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IGNORED

Vorderladerpistole vs. Vorderladerrevolver


Intruder

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Die Mun ist dann unverzüglich an Berechtigten zu überlassen.

Nicht sofort, sondern erst nach 6 Monaten:

WaffG, §10 (3)

...Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

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... schnipp ...

Unverzüglich bedeutet im Juristendeutsch ohne schuldhaften Verzug. Das Gesetz gibt mit den sechs Monaten eine Frist vor, innerhalb derer die Munition dann einem Berechtigten überlassen werden muss. Ansonsten ist das ein dehnbarer Begriff.

Edith hat es mal verständlicher formuliert, hoffe ich.

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Ja, Ja mit mir könnt' Ihr's ja machen.

Hackt doch alle auf mir rum. Ich schäme mich doch schon richtig. :blush: Die Gesetzesstelle ist durch hexoplast korrekt zitiert, damit wäre mein Fehler sachlich ja auch ausgeglichen. hier nun noch meine tief empfundene Entschuldigung an alle Besserwisser. :s2: Und herzlichen Dank für die freundliche Korrektur. :s75:

Ich hab's mit der Berechtigung zum Kauf von Patronenmunition für Langwaffen aufgrund Jagdschein verwechselt. §13.5 Die 6 Monate Gnade stimmen natürlich. Man soll halt nur drauf achten, wenn der Schein droht abzulaufen, rechtzeitig verlängern, denn die Neuerteilung kann ja manchmal länger dauern.

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Ich teile die Aussage von Tyr13,

dass die Erlaubniss alle Kaliber miteinschließt. Unabhängig davon welches Kaliber man besitzt.

Und die Aussage welche getätigt wurde, dass man min. ein wiederladefähiges Kaliber braucht.

Habe ich bis jetzt auch noch nicht gefunden.

Ansonsten hab ich auch kein Problem damit! Habe ja immernoch meine BDF.

Ja! Welche auch bis .12 ab 18 erworben werden darf!

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dass die Erlaubniss alle Kaliber miteinschließt. Unabhängig davon welches Kaliber man besitzt.

Das ist richtig und dem Gesetz entsprechend .

Wer berechtigt ist , Munition zu laden , darf alle Kaliber laden und die Munition auch besitzen , auch wenn er keine eigene Waffe dafür besitzt .

Es gibt aber zwei Haken über die man stolpern kann .

Erstens ist es tatsächlich so , daß viele Behörden zumindest den Besitz EINER Waffe für wiederladbare Munition verlangen um überhaupt ein

Bedürfnis anzuerkennen.

Ausschließliches Schießen mit Leihwaffen wird von denen nicht als Bedürfnisgrund anerkannt .

Natürlich kann man versuchen , das rechtlich anzugehen . Vielleicht ist man dann aber bis zur Klärung schon 25 .

Zweiter Haken , manche Behörden tragen in den 27er immer noch die Einschränkung ein "nur für Waffen für die man selbst hat ".

Das ist zwar rechtlich falsch , ich bin mir aber nicht sicher , welche Rechtswirksamkeit es trotzdem erlangen könnte , wenn man nicht rechtzeitig dagegen vorgeht.

Immerhin sind die Behörden vom Prinzip her berechtigt , Auflagen und Einschränkungen zu machen.

Ich bin mir nicht sicher , wie das rechtlich ist , will nur zur Vorsicht und sofortigem Handeln raten.

Aber vielleicht äußert sich der liebe Carcano mit den ihm eigenen , drastischen Formulierungen auch noch dazu <_< .

Und die Aussage welche getätigt wurde, dass man min. ein wiederladefähiges Kaliber braucht.

Habe ich bis jetzt auch noch nicht gefunden.

Du wirst es wörtlich auch nirgendwo finden .

Es ist eine Frage der behördlichen Auslegung des Bedürfnises .

Ansonsten hab ich auch kein Problem damit! Habe ja immernoch meine BDF.

Ja! Welche auch bis .12 ab 18 erworben werden darf!

Da es sich hierbei um eine wiederladefähige Munition handelt , sollte der Erteilung einer 27er Erlaubnis für SP UND NC bei Dir

nichts im Wege stehen :icon14:

Gruß

Gottfried

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