummer

1);

Gruß

Crest

Geschrieben
(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.

Dieser Absatz heißt nichts anderes, dass, sofern jemand Mitglied im Schützenverein ist oder einen Jagdschein hat, überhaupt kein Zweifel darüber besteht, dass derjenige ein Bedürfnis hat. Egal, ob er schießen geht oder nur auf dem Papier Mitglied ist.

Abs. 1 bleibt bestehen, das heisst,

1. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn [...] persönliche [...] Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

Demnach muss der Waffenbesitzer bei der Bescheinigung des Bedürfnissen die Geeignetheit für den Schießsport nachweisen, wo vorher die einfache Mitgliedschaft ausreichte.

Ich möchte sogar so weit gehen und behaupten, dass ich nichtmal Vereinsmitglied sein muss, um einen Bedürfnisnachweis zu haben (Formulierung "vor allem"). Ein regelmäßiges Schießen auf einem Schießstand sollte ausreichen. Denn dann hat man nämlich ein persönliches Interesse und kann die Geeignetheit und Erforderlichkeit für diesesn Zweck glaubhaft machen.

Geschrieben
Ich denke auch das der Wegfall des § 8 Abs. 2 WaffG 2008 in Verbindung mit dem § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG Neu eine Änderung ist, die erhebliche Tragweite haben kann.

Das sich ergebende Problem beschreibt ja auch Jürgen Kohlheim in seiner Stellungnahme für die Sachverständigenanhörung des Innenausschusses.

Bisher schützt der § 8 Abs. 2 WaffG 2008 die verbandsangehörige Sportschützen vor erneuten regelmäßigen Bedürfnisüberprüfungen über die dort gesetzlich enthaltene Bedürfnisunterstellung. Es gibt mit der Neuregelung kein automatisch unterstelltes Bedürfnis mehr für verbandsangehörige Sportschützen. Damit werden alle passiven Sportschützen zu potentiellen Kandidaten für den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Soweit bin ich mit Euch einer Meinung.

Woher aber kommt denn Eure Einschätzung, dass damit zukünftig mit JEDER Waffe, für die eine Erlaubnis vorhanden ist, regelmäßig der Schießsport betrieben werden muss?

Nach meinem Kenntnisstand verlangt das die bisherige Bedürfnisüberprüfung auch nicht. Da ist doch nur vorgesehen, dass regelmäßig (also meistens als 18x ausgelegt) mit "irgendwelchen" erlaubnispflichtigen Waffen der Schießsport ausgeübt wird.

Gruß Heiko aka Lanfear

Wenn das so kommt wie Du es auslegst - gut o. k. . Habe das Ganze jetzt mal aus der aktuellen Ausgabe der "Caliber" (Thema: Durch die Hintertüre / Absatz: Vorstufe zum Totalverbot) herausgelesen.

Die Zahl "18" stammt aus den vorhergehenden "WaffG-Verschärfungen". Hier wurde dann m. W. diese Zahl in Bezug auf allgemeines Sportschießen (18 x schießen p. a.) genannt.

Daß sich das auf die einzelnen Waffen beziehen könnte und somit z. B. die gelbe WBK allmählich ausgetrocknet wird, steht als Option so im "Caliber - Artikel".

Hatte es ja schon bei der Themeneröffnung erwähnt: E s h a n d e l t s i c h u m e i n e r e i n e S p e k u l a t i o n i m M o m e n t !!!

Da es ja keine Ausführungsbestimmungen gibt, kann das, ab Rechtskraft des Gesetzes, wohl jeder Sachbearbeiter in seinem Ermessen entscheiden oder er bekommt (wie hier in Bayern manchmal üblich) eine "Empfehlung des Landes - Innenministeriums".

Geschrieben

es sei mal dahingestellt ob 10,12,18 oder 30 mal schiessen regelmäßig ist.

gehen wir von 12-18 mal im jahr aus, steht in meinem schiessbuch 12-18 mal kw/gk&kk und lw/gk/kk. luftgewehr und luftpistole ist auch noch vorhanden aber für uns wohl eher uninteressant.

die kreuze stehen bei mir also immer bei kk oder gk und nicht genau mit welcher waffe.

wer sollte das kontrollieren? dein schießleiter jetzt als hiewi des gesetzgebers?

kann ich mir nicht vorstellen.

mag sein, das man an wettkämpfen (bezirk oder land) teilnehmen muss. das hat aber dann nix mit der regelmäßigkeit zun tun.

Geschrieben

Du musst doch nachweisen, dass du alle waffen geschossen hast. Also wirst du wohl deine Schießbucheinträge präzisieren müssen. Jetzt seid doch mal nicht so einfältig.

@ SDASS Nico

Dir wird die Sportschützeneighenschaft einfach abgesprochen werden, sofern du die Schießtermine nicht einhälst. Früher warst du über die Mitgliedschaft abgesichert. Das entfällt. warum hat Herr Kohlheim dies wohl in seiner stellungnahme ausführlich begründet, oder sind WOler wieder schlauer?

Geschrieben
Wirklich interessierte Schützen sollten damit aber kein Problem bekommen.

Ja, das wird zu diesem Thema gerne gesagt...

Denkst du auch mal an die etwas älteren Semester unter den Schützen, die ein langes, aktives Schützenleben hinter sich

und daraus so manches schöne Stück im Schrank haben, aber jetzt über 70 oder gar 80 Lenze zählen und nur noch gelegentlich zum Schießen kommen (können)? Wir haben so einige bei uns im Verein.

Diese Leute wird man, wenn die neue Vorschrift restriktiv angewandt wird, schlicht und ergreifend auf kaltem Wege

enteignen. Es fällt mir schwer, da sachlich zu bleiben. Dies ist eine bodenlose Schweinerei.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
J

Diese Leute wird man, wenn die neue Vorschrift restriktiv angewandt wird, schlicht und ergreifend auf kaltem Wege

enteignen. Es fällt mir schwer, da sachlich zu bleiben. Dies ist eine bodenlose Schweinerei.

Gruß,

karlyman

So ähnlich hatte mir mein SB seine weitere Vorgehensweise aber schon vor der Verschärfung des WaffG beschrieben...... (prüfen ob bei bestimmten personengruppen überhupt noch ein Bedürfniss gegeben ist, z.B. Teilnahnme an Wettkämpfen etc.)

:angry2:

Geschrieben
z.B. Teilnahnme an Wettkämpfen etc.)

Für den bloßen Erhalt des waffenrechtlichen Bedürfnisses für die vorhandenen Waffen

war Wettkampf-Teilnahme in der Vergangenheit nicht erforderlich, und sie wird es auch

künftig nicht sein. Eine solche Anforderung ergab bzw. ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Gesetz.

Man sollte sich nicht durch jede Rechtsauslegung eines Sachbearbeiters einschüchtern lassen.

Allerdings werden bestimmte Personengruppen bereits mit dem, was künftig an Anforderungen bezüglich der

Mindest-Trainings-Häufigkeit gestellt wird, Probleme bekommen.

Geschrieben
Ich zitiere Herrn Kohlheim:

"3. Nr. 5 d) – § 14 Abs. 3 Anfügung letzter Halbsatz

Die Neuregelung gebraucht den Begriff "regelmäßig" ohne jede Konkretisierung. Dieses Wort

ist jedoch in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 desselben Paragrafen gebraucht und wird in ständiger Auslegung

– entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfes vom 7.12.2001 – mit 18-

mal Jahr definiert."

Ich denke, dass Dein Zitat hier nicht passt, da sich diese Ausführungen von Herrn Kohlheim NICHT auf den Wegfall der § 8 Abs. 2 WaffG und der dort normierten Bedürfnisunterstellung bezog. Das Zitat stammt von Seite 4 Ziffer 3 der Stellungnahme und da geht es bei Herrn Kohlheim um Ausführungen zum neuen § 14 Abs. 3 Anfügung letzter Halbsatz. Also für die Bedürfnisvoraussetzungen für den Erwerb von Waffen oberhalb des Grundkontingents und der Frage was unter regelmäßiger Wettkampfteilnahme zu verstehen ist.

Demnach muss der Waffenbesitzer bei der Bescheinigung des Bedürfnissen die Geeignetheit für den Schießsport nachweisen, wo vorher die einfache Mitgliedschaft ausreichte.

Ich möchte sogar so weit gehen und behaupten, dass ich nichtmal Vereinsmitglied sein muss, um einen Bedürfnisnachweis zu haben (Formulierung "vor allem"). Ein regelmäßiges Schießen auf einem Schießstand sollte ausreichen.

Vom Sinngehalt meine volle Zustimmung: Die verbandsangehörigen Schützen werden damit auf diesselbe Stufe wie bisher schon die nicht verbandszugehörigen Schützen gestellt, für die ja eben § 8 Abs. 2 WaffG 2008 nicht galt.

Für den bloßen Erhalt des waffenrechtlichen Bedürfnisses für die vorhandenen Waffen

war Wettkampf-Teilnahme in der Vergangenheit nicht erforderlich, und sie wird es auch

künftig nicht sein. Eine solche Anforderung ergab bzw. ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Gesetz.

Man sollte sich nicht durch jede Rechtsauslegung eines Sachbearbeiters einschüchtern lassen.

Meines Erachtens vollkommen richtig.

Ich denke auch, dass wir bei der Frage Manfreds Einschätzung nicht außer Acht lassen sollen. Eine Schlechterstellung nicht aktiver Sportschützen, die eben keine regelmäßige Ausübung des Schießsports nachweisen können, im Vergleich zu den Altbesitzern ist nach meinem Rechtsverständnis nicht haltbar. Aber wer weis schon, ob die Altbesitzer nicht demnächst auch ein Bedürfnis nachweisen müssen.

Gruß Heiko aka Lanfear

Geschrieben
Ich denke, dass Dein Zitat hier nicht passt, da sich diese Ausführungen von Herrn Kohlheim NICHT auf den Wegfall der § 8 Abs. 2 WaffG und der dort normierten Bedürfnisunterstellung bezog. Das Zitat stammt von Seite 4 Ziffer 3 der Stellungnahme und da geht es bei Herrn Kohlheim um Ausführungen zum neuen § 14 Abs. 3 Anfügung letzter Halbsatz. Also für die Bedürfnisvoraussetzungen für den Erwerb von Waffen oberhalb des Grundkontingents und der Frage was unter regelmäßiger Wettkampfteilnahme zu verstehen ist.

Ich denke du hast Recht. Ich habe nämlich auf eine Frage im Post direkt über meinem geantwortet: Den Bezug zwischen regelmäßíg und 18 Terminen. :P

"– entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfes vom 7.12.2001 –"

Geschrieben

@ Lanfear:

Schon, aber wie Du selbst vermutest, um

1. die Altbesitzer zur "Aktivierung" eines Bedürfnisses ( und damit beim Großteil zur Beendigung des "Privileges" und damit Abgabe zu zwingen ) und damit

2. dieses Argument zu § 8 Abs. 2 zu entkräften bedarf es nur eines Satzes im Gesetzblatt .

Zwei Fliegen, eine Klappe und eine Menge Metallschrott. Genial.

Geschrieben
@ Lanfear:

Schon, aber wie Du selbst vermutest, um

1. die Altbesitzer zur "Aktivierung" eines Bedürfnisses ( und damit beim Großteil zur Beendigung des "Privileges" und damit Abgabe zu zwingen ) und damit

2. dieses Argument zu § 8 Abs. 2 zu entkräften bedarf es nur eines Satzes im Gesetzblatt .

Zwei Fliegen, eine Klappe und eine Menge Metallschrott. Genial.

Deswegen im nächsten Training in meinem Verein die Empfehlung an den Vorstand unsere Mitglieder über das drohende Ungemach wegen eines fehlenden Bedürfnisses zu informieren und sie wenn möglich zur Ausübung des Schießsports mit wenigstens einer ihrer erlaubnispflichtigen Waffen zu animieren.

Ich persönlich würde mich nicht darauf verlassen, dass es nicht zu einer Schlechterstellung der passiven Sportschützen im Vergleich zu den Altbesitzern oder wie angedeutet zu einer Gleichschlechtstellung der Altbesitzer kommt.

Gruß Heiko aka Lanfear

Geschrieben

Es wird immer bizarrer in D :

schießen wir zu wenig, sind wir "Scheinsportschützen" und "horten" unsere Waffen wohl nur für einen spektakulären Amoklauf...

schießen wir (zu) viel, sind wir als "Waffennarren" potentielle Amokläufer und trainieren wohl nur für den "finalen Showdown"...

Mit Vernunft kommt man der ganzen Problematik schon lange nicht mehr bei.

Wenn ich´s mir leisten könnte, würde ich das Land verlassen.

Und ich kenne noch einige, die so denken/fühlen.

Geschrieben

Der Verein in dem ich Mitglied bin hat nur einen "Open Air" Schießstand, d.h. wir schießen zwischen Ende April und Anfang Oktober (~knappe 6 Monate pro Jahr) zwischen 9-12 Mal.

Wegen der "netten" Nachbarn, die sich im Laufe der letzten Jahrzehnte aus dem Ort bis zu unserem ehemals außerhalb liegenden Schützenheims angesiedelt haben, dürfen wir wegen der "Lärmbelästigung" auch nur noch zwischen 14 Uhr und 17 Uhr schießen, d.h. zwischen 9-12x pro Jahr jeweils 3 Stunden..........das wars.

Wenn man jetzt noch mal überlegt, daß man an ca. zwei der am Jahresanfang festgelegten Terminen keine Zeit hat (aus welchen Gründen auch immer), ist es rein logisch gar nicht möglich, die Waffen wie im neuen Entwurf gefordert zu schießen.

Ich glaub ehrlich gesagt auch nicht, daß die Behörde in dieser Hinsicht in Zukunft ansatzweise Ärger machen wird.

Geschrieben

Das ist doch der Behörde egal, wie es um euren Schießstand steht. Im Zweifelsfall spricht man euch generell ein Bedürfnis ab, weil ihr die Vorraussetzung nicht erfüllt.

Geschrieben
Im Moment ist ja noch spekulativ was "regelmäßig" heißt, aber erahnen läßt sich schon, daß hier das Maß hoch angesetzt wird. (18 x schießen p. a. ??? pro Waffe???)

Wie gesagt, hier hat man uns ein ganz schönes Ei gelegt - mindestens so schlimm wie die Kontrollen!

Wie denkt ihr darüber??

18x Schießen pro Waffe wird man nicht verlangen können, weil dies aus praktischen Gründen vielfach nicht möglich ist. Bei einem angemieteten LW-Stand mit einem Termin pro Monat könnte man auf diese Zahl nicht kommen.

Die Kontrollen halte ich dagegen für harmlos. Zur Unzeit können Polizei bzw. Ordnungsamt nicht erscheinen, da sie sonst oftmals vor verschlossenen Türen stehen werden. Praktisch werden sie sich deshalb meist anmelden müssen, wenn auch kurzfristig vorher.

Ich hoffe nur, dass die Kontrollen nicht von der uniformierten Polizei durchgeführt werden. Im Mietshaus und in der Straße weiß dann sofort jeder, dass der Mieter xy Waffen lagert. Wenn ich mir da bestimmte Wohnviertel vorstelle, dürte sich der Sportschütze nach einer solchen Kontrolle eine andere Wohnung suchen können.

Geschrieben
Das ist doch der Behörde egal, wie es um euren Schießstand steht. Im Zweifelsfall spricht man euch generell ein Bedürfnis ab, weil ihr die Vorraussetzung nicht erfüllt.

Blabla

Geschrieben

Dann leb doch mit deinem blabla. Nirgendwo wird stehen: "...außer der SPortschütze kann auf Grund eingeschränkter Schießzeiten sein bedürfnis nicht aufrecht erhalten." Du hast die Zeichen der zeit nicht verstanden!

Geschrieben
Blabla

Nix Blabla! Genau so wird man es machen. Erkundige dich lieber mal, was sonst so in D wegen der Stände abgeht. Da wird dir das Lachen vergehen, spätestens am 01.01.2013, wenn nur noch öffentlich bestellte und vereidigte SSV tätig werden dürfen.

Die wenigsten bekommen hier überhaupt mit, welche wirklich einschneidenden Sachen längst gelaufen sind. Aber alles was nicht offensichtlich einen selbst betrifft - is ja nicht so schlimm. Alles nur blabla.

Dann noch die Zeiten für die Regelüberprüfungen modofiziert, die Kntrolldichte angehoben. "Altbestand" oder "Bestandsicherung" gibt es bei Sicherheitsfragen nicht. Sicherheitsfragen bedeutet nicht nur die Sicherheit auf dem Stand, sondern auch die Sicherstellung der ÖSuO auch in Bezug auf Immission, Natutschutz usw. Wenn der Nachbar sich beschwert, ist seine Sicherheit in Form von Gesundheit gefährdet. Aus die Maus.

Edith meint: Frag doch mal, wieviel z.B. Schrotstände (Trapp/Skeet) in BY schon dicht gemacht wurden in den letzten Jahren und bei wie vielen aus den o.a. Gründen die Genehmigung bereits in der Überprüfung ist uns alle Beteiligten sich den Ar.. aufreißen, um eine endgültige Schließung zu verhindern.

Frag mal nach, in wie vielen Städten/Gemeinden sich betimmte Gruppierunegn politisch strikt gegen irgendeine Schießstätte ausgesprochen haben.

Blablaß Wer die Zeichen der Zeit nicht mitbekommt, sollte den Ball flach halten nd wird sich noch schwer umschauen.

Stichworte: periodische Verlängerung der WSK, Gebührenanhebung um ein vielfaches, Standüberprüfungen durch Behören in Bezug auf Umwelt- und Naturschutz, Lärmprognosen, Schalldämmauflagen, Einschränkung der Schießzeiten, erhebliche Reduzierung der Anzahl und gleichzeitige Kostensteigerung bei den SSV, Einschränkungen bei der Nutzung der Vereinswaffen usw.

Geschrieben
Nix Blabla! Genau so wird man es machen.

Richtig erkannt :icon14:

Schon vor knapp 20zig Jahren lief das so mit meinem damaligen Verein. Baugebiet ausgeweitet, billige Bauplätze gekauft und plötzlich stört da ein Schützenverein, der dort seit den 50zigern sein Gelände hat, alles in Eigenarbeit geleistet wie meistens. Gutachten Messungen, Prozesse, volles Programm.

Ging über damals einige Instanzen, Verein steht noch, aber mit gewaltigen Einschränkungen.

Geschrieben
Wenn der Nachbar sich beschwert, ist seine Sicherheit in Form von Gesundheit gefährdet. Aus die Maus.

Ganz so einfach ist das (angesprochen ist hier das Thema Schießlärm/Immissionsschutz) nun auch nicht.

Da gibt es recht klare und messbare Kritierien.

Grundsätzlich gebe ich dir aber recht, Lobo. Es wird momentan an allen möglichen Stellschräubchen gedreht,

und es wird folglich mehr und mehr Schießanlagen bzw. Schützenkameraden "die Luft wegbleiben"...

Gruß,

karlyman

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