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IGNORED

Verbotene Waffe


Tribun112

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Guten Tag,

ich möchte euch gerne eine Begebenheit aus unserem Herbsturlaub in Berlin erzählen.

Vor einem Fahrstuhl in einem öffentlichen Gebäude wurde eine Sicherheitskontrolle von einem privaten Sicherheitsdienst durchgeführt.

Ich wurde nach ess- und trinkbarem sowie nach einem Taschenmesser gefragt.

Ich bejate dies denn, all diese Sachen befanden sich in meinem Rucksack. So übergab ich ihm diesen zur Aufbewahrung.

Der Sicherheitsmann wollte jedoch das Messer sehen. Ich öffnete den Rucksack und zeigte ihn mein EINHANDESSER.

"Dieses ist eine in Deutschland verbotene Waffe. Entweder sie verzichten

auf die Rückgabe oder wir rufen die Polizei."

So tönte der Sicherheitsmann

und die Menschen um uns herum sahen mich an wie Osama persönlich.

Für meine Familie und mich eine sehr unangenehme Situation. Ich habe nun

vorgezogen ihm das Messer zu überlassen und wir betraten dann den Aufzug.

Als wir nach einiger Zeit das Gebäude wieder verlassen wollten habe ich

den Mann nochmal aufgesucht.

Es war jedoch zwecklos. Das Messer hat er behalten.

Er wollte auch nicht meine Personalien aufnehmen, worum ich ihn gebeten hatte.

Ich schrieb nun selber meinen Namen auf einen Zette und forderte ihn auf diesen zu den Messer zu legen damit es zugeordnet werden kann.

" Darüber wird sich der Staatsanwalt sehr freuen" gab er mir noch mit auf den Weg.

Zuhause wollte ich dann bei der Polizei eine Anzeige wegen Unterschlagung

erstatten.

Doch davon riet man mir bei der Polizist ab das Messer an sich sei zwar

nicht verboten, aber

§ 42a WaffG

Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge ( EINHANDMESSER ) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Ich dachte ich versinke im Boden. Ich Blödmann übergebe dem Typen auch noch meinen Namen.

Ich wollte mich jedoch nicht mit dem Verlust meines Messers abfinden und suchte nach Informationen bei Bekannten und im Netz.

Demnach sieht es wohl so aus das: Wenn ein halbwegs nachvollziehbarer Grund ( Pilzesuchen, Obstschälen, usw. ) beim „Führen“ in der Freizeit vorliegt.. wird normalerweise nichts gemacht…außer man redet sich um Kopf und Kragen oder ist als waffenrechtlich ungeeignet einzustufen. ( zitat eines Kripobeamten)

Ich hatte nicht nur einen Apfel sondern auch eine Orange im Rucksack.

Desweiteren bin ich Feuerwehrbeamter und habe mit diesem Messer schon so mache kleine Hilfeleistung, auch außerdienstlich, getätigt.

Ich besaß das Messer seit mehr als 15 Jahren, es geht mir nicht um die 120 DM die es mal gekostet hat.

Ich will mich einfach nicht kriminalisieren lassen nur weil ich ein Taschenmesser dabei hatte und den faden Beigeschmack,

dass der Typ nun mit meinem Messer rumläuft, werde ich auch nicht los..

Was mach ich nur? Lohnt sich der Aufwand einer Anzeige? Ich brauche doch bestimmt Rechtsbeistand.

Ich habe versucht in meiner Stadt einen Rechtsanwalt der sich mit Waffenrecht auskennt zu finden.

Ha, keine Chance.

Vieleicht hat ja jemand hier im Forum einen Rat für mich.

Danke, Michael

Geschrieben

Gerade das sind Fälle, in denen man klagen sollte und muss, sonst ändert sich an diesen Gesetzen nie etwas.

Das sagt sich anhand des Streitwerts immer leicht aus der Ferne, ich weiss.

Das widerlich schergenhafte, obrigkeitshurige und inkompetente Geschwätz dieses "Sicherheitsdienstes" bzw. des Kripobeamten ("waffenrechtlich ungeeignet"???) sollte man eher unkommentiert lassen.

Orange und Apfel und Messer im Rucksack, von deiner Familie bezeugt, machen einen sozial anerkannten Grund aus.

Ein anderes Messer hast du niemals besessen, also hast du dieses benutzt. Das müßte reichen.

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Wenn sich das Messer im Rucksack befand, war es zudem kein Führen sondern lediglich Transport. Und der ist immer noch erlaubt.

Geschrieben
Ich öffnete den Rucksack und zeigte ihn mein EINHANDESSER.

Dann war es in einem verschlossenen Behältnis. Du hast es nicht verbotenerweise geführt.

"Dieses ist eine in Deutschland verbotene Waffe. Entweder sie verzichten

auf die Rückgabe oder wir rufen die Polizei."

Das ist Bullshit. Einhandmesser sind in der Bananenrepublik nicht verboten. Sie unterliegen seit dem 01.04.2008 einem Verbot des Führens, d.h. du darfst es nicht zugriffsbereit transportieren. Das ist alles

Gast God of Hellfire
Geschrieben
"Dieses ist eine in Deutschland verbotene Waffe. Entweder sie verzichten

auf die Rückgabe oder wir rufen die Polizei."

Mich wundert dabei auch immer wieder, daß soviele türkische Ramschläden in Deutschland eine Genehmigung zum Handel mit verbotenen Waffen bekommen.

Geschrieben
Dann war es in einem verschlossenen Behältnis. Du hast es nicht verbotenerweise geführt.

Sie unterliegen seit dem 01.04.2008 einem Verbot des Führens, d.h. du darfst es nicht zugriffsbereit transportieren. Das ist alles

Ich bezweifel, daß der Rucksack abschließbar war und wenn nicht dann war es leider zugriffsbereit. Die Frage ist: Wie groß/lang war denn die Klinge?

Wiso wurdest Du denn nach Ess,- und Trinkbaren sowie Waffen vor einem Fahrstuhl gefragt. Was habt ihr denn besucht?

Das klingt für mich, als hättest Du Dich wohl überrumpeln lassen. Mir ist nicht bekannt, daß Sicherheitsdienste Dinge einfachso beschlagnahmen dürfen oder irre ich mich da?

Geschrieben
Ich öffnete den Rucksack und zeigte ihn mein EINHANDESSER.

In diesem Moment war es nicht mehr Transport, sondern Führen.

Der Sicherheitsmuckel darf das Messer aber nicht einbehalten.

Er hat es unterschlagen.

Geschrieben

Ich schließe mich der Argumentation meiner Vorschreiber an. Der Rucksack ist ein verschlossenes Behältnis, somit wurde das Messer nicht geführt, zumal sich als Rucksackwanderer wahrscheinlich sogar eine Führerlaubnis nach in 42a definierten Ausnahme ergeben könnte.

Das Messer ist kein verbotener Gegenstand, wie der Sicherheitsbeamte angab, so muss man an der Sachkunde des Sicherheitsmännchen stark zweifeln. Zumal er sich selbst strafbar gemacht hätte, wenn es den tatsächlich ein verbotener Gegenstand gewesen wäre. Auch er dürfte dann damit keinen Umgang haben.

Das ist für mich mindestens am Rande einer Nötigung, denn er hat durch sein rigides Auftreten die Rechtsunsicherheit des Besitzers ausgenutzt um einen falschen Tatsachenhergang herzustellen. Das auch noch mit Androhung weiterer unnötiger Schritte.

Ich würde umgehend Anzeige erstatten.

Selbstverständlich hat er das Messer wieder herauszugeben.

Zur Vollständigkeit den kompletten 42a WaffG:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1.Anscheinswaffen,

2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht

1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

2Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Und wie geht er jetzt weiter vor um sein Messer zurückzubekommen und dem Securitymuckel den Ar... aufzureißen?

Geschrieben
Und wie geht er jetzt weiter vor um sein Messer zurückzubekommen und dem Securitymuckel den Ar... aufzureißen?

Es wird ja mal Zeit, dass endlich jemand als Betroffener klagt, um auch den 42a und diese blöde Ausnahmeformulierung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Ich denke, man muss doch nicht gleich einen Anwalt einschalten. Anzeige bei der nächsten Polizei müsste doch erstmal reichen um den Ball ins rollen zu bringen, oder? Ist tatsächlich Nötigung im Spiel, ist das doch eine Straftat, wo der Staatsanwalt ohnehin tätig wird. Da brauchts doch keinen eigenen Anwalt.

Geschrieben
Der Rucksack ist ein verschlossenes Behältnis, somit wurde das Messer nicht geführt

Hmm, geschlossen wohl schon. Aber VERschlossen ? <_< Ich geh mal davon aus, dass am Rucksack nur ein Reißverschluss ohne Vorhängeschloss war. Dann siehts rein rechtlich gesehen schlecht aus, auch wenn die ganze Sache eigentlich ein Witz ist.

Geschrieben
... Der Rucksack ist ein verschlossenes Behältnis...

Obacht: Hier droht die signifikante Gefahr, mit dieser Aussage gewaltig einzufahren.

Zwar ist der Rucksack zweiffellos ein Behältnis (im Gegensatz zur Hosentasche oder zum Briefumschlag), aber das war es dann auch schon.

Nur, um ganz sachte auf diesen Fallstrick hinzuweisen...

€: zu langsam...

Geschrieben

Es gibt zwei Aspekte:

1.) Dein Handeln. Nach meiner Meinung und auch dem Tenor hier im Forum ist nix Verwerfliches oder gar strafbares erfolgt.

2.) Das Handeln vom Security Dienst. Er hat Dir Dein Eigentum abgenommen. Das grenzt an Raub oder Unterschlagung, das Drängen zum Verzicht auf Dein Eigentum ist rechtswidrig. Meiner Meinung nach strafbar.

Unsere Meinungen helfen Dir nicht unbedingt weiter. Die Politik in Berlin hat eine ganz eigene Auffassung darüber, wie man mit bewaffneten Mensch umgeht, die ganze hanebüchene Klamotte mit dem §42a kommt von dort. Es ist aber Gesetz geworden. :pissed:

Das Forum Waffenrecht hielt mal eine Liste mit Anwälten zum Verwaltungsrecht/Waffenrecht vor. Ob die es jetzt sind, weiß ich nicht. Eventuell kann Dir ein Foren-Mitglied der rechtsverdrehendenberatenden Kunst hier weiterhelfen und einen geharnischten Brief an die Security Firma schreiben, das wäre ja der Weg, ohne Gericht Dein Eigentum mit dem Besitz wiederherzustellen.

Parallel könnte dieser Fall auch mal ordentlich an die große Glocke gehängt werden, musst Du aber wissen, ob Du Dir den Zores antust. Für den Fall würd' ich sogar 20€ für die KriegsAnliegenskasse ausloben.

Geschrieben

Wie war das jetzt mit dem Vorhängeschloss an der gesetzlich vorgeschrieben "verschlossenen" Originalverpackung von Munition ? Sorry, gehört nicht unbedingt schon wieder hierher.

Geschrieben
Ätsch Pesti. Ich war schneller ! :blum:

Erstaunlich. Trifft normalerweise nie zu, weder bei Entscheidungen noch beim Sex.

SCNR

Zurück zum Thema:

In meinen Augen ist es sehr fraglich, ob in bei Messer die selben Anforderungen an ein verschlossenes Behältnis gemacht werden kann, als die uns bekannte Regelung von Schusswaffen.

Außerdem ist ja noch die Frage offen, ob er nicht unter der Ausnahme des Führverbotes fällt, so dass die Frage des ordnungsgemäßen Transports irrelevant ist.

Dennoch. Auch wenn er unberechtigterweise geführt hätte, so wäre das ganz klar eine OWI. Wohl kaum würde so was bei Ersttat und ohne jeglichen Verdacht einer (bevorstehenden) Gewalttat mit der angedrohnten Höchstbuße von 10.000 € enden. Sollte das nicht fallen gelassen werden, sind 100 € höchstwahrscheinlich.

Aber auch in diesem Fall, hat der Sicherheitsdienst immer noch nicht das Recht, das Messer zu beschlagnahmen. Es hätte es spätestens beim Verlassen des Gebäudes zurückgeben müssen.

Geschrieben

- Ein Rucksack ist in aller Regel kein verschlossenes Behältnis - daher verbotenes Führen.

- Der Mann vom Sicherheitsdienst hat das Hausrecht ausgeübt. Einfach mal nach der Hausordnung fragen (Funk- oder Fernsehturm?).

- Nötigung wenn angekündigt wird die Polizei einzuschalten? Nein! Nennt man dann Drohung mit sozialadäquatem Übel.

Geschrieben

@Tribun112

Hast Du wenigstens die Personalien vom Sicherheitsmann oder den Namen der Securityfirma gemerkt/notiert?

@Reinickendorfer

Hausrecht heißt nicht,daß jemand dir einfach deine Sache abnehmen darf. Es darf dir der Zutritt verweigert oder Du zum verlassen des Gebäubes aufgefordert werden und das wars. Stell Dir mal vor, Du kriegst Besuch und sagst zu ihm: Los gib mir jetzt dein Portemonaie weil ich bin der Hausherr und übe mein Hausrecht aus.

Geschrieben
- Der Mann vom Sicherheitsdienst hat das Hausrecht ausgeübt. Einfach mal nach der Hausordnung fragen (Funk- oder Fernsehturm?).

Diebstahl im Namen des Hausrechts ist also legal?

Die Optionen waren Aufgabe des Eigentums oder Polizei. Umkehren und heim gehen war keine Option. Der Sicherheitsheini hätte wahrscheinlich versucht den "Übeltäter" vorläufig festzuhalten, bis die Polizei anrückt.

Geschrieben

Warum denn gleich klagen, der Sicherheitsdienst wird ja bekannt sein, den Sicherheitsmann kann man ob der Kontrollzeit feststellen - kurzer Brief an den Sicherheitsdienst mit der Aufforderung das Messer an Dich zu schicken mit ner Frist. Warum soll denn immer gleich irgendwo eine Anzeige erfolgen ?

Ich will mal den Staatsanwalt sehen der wegen eines Messers im Rucksack den Du sogar abgeben wolltest und auf Geheiss des Sichheitsmannes geöffnet wird hier ein Strafbefehl ausstellt.

Also - wir sollten mal die Kirche im Dorf lassen.

Das Messer gehört Dir. Und ich würde es mir wieder holen. Überlege mal was der wohl mit dem Messer gemacht hat ? Gleich verschlossen ?

Also nur meine Meinung.

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Das Messer gehört Dir. Und ich würde es mir wieder holen. Überlege mal was der wohl mit dem Messer gemacht hat ? Gleich verschlossen ?

Wahrscheinlich hat er sich darüber gefreut, daß er jetzt ein schönes Einhandmesser hat.

Geschrieben
Zitiere doch mal explizit die Fundstelle :chrisgrinst:.

Hier:

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

Gleiches Gesetz, anderes Thema. Wie will man ableiten, daß ein Behältnis nur mit Vorhängeschloss, Kabelbinder etc. (also mit zweckbestimmter Vorrichtung) Verschlossen sein kann, wenn Klebstoff und Pappe für ein "Packung" sonst ausreichen. Zu ist zu...

Ja, ich weiß. Ich bin nicht maßgeblich. Ich hab' bestimmt auch nicht soviel Ahnung. Aber mir gefällt das Argument ganz gut. Und wenn Du es mit kurzen, einfachen Worten zerpflücken kannst, lerne ich gern dazu. Wenn ich's in WO hätte finden können, dann muss ich noch ein bisschen besser suchen lernen. Ansonsten Sorry.

:s84: Ich bin zu langsam... Thanx S.P.

Was soll man dann zu Fr. Fograscher's Äußerungen im Nachgang zu der Änderung sagen ? Und gibt es nicht auch Behältnisse die ausreichend verschließbar sind ohne Schloss ? Was ist mit Schachtelungen, also Gürteltasche im Rucksack ?

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