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IGNORED

Führen von nicht-tödlichen Waffen erlaubt?


TopDog

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin

bevor wir jetzt hier in 123 Antworten das WaffG durchkauen: hast Du die Waffensachkundeprüfung mit Erfolg abgelegt?

Geschrieben

Ich hatte vor kurzem eine Anfrage von einem Kunden aus Kasachstan.

Der wollte diese Pistole haben: hier

Die Walther P50T arbeitet mit Gummigeschossen. Patronen im Kaliber 10x22T.

Bei Walther mußte ich mich erst mal durchfragen, bevor ich jemand an der Strippe hatte, der das Modell überhaupt kannte.

Diese Waffe gibt es in Deutschland nicht und wird nur für den russischen Markt gefertigt.

Arbeitet mit Gummigeschossen 10 mm

Die Pistole wäre in Deutschland WBK-pflichtig, ein Führen nur mit einem Waffenschein erlaubt.

Manfred,

bei der Diskussion, auf die Du verwiesen hast, ist meiner Meinung ziemlicher Nonsens.

Da wird irrigerweise angenommen, daß ein Lauf, sofern er eine Länge unter 2 x Kaliberdurchmesser hat kein Lauf mehr ist.

Das Gesetz redet aber in diesem Zusammenhang nur von Laufteilen!

Ein Lauf an einer Waffe bleibt immer ein Lauf.

Gruß

Rainer

Geschrieben

Also ich würde zwei Fälle unterscheiden:

1.) als Jurist am grünen Tisch:

Die Waffen erfüllen die Definition einer Schusswaffe nicht. Daher greift das WaffG möglicherweise nicht.

2.) In der Praxis, z.B. als Polizist bei einer Kontrolle auf einer Demo:

entweder:

- Schusswaffe...

-> RIESENÄRGER !!!

oder:

- Waffe in weiterem Sinn (Bestimmt und Geeignet, Angriffs- und Verteidigungsfähigkeit herabzusetzen)

-> ÄRGER !!!, nach §42a in jedem Fall.

Was in der Frage so ein wenig anklingt: "Nicht-lethale Waffen müssten doch OK sein...." Genau das wäre ein Trugschluss. Wenn ein Gegenstand die Gesetz-Definition "Schusswaffe" erfüllt (Geschoss durch Lauf), dann unterliegt er dem WaffG. UND der Umgang ist erlaubnispflichtig !!!

Geschrieben
Moin

bevor wir jetzt hier in 123 Antworten das WaffG durchkauen: hast Du die Waffensachkundeprüfung mit Erfolg abgelegt?

Wenn der TE,

eine Sachkunde hätte, dann käm die Frage gar nicht auf. In einem anderen Tread frägt er nach den Unterschieden zwischen Sammler WBK und Sportschützen WBK, und in einem anderen nach dem Waffenschein.

Aber Deine Frage nach der WS ist schon mal gut.

Und die SUFU im Board hilft auch weiter.

Geschrieben
Wenn der TE,

eine Sachkunde hätte, dann käm die Frage gar nicht auf. In einem anderen Tread frägt er nach den Unterschieden zwischen Sammler WBK und Sportschützen WBK, und in einem anderen nach dem Waffenschein.

Und? Was ist an diesen Fragen so problematisch? Sind sie zu ordinär für dich?

Wenn du nicht nur meine Beiträge suchen würdest, sondern auch mal schauen würdest, wann ich diese geschrieben habe, dann würdest du sehen, daß das bereits vor ca. 4 Jahren war. Da hab ich gerade mal angefangen mich für das Thema Sportschießen/Waffen zu interessieren und ist doch klar, daß man da ein paar Fragen hat, gerade zu grundlegenden Dingen.

Und das Forum sollte ja wohl auch für Sportschützen und andere Waffeninteressierte gedacht sein, die noch nicht so viel Erfahrung haben oder muß man erst eine Prüfung ablegen, bevor man hier schreiben darf?

Und die SUFU im Board hilft auch weiter.

Der ewige Verweis darauf leider nicht.

Hab sie im übrigen vor Threaderstellung benutzt, "nicht-letale Waffen"/"nicht-tödliche Waffen" brachte aber keine hilfreichen Treffer. ;-)

Aber zurück zum eigentlichen Thema:

Ich hab mir den Thread zur MP-461 Strazhnik durchgelesen. Die Überlegung, daß das Ding keinen Lauf hat und somit auch keine Schussaffe sei, ist ja gar nicht verkehrt aber wahrscheinlich kann man es nicht durchsetzen.

Meine Überlegung ging halt dahin, daß man es als reine Selbstverteidigungswaffe, die primär keine tödlichen Verletzungen hervorruft, evtl. auch in Deutschland mit sich führen darf. Was ja offenbar nicht so zu sein scheint.

Gruß,

TopDog

Geschrieben
Ich hab mir den Thread zur MP-461 Strazhnik durchgelesen. Die Überlegung, daß das Ding keinen Lauf hat und somit auch keine Schussaffe sei, ist ja gar nicht verkehrt aber wahrscheinlich kann man es nicht durchsetzen.

Meine Überlegung ging halt dahin, daß man es als reine Selbstverteidigungswaffe, die primär keine tödlichen Verletzungen hervorruft, evtl. auch in Deutschland mit sich führen darf. Was ja offenbar nicht so zu sein scheint.

Selbst wenn das Teil keine Schusswaffe wäre, wäre es immer noch eine Waffe und das Führen somit verboten nach §42a.

Geschrieben
Die Überlegung, daß das Ding keinen Lauf hat und somit auch keine Schussaffe sei, ist ja gar nicht verkehrt aber wahrscheinlich kann man es nicht durchsetzen.

Meine Überlegung ging halt dahin, daß man es als reine Selbstverteidigungswaffe, die primär keine tödlichen Verletzungen hervorruft, evtl. auch in Deutschland mit sich führen darf. Was ja offenbar nicht so zu sein scheint.

Gruß,

TopDog

Top Dog,

im WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 findest Du die Begriffsbestimmung einer Schusswaffe

1.1

Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung,

zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind

und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Hier ist kein Wort davon, daß der Lauf dieser Schußwaffe ev. länger als 2 x Durchmesser haben muß.

Dies ist erst unter der Begriffsbestimmung von wesentlichen Waffenteilen zu finden

1.3.1

der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager,

wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem

ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die

hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel

als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses

bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt;

Somit ist es eine Schußwaffe, da es einen Lauf hat!

Einziger Ausnahmezustand ist, der Lauf alleine ist wegen der nicht nicht ausreichenden Länge in diesem Fall kein wesentliches Waffenteil!

Und eine Schußwaffe darfst Du in Deutschland halt nun mal nicht ohne Waffenschein führen!

Egal ob die Geschosse aus Blei oder Gummi sind.

Einzige Ausnahme: wenn die Geschosse eine Energie bis max. 0,5 Joule haben.

Dann ist es aber keine Schußwaffe mehr, sondern ein Spielzeug. (Oder/und Anscheinwaffe)

Gruß

Rainer

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

und wenn es keine Schusswaffe wäre, dann ein gleichgestellter GEgenstand und fällt wiederum ins Waffengesetz.

z.b. sogenannte Schreckschusswaffen, da wird keine Geschoss durch einen Lauf getrieben

Armbrüste auch nicht

Geschrieben
... Einzige Ausnahme: wenn die Geschosse eine Energie bis max. 0,5 Joule haben.

Dann ist es aber keine Schußwaffe mehr, sondern ein Spielzeug...

Auch diese Gerätschaften sind Schusswaffen, auch wenn sie von den Bestimmungen des WaffG (mit Ausnahme des § 42a) augenommen sind.

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