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IGNORED

Vorderladerpistole vs. Vorderladerrevolver


Intruder

Empfohlene Beiträge

Hallo,

da ich im Netz sowie im Forum nicht fündig wurde stelle ich nun direkt meine Frage:

Warum sind Vorderladerpistole EWB frei und Revolver nicht?

- Man brauch den Pulverschein um damit zu schießen. Das ist klar. Ohne Schein also keine "Gefahr".

Wurde der Vorderladerrevolver später ins Waffg eingeflickt?

Nun kommt der springende Punkt!

Unter 25 Erwerb vom Vorderladerrevolver möglich?

- Anwort SB nein, da Kaliber zu groß über 22.lfB

Ich frage mich jetzt: Mache ich mich den "strafbar" wenn ich meinen Pulverschein habe, mir eine Pistole "frei" kaufe, und damit schießen gehen??

Ich würde dann doch gegen die Ausnahmeregelung laut §14 (1) verstoßen ???

Viele Fragen.

Hoffe ihr könnt mich aufklären.

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Ich frage mich jetzt: Mache ich mich den "strafbar" wenn ich meinen Pulverschein habe, mir eine Pistole kaufe, und damit schießen gehen??

Viele Fragen.

Hoffe ihr könnt mich aufklären.

so Du denn überhaupt einen Pulverschein bekommst.

Das Mindestalter dafür liegt bei 21.

Mir ist kein auch kein Vorderlader bekannt mit einem Kaliber <= .22 .

Also alle Großkaliber.

Du hast also per se kein Bedürfnis für Schwarzpulver unter 25 ( bzw. 21 mit MPU)

Nix mit 18.

Manche Sachbearbeiter würden das als einen Versuch das Großkaliberverbot unter 25 zu

unterlaufen werten.

Edit:

Es wäre möglich, daß das Grosskaliberverbot nur für Patronenwaffen gilt, bin mir da aber jetzt nicht sicher.

Sollte es so sein, dann vergiss das was ich oben geschrieben habe.

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so Du denn überhaupt einen Pulverschein bekommst.

Das Mindestalter dafür liegt bei 21.

Mir ist kein auch kein Vorderlader bekannt mit einem Kaliber <= .22 .

Also alle Großkaliber.

Du hast also per se kein Bedürfnis für Schwarzpulver unter 25 ( bzw. 21 mit MPU)

Nix mit 18.

Manche Sachbearbeiter würden das als einen Versuch das Großkaliberverbot unter 25 zu

unterlaufen werten.

Ich weiß zwar nicht wie du auf 18 kommst.

Und den Pulverschein sowie Wiederladerschein kann man ab 21 machen.

Also auch Pulver erwerben. Und auch einen erlaubnissfreie Pistole kaufen.

Ich weiß nicht was gegen ein schießen auf dem Stand sprechen würde.

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Warum sind Vorderladerpistole EWB frei und Revolver nicht?

Hoffe ihr könnt mich aufklären.

Es kommt nicht darauf an ob Pistole oder Revolver, sondern auf das Jahr der Entwicklung des Modelles... wobei ich jetzt nicht auswendig weiß welches Jahr das ist (18xx).

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Es kommt nicht darauf an ob Pistole oder Revolver, sondern auf das Jahr der Entwicklung des Modelles... wobei ich jetzt nicht auswendig weiß welches Jahr das ist (18xx).

Siehe Anlage Waffg

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

1.7

einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

Einzellader!

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Ich weiß zwar nicht wie du auf 18 kommst.

Und den Pulverschein sowie Wiederladerschein kann man ab 21 machen.

Also auch Pulver erwerben. Und auch einen erlaubnissfreie Pistole kaufen.

Ich weiß nicht was gegen ein schießen auf dem Stand sprechen würde.

Mit 18 warst nicht Du gemeint.

Bezog sich auf das Kaliber.

Daß es den § 27 mit 21 gibt hab ich ja oben schon geschrieben.

Nur zum Verständnis:

Jede Behörde handhabt das anders.

Hier in München bekommt man nur einen Pulverschein, wenn man eine Waffe im

widerladefähigen Kaliber ( also keine .22er) auf der WBK hat.

Bei Beantragung will der Sachbearbeiter die WBK sehen.

Das hier ( im WO) oft angeführte Laden für Vereinswaffen zählt bei uns nicht.

Du würdest hier also unter 25 ( bzw. 21 mit MPU) zumindest kein

Nitro bekommen.

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Mit 18 warst nicht Du gemeint.

Bezog sich auf das Kaliber.

Daß es den § 27 mit 21 gibt hab ich ja oben schon geschrieben.

Nur zum Verständnis:

Jede Behörde handhabt das anders.

Hier in München bekommt man nur einen Pulverschein, wenn man eine Waffe im

widerladefähigen Kaliber ( also keine .22er) auf der WBK hat.

Bei Beantragung will der Sachbearbeiter die WBK sehen.

Das hier ( im WO) oft angeführte Laden für Vereinswaffen zählt bei uns nicht.

Du würdest hier also unter 25 ( bzw. 21 mit MPU) zumindest kein

Nitro bekommen.

Für Nitro wurde glaube ich diskutiert ,dass es für diese Handlung deiner Sb keine rechtliche Grundlage gibt.

Mit Pulverschein meinte ich den für Schwarzpulver.

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Für Nitro wurde glaube ich diskutiert ,dass es für diese Handlung deiner Sb keine rechtliche Grundlage gibt.

Mit Pulverschein meinte ich den für Schwarzpulver.

Was ändert das ?

Wer lässt sich schon gern auf einen ev. mehrjährigen Rechtsstreit mit der größten Waffenbehörde

Deutschlands ein ?

Das Problem hatte ich sowieso nicht, da ich schon Jahrzehnte über 25 bin und auch eine größere

Auswahl passender Kaliber habe.

Ich wollte Dich nur auf diesen Fallstrick aufmerksam machen.

Von NRW liest man ja öfter hier die eigenwilligsten Rechtsauffassungen

der Sachbearbeiter.

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Was ändert das ?

Wer lässt sich schon gern auf einen ev. mehrjährigen Rechtsstreit mit der größten Waffenbehörde

Deutschlands ein ?

Das Problem hatte ich sowieso nicht, da ich schon Jahrzehnte über 25 bin und auch eine größere

Auswahl passender Kaliber habe.

Ich wollte Dich nur auf diesen Fallstrick aufmerksam machen.

Von NRW liest man ja öfter hier die eigenwilligsten Rechtsauffassungen

der Sachbearbeiter.

Das ich im Recht bin!

Ebenfalls wäre das kein Grund für mich nicht zu versuchen einen Schein zu beantragen.

Jau Gut werde mal sehen.

Mein Antrag auf die Unbedänglichkeitsbescheinigung geht morgen in die Post.

Da steht ja auch schon expliziet "für Wiederlader.." drin.

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Lasst uns erst einmal das Themengebiet eingrenzen:

Es geht um Schwarzpulver betriebene Waffen ohne Patronen-Munition

Die Frage lautet: Wieso darf ein 21 Jähriger, ohne MPU, aber mit Erlaubnis nach §27 SprengG zwar eine VL-Pistole, nicht jedoch einen VL-Revolver auf dem Schießstand betreiben ?

Die Antwort ist relativ trivial: Weil's so im Gesetz steht.

Die Argumente dafür sind ungefähr:

Der Vollgeladene Revolver stellt 6 Schuss in kurzer Zeit zur Verfügung, die Pistole nur 1. Also ist die Pistole weniger gefährlich. Demnach darf die mehrschüssige Kurzwaffe nur auf WBK erworben werden, die einläufige Einzellader-Pistole nicht. Übrigens wäre eine doppelläufige Pistole eigentlich nur auf WBK zu erwerben, neh ? (Howdah...)

Und zu dem Bedürfnis für den §27: Ein 21jähriger (ohne MPU) könnte ja eine Flinte (Doppelbock oder wie auch immer haben) und den Wunsch haben, die mit Nitropulver selbst zu laden. Wäre ein Grund für ein Bedürfnis auch für Nitro-Pulver.

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Eine Waffe die nicht WBK pflichtig ist , kann auch nicht den Idiotentestregeln unterliegen (vereinfacht ausgedrückt) .

Also unterliegen ein VL Gewehr , oder eine VL Pistole z.B. in .45

die nicht WBK pflichtig sind , auch nicht den 21/25 Regeln .

Erwerb ab 18 ist frei.

27er für VL gibt es mit 21 , als Ausnahme auch ab 18 .

Perkussionsrevolver ist WBK pflichtig.

Somit gilt die 21/25 Regelung bezüglich der Kaliber für diese Waffe.

Etwas volkstümlich formuliert , hoffe aber verständlich erklärt.

Gruß

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Da steht ja auch schon expliziet "für Wiederlader.." drin.

Die UB,

ist ja nicht das Problem, mehr ist es das dann der Schein entweder nur für Nitro- oder Nitro & SP Pulver ausgestellt wird. Und dafür wollen die SB eine Begründung haben, für was Du das benötigst (und dafür sollte auch die passe Waffe in der WBK stehen, und wenn eine frei erwerbbare SP Waffe ist, kann der SB schon mal nach Verbandsbestätigung fragen).

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Die UB,

ist ja nicht das Problem, mehr ist es das dann der Schein entweder nur für Nitro- oder Nitro & SP Pulver ausgestellt wird. Und dafür wollen die SB eine Begründung haben, für was Du das benötigst (und dafür sollte auch die passe Waffe in der WBK stehen, und wenn eine frei erwerbbare SP Waffe ist, kann der SB schon mal nach Verbandsbestätigung fragen).

Wäre meiner Meinung nach ziemlich amüsant "Eine Verbandsbestötigung für eine freie SB Waffe" aber wenn die Behörde das möchte hab ich auch kein Problem damit.

Schein natürlich für Nitro & SP

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Unter 25 Erwerb vom Vorderladerrevolver möglich?

- Anwort SB nein, da Kaliber zu groß über 22.lfB

Du hast doch schon im ersten Beitrag dies hier geschrieben, und dann wird es mit Verbandsbescheinigung, für SP unter 25 schwer. Es sein denn Du kannst einen VL bringen, der als 22 er durchgeht. Den Wiederladekurs mit SP kannst Du ja schon vorab machen, und später dann den Schein auf SP erweitern. Sprich doch einfach mit Deinem SB, und bei dem was Du ihm vorbringst, bleibe der Wahrheit, denn er kann auch alles schnell wiederrufen (bei falschen Tatsachen). Denn selbst für Nitropulver, sollest Du ja ein Waffe auf der WBK haben, welche wiederladefähige Mun hat, denn 22er lassen sich nicht wiederladen (und dies wissen auch die meisten SB). Hier im Forum wirst Du verschiedene Meinungen hören, doch der einzige auf den wo es darauf ankommt, ist Dein zuständiger SB!

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Du hast doch schon im ersten Beitrag dies hier geschrieben, und dann wird es mit Verbandsbescheinigung, für SP unter 25 schwer. Es sein denn Du kannst einen VL bringen, der als 22 er durchgeht. Den Wiederladekurs mit SP kannst Du ja schon vorab machen, und später dann den Schein auf SP erweitern. Sprich doch einfach mit Deinem SB, und bei dem was Du ihm vorbringst, bleibe der Wahrheit, denn er kann auch alles schnell wiederrufen (bei falschen Tatsachen). Denn selbst für Nitropulver, sollest Du ja ein Waffe auf der WBK haben, welche wiederladefähige Mun hat, denn 22er lassen sich nicht wiederladen (und dies wissen auch die meisten SB). Hier im Forum wirst Du verschiedene Meinungen hören, doch der einzige auf den wo es darauf ankommt, ist Dein zuständiger SB!

Dann würde mich interessieren unter welchem Vorsatz bitte mit § die SB mir den SB-Schein verweigern kann.

Ich verstehe mich mit meiner SB ganz gut, die Aussage bei der Wahrheit zu bleiben ist überflüssig!

Bezg. Nitropulver wo steht das?! Bsp. Leihwaffen / Vereinswaffen laden.

Zu meiner selbstgegebenen Antwort.

Dieses stellt ein Paradoxon dar. --> Kaliber zu groß vs. Freie Waffe + SB Schein

Ich könnte mir auch einen SB Revolver/Pistole auf dem Stand leihen und mit SB Schein dann selbst laden.

Wäre auch eine Möglichkeit.

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Wäre meiner Meinung nach ziemlich amüsant "Eine Verbandsbestötigung für eine freie SB Waffe" aber wenn die Behörde das möchte hab ich auch kein Problem damit.

Daran ist gar nichts "amüsant" , das ist in vielen Bereichen Realität , wenn auch nicht vom Verband . Es genügt der Verein.

Früher ging als Bedürfnisgrund für VL zumeist die lapidare Erklärung durch " ich hab einen VL" .

Heute wird , bei uns und in weiteren mir bekannten Bezirken ein Bedürfnisbestätigung in der Form verlangt , daß

(D)ein Verein eine Bestätigung abgibt , daß Du VL schießt und dafür SP benötigst .

Ganz unlogisch ist das nicht , da das Schießen mit VL Waffen auch nur auf zugelassenen Schießständen erlaubt ist (Jäger ist andere Baustelle) ,

somit hat derjenige kein Bedürfnis für SP , der nicht irgendwo auf einem Stand schießt .

Immerhin es genügt die Bestätigung durch einen Verein .

Sollte also in der Praxis kein Problem darstellen.

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Dann würde mich interessieren unter welchem Vorsatz bitte mit § die SB mir den SB-Schein verweigern kann.

Das kläre mal am besten mit Deinem SB, wir waren ursprünglich 5 Leute bei uns im Verein, zwei unter 25 welche alle den Wiederlader machen wollten (überlege mal die rechtliche Lage, Mun ohne Erwerbsberechtigung?). So und nun da wir ja die UB bei unseren SB persönlich abgeholt hatten, sind wir noch drei.

Wieso wohl?

Die Mun für Vereinswaffen laden, da solltest Du erst mal die SUFU im Board nützen, und im weiteren mal wirklich mit Deinem SB reden (so wie sich da hier anhört, nur Sprüche, ohne Rücksprache mit SB).

Gut in jedem Bundesland sind die Entscheidungen ein wenig anders, aber Du kannst uns ja dann demnächst Deine Sprengstofferlaubniss hier zeigen (und uns eines besseren belehren). Denn was nützt ein erlaubnissfreier Erwerb (bei einschüssigen VL), wenn Dein SB schon nein zu Revolver sagt (unter 25 Regelung, GK), und mit dem SP Schein wär dies ja umgangen.

So mal zum nachdenken, aber den Kurs kannst Du ja machen (ab 21). Das andere, schau und lass Dich überraschen (in dem Alter kann man immer noch lernen).

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Das kläre mal am besten mit Deinem SB, wir waren ursprünglich 5 Leute bei uns im Verein, zwei unter 25 welche alle den Wiederlader machen wollten (überlege mal die rechtliche Lage, Mun ohne Erwerbsberechtigung?). So und nun da wir ja die UB bei unseren SB persönlich abgeholt hatten, sind wir noch drei.

Wieso wohl?

Die Mun für Vereinswaffen laden, da solltest Du erst mal die SUFU im Board nützen, und im weiteren mal wirklich mit Deinem SB reden (so wie sich da hier anhört, nur Sprüche, ohne Rücksprache mit SB).

Gut in jedem Bundesland sind die Entscheidungen ein wenig anders, aber Du kannst uns ja dann demnächst Deine Sprengstofferlaubniss hier zeigen (und uns eines besseren belehren). Denn was nützt ein erlaubnissfreier Erwerb (bei einschüssigen VL), wenn Dein SB schon nein zu Revolver sagt (unter 25 Regelung, GK), und mit dem SP Schein wär dies ja umgangen.

So mal zum nachdenken, aber den Kurs kannst Du ja machen (ab 21). Das andere, schau und lass Dich überraschen (in dem Alter kann man immer noch lernen).

@Gottfried Tabor

Danke für deine Antwort. Dies war mir nicht bewusst. Macht schon Sinn zu schauen ob SP Schießen im Verein überhaupt möglich ist.

@oetzi

1. Jede SB handhabt die Sache erstmal selbst

2. Bringe ich keine Sprüche. Ehrlich vermisse ich bei deinen Aussagen teilweise den Beleg.

3. In meinem Alter kann man noch lernen! In deinem etwa nicht?

4. Ich bin jung! Habe also genug Zeit zum klagen :rolleyes:

edit: Verweis zum §27 hier im Forum

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Den Tread wo Du hier anführst,

sollest Du mal genauer lesen. Für Mun ohne passende Waffe benötigst Du einen MEB, also für die Vereinswaffen (oder möchstet Du auf dem Stand die Mun wiederladen). Sonst begehst Du eine OWI nach Waffengesetz (oder hast Du keine Sachkunde), für Mun mus immer EWB vorhanden sein.

Hier mal ein Auszug:

§ 27

Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,

2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist ,

3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder

2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

Und ein wenig überlegen, was sich daraus folgern lässt, gerade jeder praktizierende Wiederlader lädt die Mun für den eigenen Verbrauch, und die Waffen wo er auch ewb hat, und gerwerblich ist tabu.

Du hast keine Waffe mit wiederladefähiger Mun, und GK ist ab 25. Und sonst mach halt MPU!

Mir kommt es so vor als das hier wieder nur Argumente für irgendwelche Schlupflöcher gesucht werden. Zu Mun schau mal hier nach Munerwerb ohne Waffe.

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Ganz klar ist aber auch geregelt, daß Inhaber einer Erlaubnis nach §27 jedes Kaliber laden dürfen, sofern denn die Berechtigung für den Erwerb des richtigen Treibladungsmittels vorliegt.

In diesem Sinn ist die "Sprengpappe" Erlaubnis für eine Sonderform des Erwerbs (Selberstopfen) und den Besitz von Munition, für die ich keine explizite Erwerbs-Erlaubnis habe. Und auch kein Bedürfnis etc. pp. ad nauseam.

Wenn mich also jemand bittet, Ihm Patronen in .416 Rigby zu laden, darf ich das, obwohl ich keine passende Waffe dafür habe. Solange ich keinen Gewinn damit erzielen möchte ! Ich darf die Mun auch bei mir lagern (aufbewahren), muss aber bei der Abgabe der Mun auf die gültige Erlaubnis des Empfängers achten. Wenn der Sprengschein allerdings nicht verlängert wird, ist bei dieser Lage die K...e am dampfen ! Die Mun ist dann unverzüglich an Berechtigten zu überlassen.

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