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IGNORED

Post von der Behörde


RonaldR

Empfohlene Beiträge

Welche Infos muss ich eigentlich der Behörde bekanntgeben zum "Nachweis der ordnungsgemäßen Aufbewahrung" ?

Zum Ablauf :

Fotos von den Schränken von Außen verschlossen gemacht, ebenso Typenschild innen.

Rechnungen waren bei zwei noch vorhanden. Standort z.b Kelleraum im selbst genutzter

Immobilie. Vordruck meiner Behörde ausgefüllt und SELBST vorbeigebracht, höflich gefragt ob das Alles gewesen ist .Rest siehe Posting ‚# 68 18:51

Es Kommt NIEMAND, warum sollten „Die“ Kommen?????

Es sei denn, ein „Netter Nachbar“ meldet irgend einen Scheiss.......

P.s In dem Schreiben meiner Behörde stand NICHTS von „Waffen abgeben“ oder so ein Bullschit drin. :eclipsee_gold_cup:

Dafür folgender Hinweis:

Sollten Sie bereits entsprechende Nachweise vorgelegt haben, bitten wir um Ihr Verständnis, dass diese Nochmals einzureichen sind, da in der Vergangenheit keine elektronische Registrierung für den Einzelfall erfolgen konnte und eine Überprüfung aller Einzelakten in Bezug auf das Vorliegen entsprechender Nachweise auf Grund des hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwandes nicht möglich ist.

Meine Unterlagen haben die jetzt doppelt, außer den Fotos, die sind Neu.

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1: Rechnungen muss privatmensch 2 Jahre aufbewahren...

Sachlich, kompetent beantwortet....

Der Nächste, bitte....:-)))

So, wenn ich mich nicht irre, nicht ganz korrekt. Bezieht sich nur auf Handwerkerrechnungen, von wegen Schwarzarbeit und so... Wenn du meinst, er sollte aufbewahren wegen ev. Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüchen dann sieht die Sache anders aus...

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1: Rechnungen muss privatmensch 2 Jahre aufbewahren...

Sachlich, kompetent beantwortet....

Der Nächste, bitte....:-)))

Hab ich ja noch nie gehört. Bis auf die Sache mit den Handwerkerrechnungen, da war glaub ich mal was. Man kann ja durchaus Dinge ohne Rechnung kaufen, gebraucht von privat, per Handschlag. Da gibts dann keine Rechnung, völlig legal.

Und bei welchem Wert liegt falls doch die Grenze? Wenn ich jede Rechnung oder Kassenzettel aufheben würde müsste ich anbauen;-)

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Toller Tipp. Rate mal, was auf meinem Typenschild steht. Rrrrischtisch! Das BAUJAHR!

wie die anderen schon anführten ist das mit dem baujahr völlig "banane"!

kann ja nen neuen gekauft haben weil der alte nach nem wasserschaden "beschädigt" war!!!

interessiert keine sau!

kaufen und den sb glücklich machen...

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Hab ich ja noch nie gehört.

Das hängt mit dem Steuerrecht zusammen. Das jetzt hier aber auseinander zu klamüsern, wäre ein eigenes Forum wert. Die beste Ehefrau von allen (ist vom Fach) hat gerade versucht, mir da was zu erklären.

Ich gebe aber hier jetzt keine Auskunft (Habe es selbst nicht begriffen).

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Das hängt mit dem Steuerrecht zusammen. Das jetzt hier aber auseinander zu klamüsern, wäre ein eigenes Forum wert. Die beste Ehefrau von allen (ist vom Fach) hat gerade versucht, mir da was zu erklären.

Ich gebe aber hier jetzt keine Auskunft (Habe es selbst nicht begriffen).

Naja, wenn ich ehrlich sein soll bin (bzw. war) ich auch ein bisschen vom Fach, wollte nur nicht in meinen ersten Beiträgen zu oberlehrerhaft auftreten;-) Die Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen gilt nämlich für Rechnungen die in Zusammenhang mit einem Grundstück [..blabla..]. Kurz gesagt, trifft fast nur auf bestimmte Handwerkerrechnungen zu und soll wie mein Vorposter schon bemerkte die Schwarzarbeitsbekämpfung erleichtern. Also nicht auf Waffenschränke, Socken, Milchtüten oder Motorräder. Ich bin mir sicher Deine Frau wollte dir das so oder so ähnlich rüberbringen. Aber mach Dir nichts draus, wenn man diesen Kram nicht auf Anhieb durchschaut ist das nur ein Zeichen dass man geistig völlig gesund ist;-)

Das heißt aber natürlich nicht, dass es clever ist Rechnungen sofort zu entsorgen, aber verboten ist es eben im Normalfall nicht.

So, jetzt aber btt.

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Aber mach Dir nichts draus, wenn man diesen Kram nicht auf Anhieb durchschaut ist das nur ein Zeichen dass man geistig völlig gesund ist

Danke.

P.S.: Weit über die Hälfte der Welt-Steuerliteratur ist übrigens aus Deutschland.

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Hab ich ja noch nie gehört. Bis auf die Sache mit den Handwerkerrechnungen, da war glaub ich mal was. Man kann ja durchaus Dinge ohne Rechnung kaufen, gebraucht von privat, per Handschlag. Da gibts dann keine Rechnung, völlig legal.

Und bei welchem Wert liegt falls doch die Grenze? Wenn ich jede Rechnung oder Kassenzettel aufheben würde müsste ich anbauen;-)

Rechnungen:

Für fast alle Rechnungen gilt eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Geprüfte und bezahlte Rechnungen kann man allerdings schon vor Ablauf dieser Frist entsorgen - das schafft Platz im Ordner. Die Kündigung von Zeitschriften-Abos sollte man sich schriftlich bestätigen lassen. Diese Bestätigung kann nach spätestens einem Jahr in den Papierkorb. Eine Ausnahme von der Regel bilden Handwerkerrechnungen. Diese sollten mindestens über einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden, da bei größeren baulichen Veränderungen die Gewährleistungspflicht der Handwerker ebenfalls fünf Jahre beträgt.

Fast korrekt, sorry!!

War ausm Gedächtnis...

Ich vergesse immer mein Alter.. :teu35:

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  • 2 Wochen später...
Heute kam das Schreiben.

Musste angeben welche Waffen (KW,LW) in welchen Behältnissen lagern.

Was aber merkwürdig ist, ist folgendes:

Da steht:

Wir machen sie darauf aufmerksam, das Sicherheitsbehältnisse der Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24992, die nach dem 01.01.2004 erworben wurden, ggf nicht den Anforderungen an geeignete Sicherheitsbehältnisse im Sinne des Waffenrechtes entsprechen.

Hab ich da irgendwas nicht mitbekommen????

Sorry das ich erst jetzt antworte aber ich war im Urlaub:

Habe Antwort meines SBs bekommen:

Den

Waffenbehörden

bei den

Landratsämtern

Großen Kreisstädten

Stadtkreisen

im Regierungsbezirk Stuttgart

Aus gegebenem Anlass möchten wir auf Folgendes hinweisen:

Gem. § 36 Abs. 2 sind Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist und verbotene Waffen mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht.

Zum 31.12.2003 wurde vom Verband der Deutschen Maschinen- und Anlagenbauer (VDMA) das Einheitsblatt VDMA 24992 ersatzlos zurückgezogen und gleichzeitig hat die VDMA seine stichprobenartige Produktüberwachung eingestellt. Es werden aber weiterhin Waffenschränke nach Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) hergestellt und veräußert.

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass der eigentliche Wille des Gesetzgebers im damaligen Gesetzgebungsverfahren

in der Begründung zum neuen Waffengesetz (vgl. BT-Drucksache 14/7758, Seite 74)

deutlich wurde:

„Da die Norm VDMA 24992 zum 31.12.2003 aufgehoben wurde und nicht mehr dem Stand der Technik angepasst wird, werden nach diesem Zeitpunkt keine Schränke mehr hergestellt, die als der Norm entsprechend gekennzeichnet sind. Hergestellte oder beim Verbraucher befindliche Schränke können jedoch weiter genutzt werden."

Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass nach dem 31.12.2003 keine Schränke nach der Norm VDMA 24992 hergestellt werden.

Diese Fehlinterpretation kann jedoch nicht zu Lasten des Bürgers gehen. In § 36 WaffG und § 13 AWaffV wird die Norm VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) ohne Einschränkung als gleichwertig anerkannt.

Aus Sicht des Innenministeriums Baden-Württemberg sollten daher die Waffenschränke nach VDMA-Norm (Stand Mai 1995) weiterhin anerkannt werden.

Bei begründeten Zweifeln der Waffenbehörde, ob der Waffenschrank der Norm VDMA 24992 (Stand Mai 1995) entspricht, kann sich das Innenministerium Baden-Württemberg vorstellen, dass zunächst der Hersteller und die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle hinzugezogen werden.

Sofern die Zweifel nicht auszuräumen sind, bleibt als letzte Maßgabe ein Fachgutachten.

Das Risiko hierfür ist vom Waffenbesitzer zu tragen.

Wie bekannt wurde, planen derzeit zahlreiche Waffenbehörden für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eine Information aller Waffenbesitzer über die Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen (§ 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV).

Wir regen in diesem Zusammenhang an, den Waffenbesitzer auf o.g. Risiko und eine evtl. erforderliche Ersatzbeschaffung (die dann ja mit doppelten Kosten verbunden ist) hinzuweisen.

Stuttgart, den 07.04.2009

Regierungspräsidium Stuttgart

gez.

Evelyne Sonnentag

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