TuT Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Hallo erst einmal alle zusammen!! Ich bin neu hier seit gestern in diesem Forum und hoffe nun auf eure HILFE, gestern bin ich auf unser Ordnungsamt in Thüringen mit einem vom VdRBw ausgestellten Bedürfnis für eine Kurzwaffe in 9mm Para. Die gute Tante da hat mir den Voreintrag verweigert da ich laut ihrer Meinung nicht genug Schießen war in diesem Jahr mit meiner schon vorhandenen Kurzwaffe (6 Einträge) ich jedoch 24 Einträge habe (Langwaffe und Kurzwaffe gemischt), kann ich ihre Begrünung nicht nachvollziehen. Jetzt meine Frage, weiß jemand Gesetzestexte oder was anderes worauf ich mich berufen kann und der lieben Tante vom Oa vorlegen kann????? Wäre euch sehr dankbar für schnelle Hilfe da ich die Pistole bis Donnerstag zum Wettkampf brauche!!! Gruß TuT
Mausebaer Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Hat sie ihn Dir den Voreintrag als schriftlichen Bescheid verweigert oder hat sie Dich einfach wieder weggeschickt? Woher weiß die eigentlich, wieviel Du schießt?
Guest Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 die "gute Tante", wie du sie verniedlichst hat recht. Wahrscheinlich kennt sie sich im Gesetz besser aus als wir. Du hast nicht regelmäßig geschossen, für einen Sportschützen zuwenig. Wahrscheinlich willst du nur mal rumballern, und genau das soll ja verhindert werden. Es ist in ordnung, wenn sie dir den Voreintrag verweigert.
Gottfried Tabor Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Wenn Dein Verband Dein Bedürfmis bestätigt hat , dann darf er das nur deshalb , weil Du die geforderte Mindestzahl an Übungseinheiten - nämlich 1 pro Monat oder 18 pro Jahr nachweisen konntest und dann hat die Tante das auch so zu akzeptieren , weil die Prüfung dem Verband obliegt und nicht ihr . Soweit ist bei Dir alles im grünen Bereich und vollkommen in Ordnung . Was aber "schnell" angeht , da sehe ich schwarz . Die Herrschaften lassen sich zumeist nur unwillig und zäh von ihrer vorgefaßten , falschen Meinung abbringen. Versuch es über denjenigen , der Dir das Bedürfnis bestätigt hat. Ihr Verhalten sagt de facto aus , daß ER falsch gehandelt hat . DAS richtigzustellen sollte schon sein eigenes Selbstverständnis erfordern ! Gruß G.T.
Gottfried Tabor Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Wahrscheinlich kennt sie sich im Gesetz besser aus als wir. Nein , sie kennt sich nur ähnlich schlecht aus wie DU
piffpaff Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Du bist im Recht. Bis Donnerstag den Eintrag zu bekommen halte ich für mehr als schwierig. Wende dich am besten an Deinen Landesbeauftragten Schießsport; dieser hat ja Deinen Antrag seitens VdRBw geprüft. Er soll doch bitte mal die Sachbearbeiterin bzw. gleich deren Vorgesetzten aufklären. Die gute Dame ist offenbar mit den Vorgaben des Waffengesetzes nicht so ganz vertraut... @Miroku47 Der TE hat 24 Schießen im Jahr nachgewiesen! Die SB will kraft eigener Arroganz aber für einen KW-Eintrag offenbar nur KW-Termine anerkennen! Also ist sie im Unrecht!
TuT Posted October 21, 2008 Author Posted October 21, 2008 die "gute Tante", wie du sie verniedlichst hat recht.Wahrscheinlich kennt sie sich im Gesetz besser aus als wir. Du hast nicht regelmäßig geschossen, für einen Sportschützen zuwenig. Wahrscheinlich willst du nur mal rumballern, und genau das soll ja verhindert werden. Es ist in ordnung, wenn sie dir den Voreintrag verweigert. Diese gute Tante kennt sich überhaupt nicht aus, sie ist nur eine Vertretung! Und nein ich will nicht nur "rumballern", ich bin Selbstständig und nutze jede freie Minute aus um mein Hobby nachzugehen!!! Diese 24 Einträge beziehen sich nur auf dieses Jahr, ok dafür sind es ein bißchen wenige aber das jahr ist noch lang! Was mir weiterhelfen würde wäre irgendein § worauf ich mich berufen kann! Gruß TuT
TuT Posted October 21, 2008 Author Posted October 21, 2008 Hat sie ihn Dir den Voreintrag als schriftlichen Bescheid verweigert oder hat sie Dich einfach wieder weggeschickt?Woher weiß die eigentlich, wieviel Du schießt? Sie hat es nicht schriftlich begründet sondern mich nur weggeschickt, oder besser gesagt ich bin dann weg gegangen da ihr Tonfall mir überhaupt nicht zugesagt hat!!
Guest God of Hellfire Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Sie hat es nicht schriftlich begründet sondern mich nur weggeschickt, oder besser gesagt ich bin dann weg gegangen da ihr Tonfall mir überhaupt nicht zugesagt hat!! Wie lange fungiert die Dame denn noch als Vertretung? Ist die übliche SB denn kompetenter? Gruß GOH
Guest Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Die WaffVwV sagt dazu: Zu § 14: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen 14.1 § 14 Abs. 1 Satz 1 enthält eine spezialgesetzliche Regelung über das Alterserfordernis für den Privatbesitz von Sport-Schusswaffen und -munition: Das Mindestalter für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis Kal. 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule und Einzellader- Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zum Zweck des sportlichen Schießens beträgt unabhängig, ob das Bedürfnis nach § 8 oder nach § 14 zu bewerten ist, 18 Jahre. Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter 21 Jahre, sofern ein positives Gutachten nach § 6 Abs. 3 vorgelegt werden kann; liegt dieses Gutachten nicht vor, beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Bei Antragstellern, die 21 und noch nicht 25 Jahre alt sind und deren geistige Eignung nicht auf der Grundlage eines Gutachtens nach § 6 Abs. 3 festgestellt ist, ist die Erlaubnis auf den Erwerb von Schusswaffen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschränken. Diese inhaltliche Beschränkung ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu befristen. Für den Umgang auf Schießstätten sind die Freistellungsregelungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 einschlägig. 14.2 § 14 Abs. 2 enthält eine Regelung für Sportschützen in Vereinen anerkannter Verbände (organisierte Sportschützen). Schießsportvereine im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch Schießleistungsgruppen oder Reservistenarbeitsgemeinschaften. Auch in Deutschland lebende Schießsportler, die dieser Tätigkeit nur im Ausland nachgehen, können sich nicht auf die Vorschrift des § 14 berufen. Unter dem Gesichtspunkt sachgerechter Gleichbehandlung können schießsportliche Bedürfnisträger nach § 8 Abs. 1 nicht die Erleichterungen und Vorteile in Anspruch nehmen, die organisierten Sportschützen eingeräumt sind (insbesondere die Möglichkeit einer Gelben WBK nach § 14 Abs. 4 oder der Einräumung des Sportschützen-Kontingentes ohne weitergehende Glaubhaftmachung des Bedürfnisses nach § 14 Abs. 3); andererseits können sie in Bezug auf restriktive Regelungen (z. B. die Mindestbetätigungsfrist von einem Jahr nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3) nicht besser gestellt werden als organisierte Sportschützen. 14.2.1 § 14 Abs. 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass - der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also in der Regel 18mal verteilt über das ganze Jahr, betrieben hat (Nummer 1); - die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach § 15 Abs. 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer 2); der Fall dass mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Das Bedürfnis ist zu verneinen, wenn der Antragsteller für seine Schießübungen bereits ausreichend mit Schusswaffen versehen ist. Der Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbescheinigung zu vergewissern, über welchen Waffenbestand der Antragsteller bereits verfügt. Hierfür ist es erforderlich, dass der Sportschütze dem Verband schriftlich sämtliche für den Schießsport erworbene erlaubnispflichtige Schusswaffen angibt, die sich in seinem Besitz befinden, und dies mit der Kopie der WBK belegt. Es sind nur solche Verbandsbescheinigungen anzuerkennen, die die Zulassung der Waffe und die Erforderlichkeit des Erwerbs unter Bezugnahme auf eine konkrete Disziplin der genehmigten Sportordnung bestätigen. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Über wiederholt auftretende oder grobe Mängel in vorgelegten Bedürfnisbescheinigungen unterrichtet die jeweilige Waffenbehörde die nach § 48 Abs. 1 zuständige Landesbehörde, die das Bundesverwaltungsamt unterrichtet. Die Möglichkeit der Ausstellung durch einen angegliederten Teilverband besteht kraft Gesetzes, bedarf also keiner Delegation durch den Verband. Andererseits ist dieses Merkmal zwecks Gewährleistung von Objektivität und Kompetenz eng auszulegen und bezieht sich regelmäßig nur auf oberhalb der Vereinsebene angesiedelte Untergliederungen eines Dachverbandes. Unbeschadet dessen kann der Verband auf zivilrechtlichem Wege andere (natürliche oder juristische) Personen zur Ausstellung von Bescheinigungen bevollmächtigen; in diesem Fall wird das Verhalten des Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber unmittelbar zugerechnet. 14.2.2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK. 14.3 Nach § 14 Abs. 3 werden ohne eine über die Erfordernisse des Absatzes 2 Satz 2 hinausgehende Bedürfnisbescheinigung dem organisierten Sportschützen bis zu drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zuzüglich der dazugehörigen Munition (so genanntes Sportschützen-Kontingent) zugestanden. Eine Überschreitung des Kontingentes setzt eine Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes voraus, in der die besonderen Gründe hierfür, wie sie sich aus Absatz 3 Nr. 1 oder 2 ergeben, genannt werden. Der bescheinigende Ver band muss den einschlägigen Waffenbestand des Sportschützen berücksichtigen. Die Bescheinigung muss darüber hinaus Aussagen darüber enthalten, dass der vorhandene Bestand für den geltend gemachten Zweck nicht ausreicht. Können im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung durch die Waffenbehörde Bedenken nicht ausgeräumt werden, ist das Bundesverwaltungsamt zu unterrichten. 14.4 § 14 Abs. 4 enthält für den Bereich des organisierten Sportschützenwesens einen Sonderfall. Die Vorschrift ermöglicht Sportschützen, ohne Voreintrag bestimmte Schusswaffen zu erwerben. Bei Antragstellern, die noch nicht 25 Jahre alt sind und die als mindestens 21jährige ein Gutachten nach § 6 Abs. 3 nicht vorlegen können, ist die Erlaubnis auf den Erwerb von Schusswaffen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschränken. Eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 zum Erwerb und – wie sich aus der Eintragungsantragsfrist des § 14 Abs. 4 Satz 2 ergibt - vorübergehenden Besitz der dort genannten Schusswaffen kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfüllt sind. Die Bescheinigung eines Schießsportvereins ist nicht ausreichend. Allerdings muss neben diesen Voraussetzungen materiell ein Bedürfnis für die erworbene Waffe vorliegen, ohne dass es hierfür generell vorab bei Ausstellung oder Eintragung durch die Behörde der formellen Bedürfnisbescheinigung des Verbandes bedarf. Das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ist anwendbar (s. Nummer 14.2.2). Der Inhalt des Bedürfnisses ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2. Bei Ausstellung der Gelben WBK weist die Behörde den Antragsteller darauf hin, dass jederzeit eine Prüfung des materiellen Bedürfnisses durch die Waffenbehörde erfolgen kann mit der Folge, dass die Eintragung weiterer Waffen abgelehnt werden kann, wenn ein materielles Bedürfnis nicht vorhanden ist. 14.4.1 Ausstellung der Gelben WBK 14.4.1.1 Der Antragsteller hat für die erste Waffe eine Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes oder eines diesem angegliederten Teilverbandes vorzulegen, in der Folgendes bestätigt wird: - Die Verantwortlichkeit des anerkannten Schießsportverbandes für die Ausstellung der Bescheinigung; - der Name des Vereins, in dem der Schütze schießt; - das Datum des hierfür geltenden Anerkennungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes; - die Bestätigung der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 (Nr. 14.2.1). - Bestätigung, dass der Schießsportverein, in dem der Antragsteller Mitglied ist, über geregelte ausreichende Nutzungsmöglichkeiten für Schießübungen mit erlaubnispflichtigen Waffen (eigene Schießstätte bzw. Nutzungsvereinbarung) verfügt. 14.4.1.2 Bei der Ausstellung der Gelben WBK ist das Dokument nach dem Muster in Anlage 4 zu verwenden. Die Erlaubnis hat die Angaben nach Nummer 10.9 zu enthalten. Sie erfolgt für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 genannten Waffen (Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier- Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Perkussionswaffen) und dafür bestimmte Munition. Bei Antragstellern, die noch nicht 25 Jahre alt sind und die als mindestens 21jährige ein Gutachten nach § 6 Abs. 3 nicht vorlegen können, ist in der Gelben WBK zu vermerken, dass die Erlaubnis auf den Erwerb von Schusswaffen nach Absatz § 14 Abs. 1 Satz 2 beschränkt ist; diese Beschränkung ist aufzuheben, wenn der Antragsteller ein Gutachten vorlegt oder das 25. Lebensjahr vollendet hat. 14.4.2 Die durch das Ausstellen der ersten Waffenbesitzkarte dokumentierte Erlaubnis ermöglicht dem Inhaber den Erwerb von Waffen und deren vorübergehenden Besitz bis zur behördlichen Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte. Diese ist nach § 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 3 binnen zwei Wochen zu beantragen. Zum Nachweis darüber, dass die Zwei-Wochen-Frist noch nicht verstrichen ist, bedarf es entweder eines Eintrages durch die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 berechtigte Person in das Erlaubnispapier oder einer Bescheinigung des sonstigen Überlassers mit dem Erwerbsdatum. Erst durch die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte wird die Erlaubnis zum dauernden Besitz erteilt. 14.4.3 Bei der behördlichen Eintragung erworbener Waffen in die Waffenbesitzkarte ist die Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes zum Nachweis des Bedürfnisses des Sportschützen nicht erforderlich. Die erworbene Waffe ist in die Waffenbesitzkarte einzutragen, wenn ihr Erwerb erlaubt war. (Für den Sportschützen ein Komplettzitat des betreffenden Absatzes) Somit ist der Trainingsnachweis mit irgendeiner erlaubnispflichtigen Waffe durchzuführen und unterscheidet nicht zwischen Lang und Kurz. Weiterhin auch gleich ein Bedürfnis für eine auf gelber WBK passenden Waffe beantragen und gelbe WBK beantragen. Wat man hat, dat hat man.
TuT Posted October 21, 2008 Author Posted October 21, 2008 Der kommt Donnerstag wieder gott sei dank, aber verlass ist darauf auch nicht weil er öfters Krank ist aber kompetener ist er auf alle fälle! Deswegen bräuchte ich ja was, was ich der Tante notfalls vorlegen kann.
Mausebaer Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Eben! Woher weiß die, dass es nur 6 KW-Termine waren? Steht das bei Euch auf der Bedürfnisbescheinigung?
Guest God of Hellfire Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Der kommt Donnerstag wieder gott sei dank, aber verlass ist darauf auch nicht weil er öfters Krank ist aber kompetener ist er auf alle fälle! Deswegen bräuchte ich ja was, was ich der Tante notfalls vorlegen kann. Dann hast Du jetzt die Möglichkeit bis Donnerstag zu warten oder dich 2!!! Tage lang mit der Vertretungshohlfrucht rumzuschlagen. Gruß GOH
TuT Posted October 21, 2008 Author Posted October 21, 2008 Floppyk ich danke dir das ist doch mal was!!!! Eben!Woher weiß die, dass es nur 6 KW-Termine waren? Steht das bei Euch auf der Bedürfnisbescheinigung? Nein stehen sie nicht aber die Tante wollte unbedingt mein Schießbuch sehen! Wenn ich bedenke das diese Hohlfrucht der neue SB wird, ist mir jetzt schon schlecht!!!
Guest God of Hellfire Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Nein stehen sie nicht aber die Tante wollte unbedingt mein Schießbuch sehen! Für die Zukunft merken: Papier ist geduldig. ;-) Wenn ich bedenke das diese Hohlfrucht der neue SB wird, ist mir jetzt schon schlecht!!! Ist das nur Inhalt eines Albtraums oder wird die real den bisherigen SB ablösen?
TuT Posted October 21, 2008 Author Posted October 21, 2008 Na dann werde ich das Donnerstag ja doch noch schaffen!!! HOFFENTLICH HERZLICHEN DANK werde das Ergebniss dann mitteilen! Ist das nur Inhalt eines Albtraums oder wird die real den bisherigen SB ablösen? Das ist eine BITTERE Tatsache, sie wird ihn ablösen!!!
Guest God of Hellfire Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Das ist eine BITTERE Tatsache, sie wird ihn ablösen!!! Autsch.
Guest Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Bedenke aber, dass die von mir zitierte WaffVwV ein Entwurf und nie offiziell durchgegangen ist. Jedoch soll es einen (Innenmiszererlass ?) Erlass geben, dass die Länder angewiesen worden sind, danach zu handeln.
TuT Posted October 21, 2008 Author Posted October 21, 2008 Bedenke aber, dass die von mir zitierte WaffVwV ein Entwurf und nie offiziell durchgegangen ist. Jedoch soll es einen (Innenmiszererlass ?) Erlass geben, dass die Länder angewiesen worden sind, danach zu handeln. Ach ja, ist doch gerade das Hochgefühl wieder nen Stück gesungen
TuT Posted October 21, 2008 Author Posted October 21, 2008 Das hat mir noch ein bekannter geschickt aber da bräuchte ich den gesamten Text oder zumindestens wo es steht! Weiß das einer??? Der VdRBw schreibt 12 Schießtermine vor ? für Lang- und Kurzwaffen also gemischt!! Hintergrund: Wenn eine RAG insgesamt nur 12 Termine anbieten kann und z.B. diese auch nur im Wechsel möglich sind (was durchaus möglich ist und öfters vorkommt), so muß dem Schützen dennoch die Möglichkeit eingeräumt werden, Lang- und Kurzwaffen zu erwerben, um z.B. auch an Meisterschaften teilnehmen zu können, was ja auch von den Ordnungsämtern gefordert wird!! Überdies dürfen innerhalb 6 Monaten nur 2 Waffen erworben werden!
Scott Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 die "gute Tante", wie du sie verniedlichst hat recht.Wahrscheinlich kennt sie sich im Gesetz besser aus als wir. Du hast nicht regelmäßig geschossen, für einen Sportschützen zuwenig. Wahrscheinlich willst du nur mal rumballern, und genau das soll ja verhindert werden. Es ist in ordnung, wenn sie dir den Voreintrag verweigert. Die SBine in Thüringen legt Kraft eigener Inkompetenz neue Gesetze auf, und Du behauptest auch noch sie hat Recht! Hast Du schon Deine Sachkunde abgelegt? 24 Schießen im Jahr + Verbandsbescheinigung = Voreintrag (Ganz einfache Rechnung)
Sachbearbeiter Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 mit einem vom VdRBw ausgestellten Bedürfnis für eine Kurzwaffe in 9mm Para. Da Du Dein Bedürfnis wie vom Gesetzgeber nach § 14 WaffG gefordert per Verbandsbescheinigung nachgewiesen hast, kannst Du auf die Eintragung bestehen. Wenns nicht gemacht wird, würde ich mal höflich nach der Rechtsgrundlage ihres Begehrens anfragen und wenns dann immer noch nicht klappen sollte, einen förmlichen Versagungsbescheid auf Deinen Antrag fordern. Spätestens dann dürfte die holde Dame etwas mehr Rouge auf die Backen kriegen und ihre Felle mangels Begründbarkeit ihrer Fantasien davonschwimmen sehen...
Guest Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Mal eben so eine Frage: Hat dem SB eigentlich das Schießbuch bzw. die Trainingshäufigkeit zu interessieren? Das prüft doch der Verband der dann ein Bedürfnis ausstellt. Somit sollte dem SB doch diese Bedürfnisbescheinigung, Sachkundenachweis und evtl. Nachweis der Lagerung genügen. Man kann dem SB ja noch mit einer Persokopie weiter die Arbeit vereinfachen und entgegenkommen.
Tyr13 Posted October 21, 2008 Posted October 21, 2008 Hi, TuT und Willkommen. Dein Prob ist nicht ganz neu. Die Lösungsansätze sind auch generell genannt worden. Zum Einen hat die Sachbearbeiterin der Ordnungsbehörde nicht über dein Bedürfnis zu befinden. Diese Aufgabe ist an den Sportschützenverband delegiert worden. Es braucht sie also nur zu interessieren, ob die "Befürwortung" sachlich und formal richtig ausgefüllt ist. Ist das der Fall, dann sind folgende Hürden eigentlich beseitigt: - Du bist Sportschütze in einem anerkannten Verband - Du betreibst Schießsport regelmäßig seit mindestens einem Jahr in einem Verein - Die von Dir gewünschte Waffe ist zum sportlichen Schießen nach der SpO des Verbands geeignet und erforderlich Das sind die minimalen Voraussetzungen, die im §14 WaffG durch die Verbandsbescheinigung abgedeckt werden. Meist wird ja noch mehr geprüft... Durch die Ordnungsbehörde wird geprüft: - Eignung (alt genug ?) - Zuverlässigkeit - Sachkunde (Durch Dich mit Zeugnis zu belegen) Wenn es nur um einen Voreintrag geht, nicht um die komplette WBK, dann könntest Du den Termindruck ablegen, indem Du eine Leihe für den Wettkampfzeitraum ausmachst. Und ansonsten kannst Du die Dame nur darauf hinweisen, daß mit der Verbandsbescheinigung doch Dein Bedürfnis wirklich ordentlich belegt ist. Wenn sie den Voreintrag ablehnt, dann soll sie das schriftlich tun, in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Danach geht's dann zum Vorgesetzten oder zu Gericht. Oder halt warten bis der alte Hase von SB wieder da ist.
TuT Posted October 21, 2008 Author Posted October 21, 2008 Mal eben so eine Frage:Hat dem SB eigentlich das Schießbuch bzw. die Trainingshäufigkeit zu interessieren? Das prüft doch der Verband der dann ein Bedürfnis ausstellt. Somit sollte dem SB doch diese Bedürfnisbescheinigung, Sachkundenachweis und evtl. Nachweis der Lagerung genügen. Man kann dem SB ja noch mit einer Persokopie weiter die Arbeit vereinfachen und entgegenkommen. Hier scheint das so zu sein, ich mußte bei jedem Neueintrag mein Schießbuch vorzeigen und da man ja ein guter Bürger sein will, habe ich das auch getan!!! In Hessen wo ich geboren wurde war das alles viel einfacher! Die sind hier seit Erfurt so!!! Was ja auch ein bißchen verständlich ist.
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