Zum Inhalt springen
IGNORED

Kurzwaffe und Umbaukit


Gottfried Tabor

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Rechtlich sei vorangestellt , daß wir jetzt mal bitte nicht darüber streiten wollen , daß das sportliche Schießen mit halbautomatischen Langwaffen mit einer Magazinkapazität von mehr als 10 Patronen verboten ist . Das steht so in der Verordnung und soll jetzt nicht die Frage sein.

Es geht mir um anderes .

Es gibt Umbaukits mit denen man , genau so , wie man sonst ein WS auf einer Kurzwaffe tauscht , ein WS mit langem Lauf und einen Schaft anbringen ,

damit optisch und funktionell aus einer eingetragenen Kurzwaffe eine halbautomatische Langwaffe machen kann .

Die mir bekannten Beispiele sind die GSP im KK Bereich und die 1911er im GK Bereich .

Es besteht keine Frage , diese WS sind rechtlich zulässig und legal , müssen natürlich in der WBK eingetragen sein .

Es besteht auch kein Zweifel daran , daß es sich nicht um verbotene Bearbeitung o.ä. handelt ,

wenn der Waffenbesitzer so ein WS auf sein vorhandenes Griffstück aufsetzt .

Somit alles im grünen Bereich bei Verwendung dieser WS .

Nun gibt es aber , z.B. für die 1911er , Magazine mit weit über 10 Schuß Kapazität , deren Verwendung in der Pistole völlig legal ist .

Wie läßt sich die Verwendung dieser Magazine in Verbindung mit einem solchen Umbaukit rechtlich beurteilen ?

Ich bin der Meinung , die Basiswaffe ist als Kurzwaffe in die WBK eingetragen , bleibt somit rechtlich betrachtet auch Kurzwaffe , unabhängig davon ,

daß sie bei Verwendung dieses Umbaukits optisch und funktionell zur Langwaffe wird ,

mit dem Ergebnis , daß die Verwendung von HiCap Magazinen rechtlich einwandfrei ist !

Wie ist Eure sachlich-rechtliche Meinung dazu ?

Oder hat jemand dafür ggf. sogar irgend etwas Konkretes ?

Gruß

Gottfried

Geschrieben

Stell Dir einfach mal die Frage, ob durch so einen Wechsellauf und abnehmbaren Schaft aus der Kurzwaffe waffenrechtlich eine Langwaffe wird.

Antwort: Nein, wird sie nicht.

Jetzt gehts eigentlich nur noch darum, was Sportordnung, Standzulassung und aehnliche Sekundaervprobleme dazu sagen.

Geschrieben
Stell Dir einfach mal die Frage, ob durch so einen Wechsellauf und abnehmbaren Schaft aus der Kurzwaffe waffenrechtlich eine Langwaffe wird.

Antwort: Nein, wird sie nicht.

Ich habe mir die Frage längst gestellt und auch dieselbe Antwort gefunden .

Hier eingestellt habe ich sie deshalb , weil Leute , deren Meinung ich schätze und auch ernst nehme ,

zu dieser Problematik eine andere Auffassung vertreten.

Jetzt gehts eigentlich nur noch darum, was Sportordnung, Standzulassung und aehnliche Sekundaervprobleme dazu sagen.

Das ist für die Kernfrage nicht weiter von Bedeutung und braucht deshalb hier nicht thematisiert werden.

Geschrieben

die waffe als kurzwaffe eingetragen, langer lauf (& schaft) als wechsellauf/-system eingetragen. da seh ich kein problem ob HA kurz oder lang solange eingetragen.

ist das lange ding aber montiert, also die waffe umgebaut, wird die waffe faktisch und praktisch zur langwaffe ( so sie die mindestmaße in der kürzesten form überschreitet).

das argument mit dem einschubschaft gilt nicht, weil ja immer die kürzeste nutzbare form zählt und so ist und bleibt oben erwähnte kurzwaffe eine kurzwaffe.

bei der erwähnten GSP mit langem lauf und schaft ist das aber was anderes. hab die genauen maße jetzt nicht im kopf, aber das dürfte dann die mindestmaße für langwaffen (in der kürzesten form) überschreiten, also langwaffe.

da aber für langwaffen ( auch HA) in der regel ja weniger erfodernisse waffenrechtlicher art gegeben sind seh ich da keine probleme (regelbedürfnis lass ich jetzt mal ausen vor).

probleme könnte man da eher in bezug auf die standzulassung sehen. z.B. das lange ding auf dem 25m-stand wenn nur kurzwaffen zugelassen sind.

.... nur meine meinung ....

gruß alzi

Geschrieben

Da sind wir wohl alle einer Meinung,

eine Kurzwaffe als Grundwaffe, bleibt eine Kurzwaffe, auch mit längerem Lauf. Nur gibt es da nicht alzu viele Anbieter, die ausser den oben gennannten 1911ern etwas anbieten.

Geschrieben

Nun, die Definition ist eindeutig:

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

Das Gesetz nimmt keine Rücksicht auf das Griffstück.

Wäre ja auch doof, man könnte sonst unter ne PershingII ein 1911er Griffstück stecken, und behaupten, es wäre ne Kurzwaffe :D

Geschrieben
Nun, die Definition ist eindeutig:

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

Eben. :sla:

Eine GSP mit Gewehr- Wechsellauf ist zwar länger als 60 cm. Sie hat aber (nämlich mit dem normalen Lauf) auch noch eine kürzere "bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge" und ist daher eine Kurzwaffe. Das gilt natürlich auch für die anderen genannten Pusten. Klassisches Beispiel ist die Contender- Pistole.

Und ich glaube noch immer nicht, dass es mir verboten ist, auf dem Schießstand meines Vereins ein volles 20- Schuss- Magazin in den Halbautomaten einzuführen und warm zu entladen. Die Vorschrift will lediglich verhindern, dass Schießsportverbände für "unerwünschte" Waffen Disziplinen einführen. Wäre es anders, müssten Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten sein. Aber darüber darf ich ja nicht streiten.

Geschrieben
Eine GSP mit Gewehr- Wechsellauf ist zwar länger als 60 cm. Sie hat aber (nämlich mit dem normalen Lauf) auch noch eine kürzere "bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge" und ist daher eine Kurzwaffe.

ich will jetzt keine haarspalterei beitreiben, aber die logik erschließt sich mir so nicht.

angenommen ich will mir eine GSP kaufen, diese hat ausschließlich den langen lauf und den langen schaft( also keinen kurzen lauf und keinen pistolengriff). was ist es dann und als was kaufe ich das ding dann? eine langwaffe und so müsste das auch eingetragen werden!

und sobald ich an die GSP den langen lauf und den langen schaft mache ändere ich auch die "bestimmung" und folglich hat das teil dann auch eine andere "bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge", nämlich die einer langwaffe! ein einschubschaft ist eine sache, ein in der länge nicht veränderbarer schaft eine andere, denn es gilt ja um die kürzeste bestimmungsgemäß.... blabla.... und da nix zusammenschiebbar ist....gilt der starre schaft und somit aufgrund der gesamtlänge: langwaffe!

mach an die Contender statt des griffes einen starren schaft und das ding ist dann über 60cm auch eine langwaffe.

wenn du die waffe umbaust veränderst auch die bestimmung ( weil sonst würdest es ja auch nicht machen oder?) und somit greift auch die bestimmungsgemäß verwendbare gesamtlänge.

..... meine meinung, ist logisch, müsst ihr nicht teilen .....

gruß alzi

Geschrieben

Hallo,

vor einigen Jahren hatte ich solch eine Diskussion mit meinem SB, da ich die 1911 zeitweise auch als Langwaffe (Einzellader) in .308 Win nutze, seine Aussage: ist Kurzwaffe-bleibt Kurzwaffe, da ich jederzeit auf Kurz ohne Werkzeug zurückwechseln kann.

Die 10 Schuß Problematik betrifft mich selbst nicht, ich besitze zwar ein 45 Schuß Stangenmagazin in .45acp, das macht die Waffe aber nicht unbedingt handlicher, zumal mußte ich dann noch ein SL Gewehrsystem für die 1911 haben.

Meine Meinung also: Ist Kurzwaffe-bleibt Kurzwaffe.

Gruß Rolf

Geschrieben
Eben. :sla:

Nix eben , Du hast , Deiner weiteren Argumentation nach zu urteilen , offenbar nicht verstanden , daß AWO sagt , es wird zur LANGWAFFE !

Aber darüber darf ich ja nicht streiten.

Darum bitte ich weiterhin , weil es nur vom Thema ablenkt . Danke !

Also AWO behauptet nun , es wird durch die Kitverwendung zur LANGWAFFE ,

die Anderen , außer Alzi , dessen Argumentation logisch klingt ,

behaupten auf verschiedenen Argumentationsgrundlagen ,

es bleibe Kurzwaffe .

Ob sich vielleicht auch mal einer der hier Anwesenden aus der Branche zu der Frage äußern könnte ?

Ich finde die Frage in rechtlicher Hinsicht durchaus interessant und praktische Auswirkung könnte sie

für jeden 1911 Besitzer bekommen.

Geschrieben
seine Aussage: ist Kurzwaffe-bleibt Kurzwaffe, da ich jederzeit auf Kurz ohne Werkzeug zurückwechseln kann.

ohne werkzeug dürfte das aber in vielen fällen ( besonders bei der GSP ) nicht zu machen sein, also kann man das so allgemein auch nicht stehen lassen.

gruß alzi

Geschrieben

Eine Waffe ist IMMER das, was in der WBK eingetragen ist.

Kurzwaffe bleibt Kurzwaffe und Langwaffe bleibt Langwaffe.

Eine Kurzwaffe darf verlängert werden, eine Langwaffe aber nicht auf Kurzwaffenlänge verkürzt.

So einfach ist das.

Oder rennt Ihr jedesmal zu eurem SB und laßt den Eintrag ändern wenn ihr das Wechselsystem aufsetzt?

Gruß

Michael

Geschrieben
Eine Kurzwaffe darf verlängert werden, eine Langwaffe aber nicht auf Kurzwaffenlänge verkürzt.

So einfach ist das.

Dafür die Rechtsquelle, dann wäre das Problem aus der Welt.

Geschrieben
Eine Waffe ist IMMER das, was in der WBK eingetragen ist.

Dahin geht meine Überlegung .

Deswegen schrieb ich "optisch und funktionell" eine Langwaffe .

Ich bin der Meinung , würde durch die Montage des WS rechtlich gesehen etwas

geändert , dürfte sie nur der Büchsenmacher ausführen .

Aber wir alle wissen , daß Logik im WaffG eher selten zu finden ist .

Geschrieben
Dafür die Rechtsquelle, dann wäre das Problem aus der Welt.

Hab's jetzt nicht greifbar, stand aber meines Wissens in den alten Ausführungsbestimmungen.

Gruß

Michael

Geschrieben
Nix eben , Du hast , Deiner weiteren Argumentation nach zu urteilen , offenbar nicht verstanden , daß AWO sagt , es wird zur LANGWAFFE !

Also ersma: Das "Eben" bezog sich auf: "Die Definition ist eindeutig"

Und nochma:

Im alten WaffG stand sinngemäß: Waffen mit einer Länge von mehr als 60 cm Länge sind Langwaffen. Wenn sie schnell zerlegt werden können, sind es Langwaffen, wenn das längste Teil länger als 60 cm ist.

Bei "schnell zerlegt" war vor allem an Kipplaufwaffen gedacht.

Nun gibt es Mischkonstruktionen, die durch (quasi langsamen) Austausch von Teilen von der Lang- zur Kurzwaffe werden können und umgekehrt. Klassischer Fall sind die Contender- Pistolen. Zu Zeiten des alten WaffG wollte manch einer so ein Ding als Langwaffe auf gelbe WBK haben. Kein Problem, denn eine Contender mit Anschlagschaft ist länger als 60 cm und lässt sich nicht (so)schnell zerlegen, sodass es auf die Länge des längsten Teils nicht ankam. Wenn ich mich Recht erinnere, gab es zu dieser Frage sogar Gerichtsentscheidungen.

Beim neuen WaffG wollte man dem einen Riegel vorschieben und führte den Terminus "bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge" ein. Wenn eine Waffe unter 60 cm bestimmungsgemäß verwendet werden kann, ist es eine Kurzwaffe. Wenn also eine Waffe (aufgrund ihrer Konstruktion) bestimmt ist, auch als Kurzwaffe verwendet werden zu können, ist es eine Kurzwaffe und bleibt auch eine, wenn sie durch Anbau von Teilen verlängert wird. Eine Kutscherflinte mit 50- cm- Läufen könnte man durch Absägen des Schafts auch auf unter 60 cm bringen. Aber dann wird sie nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet und ist daher eine Langwaffe.

Oder einfacher ausgedrückt: Was als Kurzwaffe konstruiert wurde, bleibt eine.

Alle Klarheiten beseitigt? :s73:

Geschrieben
Eine Kutscherflinte mit 50- cm- Läufen könnte man durch Absägen des Schafts auch auf unter 60 cm bringen. Aber dann wird sie nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet und ist daher eine Langwaffe.

und was sollte sie sonst anderes sein als eine Langwaffe :D ?

Alle Klarheiten beseitigt? :s73:

Also nach dem Beitrag schon :rolleyes:

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.