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IGNORED

Bescheid zur Sprengstoffaufbewahrung


Zeuss

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Hallo,

Bin gerade umgezogen und versuche seit Wochen schriftlich, per email und telefonisch, meinem jetzt zuständigen Sachbearbeiter eine förmliche Bewilligung der Sprengstoffaufbewahrung (NC) in meiner neuen Wohnung zu entlocken. Bisher stieß ich auf Desinteresse und fachliche Ahnungslosigkeit. War heute selber da, Ergebnis: Jaja, ich mache dann einen Vermerk in Ihre Akte, wenn wir die haben, daß sie ds auch weiter aufbewahren dürfen.

Erscheint mir skurill, und ich will auf jeden Fall einen Bescheid haben, daß ich das darf. Entsprechenden Nachfragen wich er aus und verwies mich auf die noch fehlende Akte. NC-Aufbewahrung ohne eine offizielle schriftliche Bewilligung der zuständigen Behörde, die ich selber für mich wegschließen kann, erscheint mir jedenfalls wie die Aufbewahrung von NC direkt neben dem Gasherd. Wie seht Ihr das? Gibt es einen formalen Anspruch auf einen Bescheid? Wenn ja, wo steht das?

Danke im voraus!

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NC-Aufbewahrung ohne eine offizielle schriftliche Bewilligung der zuständigen Behörde, die ich selber für mich wegschließen kann, erscheint mir jedenfalls wie die Aufbewahrung von NC direkt neben dem Gasherd. Wie seht Ihr das?

Anders. Für die nicht-gewerbliche Aufbewahrung brauchst Du keine Bewilligung oder Genehmigung, solange Du die einschlägigen Vorschriften beachtest. Wo das steht? Sorry, bin momentan zu faul, um das SprengG durchzuwühlen. Kannst Du aber hier gerne selber tun...

Gruß,

Grayson

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...offizielle schriftliche Bewilligung der zuständigen Behörde...

Also, das wär' mir jetzt völlig neu - wenn der Schein nach §27 vorliegt, dann IST das die Bewilligung der Behörde; vorausgesetzt, man hält die im Schein angegebenen Vorgaben ein. Denn da drin steht ja i.d.R. der ganze Schmonzes: "...max 3 kg in nicht dauernd bewohntem Raum... gegen fremden Zugriff gesichert... usw. usw." Was soll denn da die Behörde noch extra bewilligen?

Kann natürlich sein, daß man da bei Euch behördenseitig noch etwas kreativer ist als anderswo - aber eine gesetzliche Grundlage für eine separate Bewilligung hat sich mir in meinen 15 Jahren Wiederladertätigkeit nicht offenbart...

Greetinx,

R.L.B.

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Hallo,

war bei mir in NRW auch so. Pulverlager eingerichtet, Termin mit SB gemacht, SB schaut vorbei, alles OK, gut is. Die Liste auf der der SB seine Notizen gemacht hat (hacken bei Fenster vorhanden etc.) liegt bei meiner Akte im Aktenschrank des SB.

see you ...

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Ok, das ist mir jetzt neu. Ich hatte meine §27-Bewilligung damals in RLP bekommen, und dort hatte mir die Dame einen detaillierten Fragekatalog zugeschickt und mir dann ausdrücklich die Aufbewahrung mit schriftlichem Bescheid in der angegebenen Form "genehmigt". Von daher - bin ich wieder schlauer geworden. Danke!

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Also ich habe hier in RLP keinen solchen schriftlichen Bescheid gekommen. Das einzigste was ich bekam war das kleine grüne Heftchen in die Hand.

SGD Nord?

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Eine Mitteilung über den Wohnortwechsel reicht, mach die Behörde nicht narrisch!

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Moin!

Die genehmigungsfreie Aufbewahrung von "geringen Mengen" ist in der SprengLR 410 geregelt.

Werden diese Mengen eingehalten muss kein Lagerwechsel genehmigt werden.

Aber: In den Erlaubnisschein schauen, ob es irgendwelche Auflagen gibt, die meienr obigen Aussage zuwider laufen.

Gruß,

frogger

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... In den Erlaubnisschein schauen, ob es irgendwelche Auflagen gibt, ...

Bei mir war z.B. der genaue Lagerort eingetragen. Nach meinem Umzug (am gleichen Ort) wurde der Lagerort berichtigt.

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So gut wie keiner von uns dürfte ein Lager haben. Wir bewahren alle auf nach den Regularien der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz auf. In Nr. 4 steht was wir wie und wo zu tun haben, wenn wir außerhalb eines genehmigten Lagers geringe Mengen aufbewahren. In Nr. 6 stehen dann die Mengenbegrenzungen.

Üblicherweise steht in nem Schein nach §27, daß ein Wohnortwechsel unverzüglich der Behörde zu melden ist. Ziehst du von einem Landkreis in nen anderen um, dann erfährt die Behörde das so oder so, da deine Akte auf Reisen geht. Ich habe mich nur telefonisch davon vergewissert, dabei mit dem SB gesprochen und gut war.

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Wir bewahren alle auf nach den Regularien der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz auf.

Richtig, aber wenn der Lagerort in der Erlaubnisurkunde genau beschrieben ist (wie es auch sein sollte), dann muss dieser nach einem Umzug oder wenn sich sonst irgendwie die Aufbewahrungsmodalitäten ändern als wesentliche Änderung berichtigt werden. Kostet laut Abschnitt I Ziff. 10 der Anlage zur SprengKostV die Hälfte wie eine Neuausstellung.

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Richtig, aber wenn der Lagerort in der Erlaubnisurkunde genau beschrieben ist (wie es auch sein sollte), dann muss dieser nach einem Umzug oder wenn sich sonst irgendwie die Aufbewahrungsmodalitäten ändern als wesentliche Änderung berichtigt werden.

Wir haben keinen genehmigten Lagerort und üblicherweise ist der Aufbewahrungsort eben nicht im Schein vermerkt. Man kann höchstens darüber streiten, ob der neuer Wohnort eingetragen werden muß. wobei dies wiederum nichts mit der Aufbewahrung zu tun hat, da die Aufbewahrung meines Pulvers auch an einem gänzlich anderen Ort stattfinden kann.

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Man kann höchstens darüber streiten, ob der neuer Wohnort eingetragen werden muß.

Meine Behörde sagt "nein"... dementsprechend darf ich meine Händler jedesmal auf den neuen Wohnort hinweisen, wenn ich Pulver kaufe.

Das LRA München hat mir damals wegen Umzug sogar extra einen komplett neuen Schein ausgestellt, statt den alten zu verlängern. (Und mir dabei eine Mengenbegrenzung eingebrockt, die ich bis heute nicht los bin... :016: )

Gruß,

Grayson

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Ich meinte nicht, daß man sich den Eintrag des neuen Wohnortes erstreiten muß. Ich meinte, daß man sich drüber unterhalten kann, ob ggf. der neuen Wohnort einzutragen ist.

Bei meinem Umzug meinte die Behörde auch nur, daß das erst gemacht wird, wenn der Schein eh verlängert werden muß.

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Wir haben keinen genehmigten Lagerort ...

Das ist sehr ungewöhnlich, weil der schon im Antrag abgefragt wird und sich dann halt normalerweise auch in der Erlaubnis so wiederfinden sollte. Wenn der Lagerort nach dem Umzug gleichbleibt (z.B. bei den Eltern im Haus) oder in der Erlaubnisurkunde nichts davon stehen sollte muss natürlich nix geändert werden.

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Das ist sehr ungewöhnlich, weil der schon im Antrag abgefragt wird und sich dann halt normalerweise auch in der Erlaubnis so wiederfinden sollte. Wenn der Lagerort nach dem Umzug gleichbleibt (z.B. bei den Eltern im Haus) oder in der Erlaubnisurkunde nichts davon stehen sollte muss natürlich nix geändert werden.

Kurioserweise wird die Örtlichkeit oft beim Antrag abgefragt, aber da wir eine Aufbewahrung geringer Mengen und keine Lagerung durchführen, ist es eigentlich unterheblich. Dementsprechend habe ich z.B. keinen beschriebenen Lagerort in meiner Erlaubnis nach §27. An ein genehmigtes Lager werden schließlich ganz andere Anforderungen gestellt, wobei dann auch die gelagerte Menge deutlich über den 3kg netto liegen kann, die unsereins üblicherweise auskosten kann.

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So das sagt das Sprengstoffgesetz dazu:

"§ 17 Lagergenehmigung

(1) Der Genehmigung bedürfen

1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu

gewerblichen Zwecken im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land oder

forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

aufbewahrt werden sollen,

2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.

..."

und §27 ergänzt für uns:

"§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang im nicht gewerblichen Bereich

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt

auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10

Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie

kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit

dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von

erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die

nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig."

Und unter 4.2 der 2. Verordnung sind die entsprechenden Vorkehrungen zum Aufbewahren kleiner Mengen außerhalb eines Lagers zu finden. Irgendwo unter 6 dann noch die Mengenbegrenzungen.

Falls ich nicht ganz auf dem Holzweg bin, hat ein Mensch mit §27 kein genehmigtes Lager, allerdings kann es Einschränkungen bei der Erteilung geben. Sind solche allerdings nicht in der Erlaubnis vermerkt, so kann er aufbewahren, wo er will, so lange die grundsätzlichen Vorgaben durch die 2. Verordnung eingehalten werden.

Posted
Genau das ist der springende Punkt.

Richtig. In meinem §27 sind auch kuriose Auflagen und Beschränkungen drin, jedoch keine Auflage bzgl. des Aufbewahrungsortes oder des Ortes, wo NC-Pulver in Patronen verladen werden darf.

Wobei ich allerdings nicht nachvollziehen kann, warum ein SB örtliche Auflagen machen sollte, da die Sache nach der 2. Verordnung geregelt ist und somit im Prinzip unerheblich ist, wo genau die Aufbewahrung stattfindet.

Posted

Ist halt für viele Genehmigungsbehörden ein Stück Sicherheit, wenn das genau definiert wird. Zwingend erforderlich ist es natürlich (wie auch bei der Waffenverwahrung wo zwar auch oft nachgefragt, aber dann nichts besonderes festgesetzt wird) nicht unbedingt.

Posted

Bei uns kommt kein SB zum Ortstermin. Dafür haben sie keine Zeit.

Allerdings steht in meinem §27, dass ich nichtverbrauchtes Pulver nur in dem angegebenen Raum in meinem Haus, mit genauer Anschrift, aufbewahren darf.

Posted
Ist halt für viele Genehmigungsbehörden ein Stück Sicherheit, wenn das genau definiert wird.

Hmmm, den Sicherheitsgewinn kann ich jetzt nicht erkennen.

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