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IGNORED

§6 Vom Schießsport ausgeschlossene Waffen


Commerzgandalf

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Juhu,

wie ihr alle wisst ist der §6 ein echter Spasskiller.

Keine "pöse" Waffe in .22

Was ist wenn mir meine Behörde ein Schreiben ausstellt in dem steht das sich die 40mm Hülsenlänge im §6 nicht auf Randfeuerpatronen bezieht?

Bin ich dann auf der sicheren Seiten?

Geschrieben
Juhu,

wie ihr alle wisst ist der §6 ein echter Spasskiller.

Keine "pöse" Waffe in .22

Was ist wenn mir meine Behörde ein Schreiben ausstellt in dem steht das sich die 40mm Hülsenlänge im §6 nicht auf Randfeuerpatronen bezieht?

Bin ich dann auf der sicheren Seiten?

DEINE Behörde darf Gesetze ändern??

Geschrieben
Juhu,

wie ihr alle wisst ist der §6 ein echter Spasskiller.

Keine "pöse" Waffe in .22

Was ist wenn mir meine Behörde ein Schreiben ausstellt in dem steht das sich die 40mm Hülsenlänge im §6 nicht auf Randfeuerpatronen bezieht?

Bin ich dann auf der sicheren Seiten?

Nein, da deine Behörde nicht über dem Gesetz steht. Das kann bei deiner Behörde für den Moment gut gehen. Aber sobald der Sachbearbeiter wechselt o.ä. kann es Probleme geben.

Geschrieben
Juhu,

wie ihr alle wisst ist der §6 ein echter Spasskiller.

Keine "pöse" Waffe in .22

Was ist wenn mir meine Behörde ein Schreiben ausstellt in dem steht das sich die 40mm Hülsenlänge im §6 nicht auf Randfeuerpatronen bezieht?

Bin ich dann auf der sicheren Seiten?

  1. Wer ist "Deine Behörde" und
  2. was ist "ein Schreiben"?

Wenn es sich hier um einen Bescheid des BKA handelte, der feststellt, dass Waffen für Randfeuerpatronen ihrer äußeren Form nach nie den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wärst Du wenigstens temporär auf der sicheren Seite. :closedeyes:

Geschrieben
....Jeder interpretiert das Gesetz anders.

Eben, leider sind 40mm aber nur im Rahmen der Temperaturdehnung interpretierbar. Rest siehe Mausebaer

Geschrieben
Natürlich können die keine Gesetze ändern.

Aber es ist doch wie mit den Schalldämpfern.

Jeder interpretiert das Gesetz anders.

Mit der Eintragung dürftest du da kein Problem haben. Interessant wird es, wenn du z.B. zu einem Wettkampf auf fremden Schießständen auftauchst. Ärger bei der Waffenabnahme und mit den Schießleitern-/Aufsichten wäre vorprogamiert!

Geschrieben
Jeder interpretiert das Gesetz anders.

Das wollte ich auch bei der letzten Geschwindigkeitskontrolle, ich dachte immer, die Geschwindikeitsangaben zählen pro angetriebene Achse.....

Hier geht es aber nicht um Interpretation sondern um gesetzliche Regelungen und die sind gerade beim §6 recht eindeutig.

Natürlich kann dir deine Behörde ein solches Schreiben ausstellen, aber m. e. ist es rechtlich genauso wertvoll, wie die Auflage in der WBK "Beim schießen ist eine rote Zipfelmütze zu tragen". Steht zwar drin und ist als Auflage für dich damit bindend, wird aber keiner rechtlichen Überprüfung standhalten.

Wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis nicht hätte ausgestellt werden dürfen, so ist sie zu widerrufen.

Lesen wir doch mal das WaffG :

§ 45 Rücknahme und Widerruf

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

Eine solche Genehmigung wird in jedem Fall bei der ersten Beanstandung, und die wird es sicher geben, widerrufen.

Grüße

Robert

edit: Tippfeler :lol:

Geschrieben
meine behörde ist nicht das BKA sondern nur das Ordnungsamt. in meiner Nähe.

Hat jemand eine Ansprechperson beim BKA für mein Anliegen?

:00000733::00000733::rotfl2::rotfl2:

Geschrieben
meine behörde ist nicht das BKA sondern nur das Ordnungsamt. in meiner Nähe.

Hat jemand eine Ansprechperson beim BKA für mein Anliegen?

*grübel*

Früher war das mal eine Frau Wahl.

Aber die Telefonzentrale war immer vergleichsweise gut.

Ist halt weder ein Call-Center noch eine Hot-Line. ;)

Geschrieben
so eindeutig, das keiner ohne feststellungsbescheid sagen kann wo anschein anfängt und wo er aufhört.

Gaaaaaaaaaaaaaaaanz einfach. Kein Bescheid = kein Anschein. B)

Geschrieben

So habe jetzt mal schnell ne Mail ans BKA geschrieben ob die antworten?

Guten Tag,

ich hätte eine Frage zu folgendem Paragraphen

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

...

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

B) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

...

Nun steht es ja außerfrage das ein KK Hülse länger als 40 mm ist.

Ich möchte mir diese Waffe kaufen. Bitte hier Klicken

Es ist eine Selbstladebüchse die aussieht wie eine AK-47. und die Hülsenlänge beträgt weniger als 40 mm (da ja .22lfb)

Darf ich mir diese Waffe als Sportschütze kaufen?

Sollte ich mir diese Waffe nicht kaufen dürfen, dann frage ich mich warum ich die selbe Waffe im Kaliber .308 (7,62x51) ohne Probleme erwerben dürfte. Obwohl der Gefahrenbereich und die Schussenergie hier sehrviel höher ist als bei .22

Gilt dieser Paragraph 6 vielleicht nur für Zentralfeuerpatronen? .22 ist ja eine Randfeuerpatrone.

Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen.

MfG

Mal sehen was bei rauskommt.

Geschrieben
Sollte ich mir diese Waffe nicht kaufen dürfen, dann frage ich mich warum ich die selbe Waffe im Kaliber .308 (7,62x51) ohne Probleme erwerben dürfte. Obwohl der Gefahrenbereich und die Schussenergie hier sehrviel höher ist als bei .22

arrrrrrrrrrrrrrrrrrgh :gaga:

Geschrieben
Vielleicht wegen der 51mm Hülsenlänge?

Klar, die Mail von Commerzgandalf muss man allerdings ganzheitlich betrachten. Hülsenlänge hin oder her, es ist schon auffällig, dass die .22 Randfeuerpatrone ein wesentlich geringeres Gefahrenpotential hat. Vermutlich konnte man beim formulieren des § 6 WaffV die Entwicklungen schießsporttauglicher (z.B. BDS-Fallplattenschießen) HA's noch nicht absehen oder hat einfach vergessen diese Vorschrift auf Zentralfeuerwaffen zu beschränken. Dies hätte man damals sogar damit begründen können, dass sich keine .22 Randfeuerwaffen verfügbar sind!

Geschrieben
Klar, die Mail von Commerzgandalf muss man allerdings ganzheitlich betrachten. Hülsenlänge hin oder her, es ist schon auffällig, dass die .22 Randfeuerpatrone ein wesentlich geringeres Gefahrenpotential hat. Vermutlich konnte man beim formulieren des § 6 WaffV die Entwicklungen schießsporttauglicher (z.B. BDS-Fallplattenschießen) HA's noch nicht absehen oder hat einfach vergessen diese Vorschrift auf Zentralfeuerwaffen zu beschränken. Dies hätte man damals sogar damit begründen können, dass sich keine .22 Randfeuerwaffen verfügbar sind!

Auf was bezieht ihr eigentlich immer das Gefahrenpotential, wenn von der .22er und einem geringeren Gefahrenpotential die Rede ist? Stirbt man langsamer nach einem Treffer mit der .22er? Oder glaubt ihr, daß sie die Kleidung nicht durchschlägt? Tot ist tot, ob durch .22er oder durch ein Großwildkaliber

Geschrieben
Auf was bezieht ihr eigentlich immer das Gefahrenpotential, wenn von der .22er und einem geringeren Gefahrenpotential die Rede ist? Stirbt man langsamer nach einem Treffer mit der .22er? Oder glaubt ihr, daß sie die Kleidung nicht durchschlägt? Tot ist tot, ob durch .22er oder durch ein Großwildkaliber.

Genau darum geht es doch!

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