Guest pcfreak324 Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Hallo, ich spiele mit dem Gedanken, die Sachkundeprüfung zu machen um dann ggf. später einmal eine Sammlung von jemandem zu übernehmen. Da ich jetzt nichts erwerben möchte und auch kein Bedürfnis hätte aber ansonsten ja die Sachkundeprüfung verfallen könnte wollte ich fragen, ob es so etwas wie eine leere WBK ohne Voreintrag gibt.
Guest Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Leider nein. Ausserdem wird Dir die normale Sachkunde fuer Sportler ode Jaeger auch nur bedingt beim Einstieg ins Sammeln helfen.
Guest pcfreak324 Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Leider nein.Ausserdem wird Dir die normale Sachkunde fuer Sportler ode Jaeger auch nur bedingt beim Einstieg ins Sammeln helfen. OK. Danke für die Auskunft. Hatte halt gehofft, auch nach dem Wegfall des Erbenprivilegs die Sammlung in der Familie halten zu können. Die Lösung mit dem Sperrelement im Lauf ist leider bei der Größe der Sammlung zu teuer.
Zm@n Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Leider nein.Ausserdem wird Dir die normale Sachkunde fuer Sportler ode Jaeger auch nur bedingt beim Einstieg ins Sammeln helfen. Die "normale" Sachkunde reicht für eine rote WBK (zum Sammeln). Ob das Wissen für das Sammelgebiet reicht steht auf einem anderen Blatt.
kaha Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Hallo,ich spiele mit dem Gedanken, die Sachkundeprüfung zu machen um dann ggf. später einmal eine Sammlung von jemandem zu übernehmen. Da ich jetzt nichts erwerben möchte und auch kein Bedürfnis hätte aber ansonsten ja die Sachkundeprüfung verfallen könnte wollte ich fragen, ob es so etwas wie eine leere WBK ohne Voreintrag gibt. Warum sollte eine einmal abgelegte Sachkundeprüfung verfallen? Ein Führerschein verfällt ja auch nicht, nur weil man kein Auto hat! Gruß Kalle
Michael Grote Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Hatte halt gehofft, auch nach dem Wegfall des Erbenprivilegs die Sammlung in der Familie halten zu können. Die Lösung mit dem Sperrelement im Lauf ist leider bei der Größe der Sammlung zu teuer. Dann mach folgendes: - Leg ein Sachkundeprüfung ab, möglichst "passend" zum Sammelgebiet (also in einem Verein, Verband etc, der dem Thema der Sammlung nahe steht) - Lies Dich in das Sammelgebiet ein und eigne Dir Wissen darüber an. Je mehr desto besser. Warum das Ganze? Damit Du bei Eintreten des Erbfalles sagen kannst: hier bin ich, ich bin sachkundig im Sinen des WaffG und verfüge über die für das Fortführen der Sammlung notwenige Wissen! Und vielleicht findest Du ja bis dahin Gefallen an Schießsport und legst Dir schon mal die eine oder andere Waffe zu. Schaden kann das nicht. Viel Erfolg Michael
ill phil Posted April 3, 2009 Posted April 3, 2009 Warum sollte eine einmal abgelegte Sachkundeprüfung verfallen? Ein Führerschein verfällt ja auch nicht, nur weil man kein Auto hat! Gruß Kalle wirklich witzig: die meinungen über den "verfall" (der gültigkeit)der Waff SAchkunde gehen immer echt auseinander... uns hat man das seinerzeit AUCH so erzählt: nach 1 jahr ist die sachkunde nicht mehr gültig, sofern man bis dahin keine eigenen waffen erworben hat (mittlerweile hatte man mich hier im WO wiederrum eines besseren belehrt !) komische mythen !
AdventureQ Posted April 3, 2009 Posted April 3, 2009 Leider nein.Ausserdem wird Dir die normale Sachkunde fuer Sportler ode Jaeger auch nur bedingt beim Einstieg ins Sammeln helfen. Servus ! Warum sollte das so sein ??? Wo steht das ??? Welche Art von Sachkundeprüfung sollte dann denn vorliegen ???
Guest Posted April 3, 2009 Posted April 3, 2009 . . . wollte ich fragen, ob es so etwas wie eine leere WBK ohne Voreintrag gibt. Als Sammler erhälst Du die "Rote WBK". Die gibt es grundsätzlich ohne Voreintrag. Diese WBK erhälst Du nach pers. Eignung, nach der Sachkunde und nach dem Bedürfnis, welches Du mit einem Gutachten darlegst. Gruß Mattes
Guest Posted April 3, 2009 Posted April 3, 2009 Servus !Warum sollte das so sein ??? Wo steht das ??? Welche Art von Sachkundeprüfung sollte dann denn vorliegen ??? Mit bedingt war gemeint, dass er halt noch ein jeweiliges Gutachten zum Sammelgebiet brauchen wird, bevor das klappt. Und mit bedingt war gemeint, dass es Aemter gibt, die je nach Alter der SK und ohne eigene Waffen dies tatsaechlich nicht anerkennen werden. Vorher rechtschutzversichern waere sinnig, wenn man annehmen kann, dass das zustaendige Amt zu solchen gehoert. Da gabs schon einige interessante rechtsauslegungen.
Guest Posted April 3, 2009 Posted April 3, 2009 Grundsätzlich wäre es auch möglich, Sachkunde zu machen und dann nach Rücksprache mit dem SB in die Sammlung bereits zu Lebzeiten "einzusteigen"...........geht und würde hier im Kreis auch schon öfters gemacht.............
hexoplast75 Posted April 3, 2009 Posted April 3, 2009 Ich habe bei meinem Ordnungsamt angefragt, weil ich (Sportschütze) später auch noch Sammler werden möchte. Ich brauche nur ein Gutachten, weil Sachkunde und Möglichkeit der Waffenaufbewahrung bei mir ja schon vorliegen. Wenn pcfreak eine Waffe haben möchte, um eine WBK mit Eintrag zu besitzen, soll er mit der bestandenen Sachkunde zum Amt gehen, und sich eine (original-)4mm M20 Waffe kaufen. Dafür brauchts kein Bedürfnis.
SeinePestilenz Posted April 3, 2009 Posted April 3, 2009 …welches Du mit einem Gutachten darlegst. … halt noch ein jeweiliges Gutachten zum Sammelgebiet… Mir mag mal bitte jemand erläutern, warum der TE für eine ererbte Sammlung ein neues Gutachten beibringen soll?
Michael Grote Posted April 3, 2009 Posted April 3, 2009 Er schrieb was von erwerben, nicht erben. Falsch, lies mal Beitrag No 3 Michael
Guest Posted April 3, 2009 Posted April 3, 2009 Uups, ich sollte wohl generell die Lesebrille benutzen...
Guest Posted April 3, 2009 Posted April 3, 2009 Mir mag mal bitte jemand erläutern, warum der TE für eine ererbte Sammlung ein neues Gutachten beibringen soll? Weil Du mit dem Gutachten zum Sammelgebiet Deine Befähigung und Deine Kenntnis zum zu sammelnden Objekt bescheinigst. Eine Sammlung erben heist noch lange nicht, das Du Dich nicht damit auskennen mußt. Mattes
SeinePestilenz Posted April 3, 2009 Posted April 3, 2009 Diese Darstellung ist leider falsch! Was sagt uns das WaffG in § 17 (3)? Das Nachstehende: (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt. Falls der Erbe die geerbete Sammlung als solche forführen möchte, wird ihm eine rote WBK nach § 17 in Bezug auf den Erhalt der Sammlung ausgestellt. Der Erbe wird hierdurch zu einem Sammler "sui generis" mit eigenem Rechtsstatus. Das geht sowiet, dass der Erbe passiver Sammler bleiben kann und der Sammlung keine weiteren Stücke hinzufügen muss, denn auch der Erhalt des Bestandes ist ein "Fortführen der Sammlung". Im Übrigen wäre es ja auch abstrus, den Nachweis der bereits anerkannten kulturhistorischen Bedeutsamkeit ein zweites Mal (durch ein Gutachten) nachzuweisen. Bezüglich der Sachkunde - für die das Waffenrecht übrigens keine Hierarchie der Sachkundenachweise (mit Ausnahme von eingeschränkten Zeugnissen) kennt - bzw. ihrem Nichtvorhandensein kommt übrigens auch der § 20 (7) WaffG in Betracht: (7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
Wolfgang Seel Posted April 3, 2009 Posted April 3, 2009 ... Das geht soweit, dass der Erbe passiver Sammler bleiben kann und der Sammlung keine weiteren Stücke hinzufügen muss, denn auch der Erhalt des Bestandes ist ein "Fortführen der Sammlung".Im Übrigen wäre es ja auch abstrus, den Nachweis der bereits anerkannten kulturhistorischen Bedeutsamkeit ein zweites Mal (durch ein Gutachten) nachzuweisen.... Wobei die Frage gestellt werden kann, ob der ererbte Waffenbestand bereits die Merkmale einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung besitzt.
SeinePestilenz Posted April 3, 2009 Posted April 3, 2009 Da hast Du zweifellos recht; ich war jetzt einmal davon ausgegangen, dass der vorhandene Bestand bzw. das zugrunde liegende Sammelgebiet kompatibel mit den aktuellen Regelungen ist. Es gibt ja auch noch Rote (von anno Tobak) für Sammler auf denen man z.B. "Kurz- und Langwaffen", respektive ähnlich allumfassendes als "Sammelgebiet" lesen kann.
Guest pcfreak324 Posted April 4, 2009 Posted April 4, 2009 Eure Antworten waren sehr hilfreich. Ich werde dann also als eine grüne WBK mit Voreintrag für eine 4 mm M20 Plempe - quasi als Alibi - beantragen, da mir sonst keine WBK ausgestellt werden kann. Eine gelbe WBK könnte ich als Nicht-Sportschütze nicht bekommen? Noch zwei Fragen zur Munitionserwerbsberechtigung bei der grünen WBK: Ist sie nur befristet gültig? Kostet sie extra?
hexoplast75 Posted April 4, 2009 Posted April 4, 2009 Munitionserwerb ist ein weitere Stempel in der WBK, kostet 25,56 Euro. Er gitl unbefristet. Gelbe WBK geht nur als Sportschütze, also nach frühestens einem Jahr im Sportverband und-verein. Eine Sache noch: Mit 4mm M20 Waffen bist du zwar Berechtigter im Sinne des Waffengesetzes, hast jedoch kein Bedürfnis nach §8 oder §§13ff. vorgewiesen. Brauchts für diese Waffen ja auch nicht. Das heißt aber auch dass du ererbte Waffen blockieren musst. Obwohl du Sachkunde hast. Für Sammlungen kann es Ausnahmen geben: (7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
Guest pcfreak324 Posted April 4, 2009 Posted April 4, 2009 Danke hexpoplast75! Es sollte sich um eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung handeln. Ob der Sachbearbeiter sein Ermessen entsprechend ausübt wird man dann sehen müssen. Die abgelegte Sachkundeprüfung und die WBK werden bei der Ermessensentscheidung aber sicherlich zu beachten sein.
Robert Schuhbauer-Struck Posted April 8, 2009 Posted April 8, 2009 Moderativer Hinweis: unsachliche Userkommentare die wenig zum Thema beitragen gelöscht. Ich bitte jetzt wieder zum Thema zu kommen
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