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IGNORED

Gerichtsurteile zum Grundrecht der Unverletztlichkeit der eigenen Wohnung


Schwarzwälder

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Es gibt seit der neuen Hartz IV-Gesetzgebung schon etliche Urteile, die sich mit den Grundrechten von Hartz IV-Empfängern bezüglich Wohnungsbesuchen beschäftigten.

Der Tenor scheint wohl, dass zur "Bedarfsermittlung" die Wohnung schon betreten werden darf, lediglich präventive verdachtsunabhängige Hausbesuche rechtswidrig (Urteil vom 30.05.2007 - S 2 AS 595/06 Sozialgericht Koblenz). Mit anderen Worten: "mal gucken, ob der/die ALG2-Bezieherin uns nicht beschummelt" ist nicht.

Eine Stufe höher, beim Landessozialgericht NRW wird noch deutlicher in der Urteilsbegündung des Gerichts ausgeführt:

Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch, dass es um eine Mitwirkung geht, die eine verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit betrifft, nämlich die Freiheit, den Zutritt zur eigenen Wohnung verweigern zu dürfen (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG)). Zwar würde eine Obliegenheit mit dem Inhalt, den Zutritt in die eigene Wohnung zu gewähren, keinen unmittelbaren (klassischen) Grundrechtseingriff darstellen, weil die Erfüllung von Obliegenheiten - im Gegensatz zu Rechtspflichten - nicht mit Zwang durchgesetzt werden kann. Eine entsprechende (ungeschriebene) Obliegenheit würde aber einen mittelbaren Grundrechtseingriff darstellen. Dieser ist einem unmittelbaren Grundrechtseingriff gleichzuachten, weil die Intensität des mittelbaren Eingriffs hier sehr hoch ist. Denn verweigert ein Hilfebedürftiger die Mitwirkung, ist der Leistungsträger nach § 66 SGB I zur Versagung der Leistung berechtigt. Dies hat im Anwendungsbereich des SGB II, sofern und soweit es um die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes geht (§§ 19 ff. SGB II), unter Umständen existentielle Folgen, weil dann Grundbedarfe der Existenz möglichweise nicht gedeckt wären.

Eingriffe in Grundrechte bedürfen stets einer gesetzlichen Grundlage. Für die Unverletzlichkeit der Wohnung stellt dies Artikel 13 Abs. 7 GG klar. Es existiert, wie erwähnt, keine gesetzliche Grundlage, nach der es einem Arbeitsuchenden obliegt, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Spezielle Mitwirkungsobliegenheiten hat die Gesetzgebung vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere für körperliche Untersuchungen vorgesehen (§ 62, § 65 Abs. 2 SGB I), nicht jedoch eine Regelung geschaffen, die einen Eingriff in Artikel 13 GG rechtfertigt.

Link rechtskräftiges Urteil Landessozialgericht NRW

Meine Meinung: Man kann uns nicht schlechter stellen als Sozialhilfeempfänger. Verdachtsunabhängige, rein präventive Kontrollbesuche bei unbescholtenen Legalwaffenbesitzern sind nicht machbar. Selbst wenn man sie als "Obliegenheitspflicht" umdeklariert, bleibt es ein "mittelbarer Grundrechtseingriff", besonders, wenn eine Nichtbeachtung der Obliegenheit zu weiteren sehr beschwerenden Eingriffen (hier: Verlust der Zuverlässigkeit, was u.U. Berufsverbote nach sich zöge etc.) führen würde.

Nochmals:

Heute die 3,6 Mio. Legalwaffenbesitzer und deren Familienangehörige = bis zu 10 Mio. Bundesbürger

Morgen: Anhänger bestimmter Konfessionen, bestimmter Lebenseinstellungen, bestimmter Berufsgruppen oder bestimmter Einkommensschichten

übermorgen alle - Grundgesetz und unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung ade.

Grüße

Schwarzwälder

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Nochmals:

Heute die 3,6 Mio. Legalwaffenbesitzer und deren Familienangehörige = bis zu 10 Mio. Bundesbürger

Morgen: Anhänger bestimmter Konfessionen, bestimmter Lebenseinstellungen, bestimmter Berufsgruppen oder bestimmter Einkommensschichten

übermorgen alle - Grundgesetz und unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung ade.

Grüße

Schwarzwälder

Völlige Zustimmung - der Staat fürchtet sich nicht nur vor seinem Souverän.

Die allgemeine Ausbreitung von Existenzangst, Virenangst, Internetangst etc., flankiert durch eine willfährige Journaille, hätte ich mir in den 80ern nicht vorstellen können. Geschichte wiederholt ich also doch.

Aber - wieso morgen andere Gruppen? Die Raucher hatten wir schon, die Kinderlosen haben ihr Fett wegbekommen, - gutes Stichwort - auch die Übergewichtigen (die größtenteils durch eine weltumspannende Nahrungsmafia mit Müll zugestopft wird, ich glaube mich auch an eine Rentner-Debatte vor einigen Monaten zu erinnern.

Schlimm, einfach nur schlimm.

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(...) Verdachtsunabhängige, rein präventive Kontrollbesuche bei unbescholtenen Legalwaffenbesitzern sind nicht machbar. Selbst wenn man sie als "Obliegenheitspflicht" umdeklariert, bleibt es ein "mittelbarer Grundrechtseingriff",

Schön wärs. Aber so eindeutig ist die Rechtslage leider nicht.

Entscheidend in dem zitierten Urteil ist folgender Passus:

Eingriffe in Grundrechte bedürfen stets einer gesetzlichen Grundlage. Für die Unverletzlichkeit der Wohnung stellt dies Artikel 13 Abs. 7 GG klar. Es existiert, wie erwähnt, keine gesetzliche Grundlage, nach der es einem Arbeitsuchenden obliegt, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Spezielle Mitwirkungsobliegenheiten hat die Gesetzgebung vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere für körperliche Untersuchungen vorgesehen (§ 62, § 65 Abs. 2 SGB I), nicht jedoch eine Regelung geschaffen, die einen Eingriff in Artikel 13 GG rechtfertigt.

Hier liegt nämlich der ganz entscheidende Unterschied zu der waffenrechtlichen Rechtslage, falls die in der Presse kolportierten Änderungen des WaffG kommen:

Im Sozialrecht gibt es gerade keine explizite gesetzliche Grundlage für ein Betretungsrecht, sondern nur die erwähnten allgemeinen Mitwirkungspflichten in den §§ 62 ff SGB II.

Solche allgemeinen Vorschriften reichen aber als Rechtsgrundlage für einen Eingriff in Art. 13 GG nicht aus.

DESHALB ist dort ein Betreten bzw. die Anknüpfung negativer Folgen im Falle der Weigerung rechtswidrig.

Nur dies hat das LSG NRW entschieden.

Damit ist keinerlei Aussage dazu getroffen, wie es bei Vorliegen einer ausdrücklichen Ermächtigung im SGB aussähe.

Im WaffG soll ja aber eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen werden, welche das Betreten speziell vorsieht.

Und insoweit ist dann die Verfassungsmäßigkeit völlig ungeklärt.

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Hallo Gloeckner,

m.E. gibt es 2 Möglichkeiten:

a) Eine Regelung per Waffengesetz in $13 GG direkt einzugreifen: d.h. es wird im WaffG genau gesetzlich geregelt sein wann, warum und wie in das Grundrecht der Unverletzlichkeiot der Wohnung eingegriffen wird. Hier hat der Gesetzgeber das erste Problem, denn die Anforderungen aus §13 GG sind sehr eng.

b ) Es ist gleichwohl denkbar, dass eine Verordnung kommt, welches das Betretungsrecht der Wohnung für Kontrolleure nur zur Obliegenheitspflicht für Waffenbesitzer macht.

Hier hat der Gesetzgeber m.E. 2 Probleme: Einerseits kann der Waffenbesitzer zu einer Kontrolle jeweils "NEIN" sagen. Damit wird der Kontrollzweck schon mal erheblich gefährdet. Andererseits ist

dann die Frage der Sanktionen, falls der Waffenbesitzer nicht "mitmacht" problematisch. Wenn dann über die Zuverlässigkeitsschiene ihm die Zuverlässigkeit und damit sein WBKs aberkannt werden, könnte dies ernste Konsequenzen haben - auch beruflich. Er ist eben dann nicht nur seine Waffen los, sondern auch seine "Zuverlässigkeit" - und damit wird diese Lösung auch wieder zum "mittelbaren" Eingriff in ein Grundrecht - was das o.g. Urteil vom LSG NRW m.E. verdeutlicht.

Nur mal für historisch Interessierte die Entwicklung bei der "Unverletzlichkeit der Wohnung":

a) Paulskirchen-Verfassung 1848:

§ 10. Die Wohnung ist unverletzlich.

Eine Haussuchung ist nur zulässig:

in Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Beteiligten

zugestellt werden soll.

Im Falle der Verfolgung auf frischer Tat durch den berechtigten Beamten.

In den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.

Die Haussuchung muss, wenn tunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hindernis der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.

b ) Weimarer Republik, Verfassung vom 11.08.1919

Artikel 115

Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

c) Reichstagsbrandverordnung vom 28.02.1933

§1

Die Artikel 114, 115, 117... der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt.

d) Grundgesetz vom 23. Mai 1949

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Ich werde sehr mißtrauisch, wenn Grundrechte eingeschränkt werden: Die Geschichte (s.o.) lehrt klar, wes Geistes Kind Grundrechteeinschränker waren.

Grüße

Schwarzwälder

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Nabend Schwarzwälder,

und damit wird diese Lösung auch wieder zum "mittelbaren" Eingriff in ein Grundrecht - was das o.g. Urteil vom LSG NRW m.E. verdeutlicht.
,

dass die geplanten Regelungen, wie immer sie auch aussehen, einen Eingriff in Art. 13 GG darstellen, ist völlig unstrittig.

Damit ist aber nicht automatisch die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften verbunden. Siehe nur Art. 13 VII GG:

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Danach dürfen Eingriffe u.a. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentl. Sicherheit vorgenommen werden.

An dieser Stelle würde ein Gericht dann insbesondere prüfen, ob der Eingriff durch das WaffG verhältnismäßig ist. Und eine solche Prüfung bzw. die Begründung der Entscheidung ist so sehr von persönlichen und politischen Wertungen durchsetzt, dass ein Ausgang nicht vorhersagbar ist.

Nichts anderes habe ich sagen wollen.

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