LXS Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Hallo zusammen, ich habe bereits eine grüne WBK und nun 2 Bedürfnisse für ein Selbstladegewehr (grün) und einen UHR (gelb) vorliegen. Jetzt lese ich immer nur von Sachkundenachweise nach § 7. Meine Sachkunde ist schon ein paar Jahre her (1995) und ist nach § 31 erfolgt. Könnte mir das auf dem Landratsamt Probleme machen? VG, Alex
alzi Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 In der Regel gibt es da keine Probleme. Deine Sachkunde ist nachwievor gültig, lediglich die Anordnung der Paragraphen im WaffG hat sich geändert. gruß alzi
zum_zweiten Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 In der Regel gibt es da keine Probleme. Deine Sachkunde ist nachwievor gültig, lediglich die Anordnung der Paragraphen im WaffG hat sich geändert.gruß alzi Das kann sein, muss aber nicht. Die Sachkundenachweise können durchaus ihre Gültigkeit verlieren, wenn es zwischen dem Zeitpunkt der Sachkundeprüfung und dem Antrag bedeutende Gesetzesänderungen gab und dadurch die Sachkunde nicht auf dem neuesten Stand ist. Sollte der SB in diese Richtung Probleme machen, hilft aber oft der Nachweis, regelmäßig am Schießen teilgenommen zu haben - damit kann indirekt nachgewiesen werden, dass man sich mit dem Thema "Waffen" und damit auch "Waffenrecht" und seinen Änderungen befasst hat. Das Thema hatten wir doch auch schon mal hier im Bauchnabel des waffenrechtlichen Allgemeinwissens... Darum: Guten Mutes auf ins Amt - und einfach mal schauen, was kommt. Wenn keine Fragen gestellt werden, ist doch alles ok. Und wenn doch, dann kannst Du ja das Argument bringen und abwarten, was passiert...
willi53 Posted October 22, 2008 Posted October 22, 2008 Das kann sein, muss aber nicht. Die Sachkundenachweise können durchaus ihre Gültigkeit verlieren, wenn es zwischen dem Zeitpunkt der Sachkundeprüfung und dem Antrag bedeutende Gesetzesänderungen gab und dadurch die Sachkunde nicht auf dem neuesten Stand ist.Sollte der SB in diese Richtung Probleme machen, hilft aber oft der Nachweis, regelmäßig am Schießen teilgenommen zu haben - damit kann indirekt nachgewiesen werden, dass man sich mit dem Thema "Waffen" und damit auch "Waffenrecht" und seinen Änderungen befasst hat. Das Thema hatten wir doch auch schon mal hier im Bauchnabel des waffenrechtlichen Allgemeinwissens... Darum: Guten Mutes auf ins Amt - und einfach mal schauen, was kommt. Wenn keine Fragen gestellt werden, ist doch alles ok. Und wenn doch, dann kannst Du ja das Argument bringen und abwarten, was passiert... Die Argumentation ist schwar nachvollziehbar. Wenn das so ist, dürfte jeder Sportschütze, der seit 10 Jahren aktiv ist, keine gültige Sachkunde mehr nachweisen können. Hier gilt der Bestandsschutz. Sachkundeprüfung abgelegt, anerkannt .. und das wars. "Indirekte" Nachweise sieht der Gesetzgeber nicht vor.
zum_zweiten Posted October 22, 2008 Posted October 22, 2008 Die Argumentation ist schwar nachvollziehbar. Wenn das so ist, dürfte jeder Sportschütze, der seit 10 Jahren aktiv ist, keine gültige Sachkunde mehr nachweisen können. Hier gilt der Bestandsschutz. Sachkundeprüfung abgelegt, anerkannt .. und das wars. "Indirekte" Nachweise sieht der Gesetzgeber nicht vor. Über den Sinn und Unsinn der Verwaltungspraxis wollen wir lieber nicht streiten - es kommt nur tatsächlich vor, und die Begründung ist dann, dass durch die massiven Veränderungen im Inhalt und auch im Umfang der Sachkundeausbildung mancher Altschütze nicht auf dem neuesten Stand ist. Vor allem nicht die, die ihre Schätzchen zuhause durch putzen abnutzen... In puncto "indirekte Nachweise" denk doch mal an das Stichwort "Ermessen", die Redewendung "die Annahme rechtfertigen" etc, der SB hat viel Spielraum. Und wenn bereits einmal die Sachkunde nachgewiesen wurde, KANN im persönlichen Gespräch der Antragsteller den SB überzeugen, dass er fachlich noch auf der Höhe ist. Dafür wäre dann der indirekte Nachweis mittels Schießbuch und beispielsweise Kenntnisse über die Änderungen bei der Aufbewahrung hilfreich. Wie gesagt, hilfreich. Wenn der SB der Meinung ist, die Sachkunde ist verfallen, hast Du ein Problem. Und noch einmal: Es ist nur eine Argumentationshilfe, die ich verschlage. Kein Kniebeugen vor der Verwaltung. SB, hilf - schreib mal was aus der Praxis!
PaleRider Posted October 22, 2008 Posted October 22, 2008 Zu § 7: Sachkunde 7.1 Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prüfungsverfahren sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, anderweitige Nachweis der Sachkunde sind in § 3 AWaffV geregelt. Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter. so steht es geschrieben
LXS Posted October 22, 2008 Author Posted October 22, 2008 Alles klar! Danke Euch! Dann auf ins Amt :-) VG, Alex
Sachbearbeiter Posted October 22, 2008 Posted October 22, 2008 PaleRider hat den Entwurf zur WaffVwV vom 27.01.2006 zitiert und so wird es auch gehandhabt. Nur wenn jemand vor dem 01.04.2003 eine Sachkundeprüfung absolviert hat und damit bis zu diesem Zeitpunkt keine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt bzw. erhalten hat wird die Genehmigungsbehörde eine aktuelle Sachkundeprüfung fordern, weil die alte nicht den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG entsprechen würde. Wenn die alte Sachkunde nur für bestimmte Waffenarten ausgestellt worden ist (gabs allerdings recht selten) sieht das natürlich - wie auch nach den heutigen Bestimmungen - anders aus. Wenn mit einer alten Sachkunde aber schon WBK erteilt worden sind, wird diese akzeptiert, weil man davon ausgehen kann, dass die Handhabung mit Waffen sitzt. Viele Waffenbehörden weisen in diesen Fällen mit ein paar Sätzen auf die wesentlichen geänderten WaffG-Bestimmungen hin (insbesondere zur Waffenverwahrung, Verbringung, Mitnahme und verbotenen Waffen).
zum_zweiten Posted October 22, 2008 Posted October 22, 2008 PaleRider hat den Entwurf zur WaffVwV vom 27.01.2006 zitiert und so wird es auch gehandhabt.Nur wenn jemand vor dem 01.04.2003 eine Sachkundeprüfung absolviert hat und damit bis zu diesem Zeitpunkt keine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt bzw. erhalten hat wird die Genehmigungsbehörde eine aktuelle Sachkundeprüfung fordern, weil die alte nicht den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG entsprechen würde. Wenn die alte Sachkunde nur für bestimmte Waffenarten ausgestellt worden ist (gabs allerdings recht selten) sieht das natürlich - wie auch nach den heutigen Bestimmungen - anders aus. Wenn mit einer alten Sachkunde aber schon WBK erteilt worden sind, wird diese akzeptiert, weil man davon ausgehen kann, dass die Handhabung mit Waffen sitzt. Viele Waffenbehörden weisen in diesen Fällen mit ein paar Sätzen auf die wesentlichen geänderten WaffG-Bestimmungen hin (insbesondere zur Waffenverwahrung, Verbringung, Mitnahme und verbotenen Waffen). Danke für die Info - interessant!
Recommended Posts
Archived
This topic is now archived and is closed to further replies.