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IGNORED

Voreintrag verweigert! Kann jemand helfen?


TuT

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo erst einmal alle zusammen!!

Ich bin neu hier seit gestern in diesem Forum und hoffe nun auf eure HILFE,

gestern bin ich auf unser Ordnungsamt in Thüringen mit einem vom VdRBw ausgestellten Bedürfnis für eine Kurzwaffe in 9mm Para.

Die gute Tante da hat mir den Voreintrag verweigert da ich laut ihrer Meinung nicht genug Schießen war in diesem Jahr mit meiner schon vorhandenen Kurzwaffe (6 Einträge) ich jedoch 24 Einträge habe (Langwaffe und Kurzwaffe gemischt), kann ich ihre Begrünung nicht nachvollziehen.

Jetzt meine Frage, weiß jemand Gesetzestexte oder was anderes worauf ich mich berufen kann und der lieben Tante vom Oa vorlegen kann?????

Wäre euch sehr dankbar für schnelle Hilfe da ich die Pistole bis Donnerstag zum Wettkampf brauche!!!

Gruß

TuT

Geschrieben

Hat sie ihn Dir den Voreintrag als schriftlichen Bescheid verweigert oder hat sie Dich einfach wieder weggeschickt?

Woher weiß die eigentlich, wieviel Du schießt?

Geschrieben

die "gute Tante", wie du sie verniedlichst hat recht.

Wahrscheinlich kennt sie sich im Gesetz besser aus als wir.

Du hast nicht regelmäßig geschossen, für einen Sportschützen zuwenig.

Wahrscheinlich willst du nur mal rumballern, und genau das soll ja verhindert werden.

Es ist in ordnung, wenn sie dir den Voreintrag verweigert. :traurig_16:

Geschrieben

Wenn Dein Verband Dein Bedürfmis bestätigt hat , dann darf er das nur deshalb , weil Du die geforderte Mindestzahl an Übungseinheiten - nämlich 1 pro Monat oder 18 pro Jahr nachweisen konntest und dann hat die Tante das auch so zu akzeptieren , weil die Prüfung dem Verband obliegt und nicht ihr .

Soweit ist bei Dir alles im grünen Bereich und vollkommen in Ordnung .

Was aber "schnell" angeht , da sehe ich schwarz .

Die Herrschaften lassen sich zumeist nur unwillig und zäh von ihrer vorgefaßten , falschen Meinung abbringen.

Versuch es über denjenigen , der Dir das Bedürfnis bestätigt hat.

Ihr Verhalten sagt de facto aus , daß ER falsch gehandelt hat .

DAS richtigzustellen sollte schon sein eigenes Selbstverständnis erfordern !

Gruß

G.T.

Geschrieben

Du bist im Recht.

Bis Donnerstag den Eintrag zu bekommen halte ich für mehr als schwierig.

Wende dich am besten an Deinen Landesbeauftragten Schießsport; dieser hat ja Deinen Antrag seitens VdRBw geprüft.

Er soll doch bitte mal die Sachbearbeiterin bzw. gleich deren Vorgesetzten aufklären.

Die gute Dame ist offenbar mit den Vorgaben des Waffengesetzes nicht so ganz vertraut...

@Miroku47

Der TE hat 24 Schießen im Jahr nachgewiesen! Die SB will kraft eigener Arroganz aber für einen KW-Eintrag offenbar nur KW-Termine anerkennen! Also ist sie im Unrecht!

Geschrieben
die "gute Tante", wie du sie verniedlichst hat recht.

Wahrscheinlich kennt sie sich im Gesetz besser aus als wir.

Du hast nicht regelmäßig geschossen, für einen Sportschützen zuwenig.

Wahrscheinlich willst du nur mal rumballern, und genau das soll ja verhindert werden.

Es ist in ordnung, wenn sie dir den Voreintrag verweigert. :traurig_16:

Diese gute Tante kennt sich überhaupt nicht aus, sie ist nur eine Vertretung!

Und nein ich will nicht nur "rumballern", ich bin Selbstständig und nutze jede freie Minute aus um mein Hobby nachzugehen!!!

Diese 24 Einträge beziehen sich nur auf dieses Jahr, ok dafür sind es ein bißchen wenige aber das jahr ist noch lang!

Was mir weiterhelfen würde wäre irgendein § worauf ich mich berufen kann!

Gruß

TuT

Geschrieben
Hat sie ihn Dir den Voreintrag als schriftlichen Bescheid verweigert oder hat sie Dich einfach wieder weggeschickt?

Woher weiß die eigentlich, wieviel Du schießt?

Sie hat es nicht schriftlich begründet sondern mich nur weggeschickt, oder besser gesagt ich bin dann weg gegangen da ihr Tonfall mir überhaupt nicht zugesagt hat!!

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Sie hat es nicht schriftlich begründet sondern mich nur weggeschickt, oder besser gesagt ich bin dann weg gegangen da ihr Tonfall mir überhaupt nicht zugesagt hat!!

Wie lange fungiert die Dame denn noch als Vertretung? Ist die übliche SB denn kompetenter?

Gruß

GOH

Geschrieben

Die WaffVwV sagt dazu:

Zu § 14: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

14.1 § 14 Abs. 1 Satz 1 enthält eine spezialgesetzliche Regelung über das Alterserfordernis

für den Privatbesitz von Sport-Schusswaffen und -munition:

Das Mindestalter für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis Kal. 5,6

mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie

der Geschosse von höchstens 200 Joule und Einzellader-

Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zum Zweck des

sportlichen Schießens beträgt unabhängig, ob das Bedürfnis nach § 8 oder

nach § 14 zu bewerten ist, 18 Jahre. Für andere Schusswaffen beträgt

das Mindestalter 21 Jahre, sofern ein positives Gutachten nach § 6 Abs. 3

vorgelegt werden kann; liegt dieses Gutachten nicht vor, beträgt das Mindestalter

25 Jahre.

Bei Antragstellern, die 21 und noch nicht 25 Jahre alt sind und deren geistige

Eignung nicht auf der Grundlage eines Gutachtens nach § 6 Abs. 3

festgestellt ist, ist die Erlaubnis auf den Erwerb von Schusswaffen nach

§ 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschränken. Diese inhaltliche Beschränkung ist bis

zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu befristen.

Für den Umgang auf Schießstätten sind die Freistellungsregelungen nach

§ 12 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 einschlägig.

14.2 § 14 Abs. 2 enthält eine Regelung für Sportschützen in Vereinen anerkannter

Verbände (organisierte Sportschützen). Schießsportvereine im

Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch Schießleistungsgruppen

oder Reservistenarbeitsgemeinschaften.

Auch in Deutschland lebende Schießsportler, die dieser Tätigkeit nur im

Ausland nachgehen, können sich nicht auf die Vorschrift des § 14 berufen.

Unter dem Gesichtspunkt sachgerechter Gleichbehandlung können

schießsportliche Bedürfnisträger nach § 8 Abs. 1 nicht die Erleichterungen

und Vorteile in Anspruch nehmen, die organisierten Sportschützen eingeräumt

sind (insbesondere die Möglichkeit einer Gelben WBK nach § 14

Abs. 4 oder der Einräumung des Sportschützen-Kontingentes ohne weitergehende

Glaubhaftmachung des Bedürfnisses nach § 14 Abs. 3); andererseits

können sie in Bezug auf restriktive Regelungen (z. B. die Mindestbetätigungsfrist

von einem Jahr nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, das Erwerbsstreckungsgebot

nach § 14 Abs. 2 Satz 3) nicht besser gestellt werden

als organisierte Sportschützen.

14.2.1 § 14 Abs. 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses

für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder

angegliederten Teilverbandes darüber, dass

- der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den

Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also in

der Regel 18mal verteilt über das ganze Jahr, betrieben hat (Nummer

1);

- die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach § 15

Abs. 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer 2);

der Fall dass mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten

des Antragstellers auch geschossen werden kann. Die Waffenbehörde

muss die vorgelegten Bescheinigungen lediglich auf Vollständigkeit

und Plausibilität überprüfen.

Das Bedürfnis ist zu verneinen, wenn der Antragsteller für seine Schießübungen

bereits ausreichend mit Schusswaffen versehen ist.

Der Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbescheinigung zu vergewissern,

über welchen Waffenbestand der Antragsteller bereits verfügt.

Hierfür ist es erforderlich, dass der Sportschütze dem Verband schriftlich

sämtliche für den Schießsport erworbene erlaubnispflichtige Schusswaffen

angibt, die sich in seinem Besitz befinden, und dies mit der Kopie der

WBK belegt. Es sind nur solche Verbandsbescheinigungen anzuerkennen,

die die Zulassung der Waffe und die Erforderlichkeit des Erwerbs unter

Bezugnahme auf eine konkrete Disziplin der genehmigten Sportordnung

bestätigen. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen

lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Über wiederholt

auftretende oder grobe Mängel in vorgelegten Bedürfnisbescheinigungen

unterrichtet die jeweilige Waffenbehörde die nach § 48 Abs. 1 zuständige

Landesbehörde, die das Bundesverwaltungsamt unterrichtet.

Die Möglichkeit der Ausstellung durch einen angegliederten Teilverband

besteht kraft Gesetzes, bedarf also keiner Delegation durch den Verband.

Andererseits ist dieses Merkmal zwecks Gewährleistung von Objektivität

und Kompetenz eng auszulegen und bezieht sich regelmäßig nur auf oberhalb

der Vereinsebene angesiedelte Untergliederungen eines Dachverbandes.

Unbeschadet dessen kann der Verband auf zivilrechtlichem

Wege andere (natürliche oder juristische) Personen zur Ausstellung von

Bescheinigungen bevollmächtigen; in diesem Fall wird das Verhalten des

Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber unmittelbar zugerechnet.

14.2.2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in

seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro

Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze

(Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten

Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt

durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

14.3 Nach § 14 Abs. 3 werden ohne eine über die Erfordernisse des Absatzes

2 Satz 2 hinausgehende Bedürfnisbescheinigung dem organisierten

Sportschützen bis zu drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige

Kurzwaffen zuzüglich der dazugehörigen Munition (so genanntes

Sportschützen-Kontingent) zugestanden. Eine Überschreitung des

Kontingentes setzt eine Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes

voraus, in der die besonderen Gründe hierfür, wie sie sich aus

Absatz 3 Nr. 1 oder 2 ergeben, genannt werden. Der bescheinigende Ver

band muss den einschlägigen Waffenbestand des Sportschützen berücksichtigen.

Die Bescheinigung muss darüber hinaus Aussagen darüber

enthalten, dass der vorhandene Bestand für den geltend gemachten

Zweck nicht ausreicht. Können im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung

durch die Waffenbehörde Bedenken nicht ausgeräumt werden, ist das

Bundesverwaltungsamt zu unterrichten.

14.4 § 14 Abs. 4 enthält für den Bereich des organisierten Sportschützenwesens

einen Sonderfall. Die Vorschrift ermöglicht Sportschützen, ohne Voreintrag

bestimmte Schusswaffen zu erwerben. Bei Antragstellern, die noch

nicht 25 Jahre alt sind und die als mindestens 21jährige ein Gutachten

nach § 6 Abs. 3 nicht vorlegen können, ist die Erlaubnis auf den Erwerb

von Schusswaffen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschränken. Eine Erlaubnis

nach § 14 Abs. 4 Satz 1 zum Erwerb und – wie sich aus der Eintragungsantragsfrist

des § 14 Abs. 4 Satz 2 ergibt - vorübergehenden Besitz

der dort genannten Schusswaffen kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen

des § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfüllt sind. Die

Bescheinigung eines Schießsportvereins ist nicht ausreichend.

Allerdings muss neben diesen Voraussetzungen materiell ein Bedürfnis für

die erworbene Waffe vorliegen, ohne dass es hierfür generell vorab bei

Ausstellung oder Eintragung durch die Behörde der formellen Bedürfnisbescheinigung

des Verbandes bedarf.

Das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ist anwendbar (s.

Nummer 14.2.2).

Der Inhalt des Bedürfnisses ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2.

Bei Ausstellung der Gelben WBK weist die Behörde den Antragsteller darauf

hin, dass jederzeit eine Prüfung des materiellen Bedürfnisses durch

die Waffenbehörde erfolgen kann mit der Folge, dass die Eintragung weiterer

Waffen abgelehnt werden kann, wenn ein materielles Bedürfnis nicht

vorhanden ist.

14.4.1 Ausstellung der Gelben WBK

14.4.1.1 Der Antragsteller hat für die erste Waffe eine Bescheinigung des anerkannten

Schießsportverbandes oder eines diesem angegliederten Teilverbandes

vorzulegen, in der Folgendes bestätigt wird:

- Die Verantwortlichkeit des anerkannten Schießsportverbandes für

die Ausstellung der Bescheinigung;

- der Name des Vereins, in dem der Schütze schießt;

- das Datum des hierfür geltenden Anerkennungsbescheides des

Bundesverwaltungsamtes;

- die Bestätigung der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2

(Nr. 14.2.1).

- Bestätigung, dass der Schießsportverein, in dem der Antragsteller

Mitglied ist, über geregelte ausreichende Nutzungsmöglichkeiten für

Schießübungen mit erlaubnispflichtigen Waffen (eigene Schießstätte

bzw. Nutzungsvereinbarung) verfügt.

14.4.1.2 Bei der Ausstellung der Gelben WBK ist das Dokument nach dem Muster

in Anlage 4 zu verwenden. Die Erlaubnis hat die Angaben nach Nummer

10.9 zu enthalten. Sie erfolgt für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 genannten

Waffen (Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-

Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen

für Patronenmunition, mehrschüssige Perkussionswaffen) und dafür bestimmte

Munition. Bei Antragstellern, die noch nicht 25 Jahre alt sind und

die als mindestens 21jährige ein Gutachten nach § 6 Abs. 3 nicht vorlegen

können, ist in der Gelben WBK zu vermerken, dass die Erlaubnis auf den

Erwerb von Schusswaffen nach Absatz § 14 Abs. 1 Satz 2 beschränkt ist;

diese Beschränkung ist aufzuheben, wenn der Antragsteller ein Gutachten

vorlegt oder das 25. Lebensjahr vollendet hat.

14.4.2 Die durch das Ausstellen der ersten Waffenbesitzkarte dokumentierte Erlaubnis

ermöglicht dem Inhaber den Erwerb von Waffen und deren vorübergehenden

Besitz bis zur behördlichen Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte.

Diese ist nach § 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 10

Abs. 1 Satz 3 binnen zwei Wochen zu beantragen. Zum Nachweis darüber,

dass die Zwei-Wochen-Frist noch nicht verstrichen ist, bedarf es

entweder eines Eintrages durch die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 berechtigte

Person in das Erlaubnispapier oder einer Bescheinigung des sonstigen

Überlassers mit dem Erwerbsdatum. Erst durch die Eintragung der erworbenen

Waffe in die Waffenbesitzkarte wird die Erlaubnis zum dauernden

Besitz erteilt.

14.4.3 Bei der behördlichen Eintragung erworbener Waffen in die Waffenbesitzkarte

ist die Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes zum

Nachweis des Bedürfnisses des Sportschützen nicht erforderlich. Die erworbene

Waffe ist in die Waffenbesitzkarte einzutragen, wenn ihr Erwerb

erlaubt war.

(Für den Sportschützen ein Komplettzitat des betreffenden Absatzes)

Somit ist der Trainingsnachweis mit irgendeiner erlaubnispflichtigen Waffe durchzuführen und unterscheidet nicht zwischen Lang und Kurz.

Weiterhin auch gleich ein Bedürfnis für eine auf gelber WBK passenden Waffe beantragen und gelbe WBK beantragen. Wat man hat, dat hat man.

Geschrieben

Der kommt Donnerstag wieder gott sei dank, aber verlass ist darauf auch nicht weil er öfters Krank ist aber kompetener ist er auf alle fälle! Deswegen bräuchte ich ja was, was ich der Tante notfalls vorlegen kann.

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Der kommt Donnerstag wieder gott sei dank, aber verlass ist darauf auch nicht weil er öfters Krank ist aber kompetener ist er auf alle fälle! Deswegen bräuchte ich ja was, was ich der Tante notfalls vorlegen kann.

Dann hast Du jetzt die Möglichkeit bis Donnerstag zu warten oder dich 2!!! Tage lang mit der Vertretungshohlfrucht rumzuschlagen.

Gruß

GOH

Geschrieben

Floppyk ich danke dir das ist doch mal was!!!!

Eben!

Woher weiß die, dass es nur 6 KW-Termine waren? Steht das bei Euch auf der Bedürfnisbescheinigung?

Nein stehen sie nicht aber die Tante wollte unbedingt mein Schießbuch sehen!

Wenn ich bedenke das diese Hohlfrucht der neue SB wird, ist mir jetzt schon schlecht!!!

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Nein stehen sie nicht aber die Tante wollte unbedingt mein Schießbuch sehen!

Für die Zukunft merken: Papier ist geduldig.

;-)

Wenn ich bedenke das diese Hohlfrucht der neue SB wird, ist mir jetzt schon schlecht!!!

Ist das nur Inhalt eines Albtraums oder wird die real den bisherigen SB ablösen?

Geschrieben

Na dann werde ich das Donnerstag ja doch noch schaffen!!! HOFFENTLICH :D

HERZLICHEN DANK :s82: werde das Ergebniss dann mitteilen!

Ist das nur Inhalt eines Albtraums oder wird die real den bisherigen SB ablösen?

Das ist eine BITTERE Tatsache, sie wird ihn ablösen!!!

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Das ist eine BITTERE Tatsache, sie wird ihn ablösen!!!

Autsch.

Geschrieben

Bedenke aber, dass die von mir zitierte WaffVwV ein Entwurf und nie offiziell durchgegangen ist. Jedoch soll es einen (Innenmiszererlass ?) Erlass geben, dass die Länder angewiesen worden sind, danach zu handeln.

Geschrieben
Bedenke aber, dass die von mir zitierte WaffVwV ein Entwurf und nie offiziell durchgegangen ist. Jedoch soll es einen (Innenmiszererlass ?) Erlass geben, dass die Länder angewiesen worden sind, danach zu handeln.

Ach ja, ist doch gerade das Hochgefühl wieder nen Stück gesungen :traurig_16:

Geschrieben

Das hat mir noch ein bekannter geschickt aber da bräuchte ich den gesamten Text oder zumindestens wo es steht!

Weiß das einer???

Der VdRBw schreibt 12 Schießtermine vor ? für Lang- und Kurzwaffen also gemischt!!

Hintergrund:

Wenn eine RAG insgesamt nur 12 Termine anbieten kann und z.B. diese auch nur im Wechsel möglich sind (was durchaus möglich ist und öfters vorkommt), so muß dem Schützen dennoch die Möglichkeit eingeräumt werden, Lang- und Kurzwaffen zu erwerben, um z.B. auch an Meisterschaften teilnehmen zu können, was ja auch von den Ordnungsämtern gefordert wird!!

Überdies dürfen innerhalb 6 Monaten nur 2 Waffen erworben werden!

Geschrieben
die "gute Tante", wie du sie verniedlichst hat recht.

Wahrscheinlich kennt sie sich im Gesetz besser aus als wir.

Du hast nicht regelmäßig geschossen, für einen Sportschützen zuwenig.

Wahrscheinlich willst du nur mal rumballern, und genau das soll ja verhindert werden.

Es ist in ordnung, wenn sie dir den Voreintrag verweigert. :traurig_16:

Die SBine in Thüringen legt Kraft eigener Inkompetenz neue Gesetze auf, und Du behauptest auch noch sie hat Recht! Hast Du schon Deine Sachkunde abgelegt?

24 Schießen im Jahr + Verbandsbescheinigung = Voreintrag (Ganz einfache Rechnung)

Geschrieben
mit einem vom VdRBw ausgestellten Bedürfnis für eine Kurzwaffe in 9mm Para.

Da Du Dein Bedürfnis wie vom Gesetzgeber nach § 14 WaffG gefordert per Verbandsbescheinigung nachgewiesen hast, kannst Du auf die Eintragung bestehen.

Wenns nicht gemacht wird, würde ich mal höflich nach der Rechtsgrundlage ihres Begehrens anfragen und wenns dann immer noch nicht klappen sollte, einen förmlichen Versagungsbescheid auf Deinen Antrag fordern. Spätestens dann dürfte die holde Dame etwas mehr Rouge auf die Backen kriegen und ihre Felle mangels Begründbarkeit ihrer Fantasien davonschwimmen sehen... :rolleyes:

Geschrieben

Mal eben so eine Frage:

Hat dem SB eigentlich das Schießbuch bzw. die Trainingshäufigkeit zu interessieren? Das prüft doch der Verband der dann ein Bedürfnis ausstellt. Somit sollte dem SB doch diese Bedürfnisbescheinigung, Sachkundenachweis und evtl. Nachweis der Lagerung genügen. Man kann dem SB ja noch mit einer Persokopie weiter die Arbeit vereinfachen und entgegenkommen.

Geschrieben

Hi, TuT und Willkommen.

Dein Prob ist nicht ganz neu. Die Lösungsansätze sind auch generell genannt worden. Zum Einen hat die Sachbearbeiterin der Ordnungsbehörde nicht über dein Bedürfnis zu befinden. Diese Aufgabe ist an den Sportschützenverband delegiert worden. Es braucht sie also nur zu interessieren, ob die "Befürwortung" sachlich und formal richtig ausgefüllt ist. Ist das der Fall, dann sind folgende Hürden eigentlich beseitigt:

- Du bist Sportschütze in einem anerkannten Verband

- Du betreibst Schießsport regelmäßig seit mindestens einem Jahr in einem Verein

- Die von Dir gewünschte Waffe ist zum sportlichen Schießen nach der SpO des Verbands geeignet und erforderlich

Das sind die minimalen Voraussetzungen, die im §14 WaffG durch die Verbandsbescheinigung abgedeckt werden. Meist wird ja noch mehr geprüft...

Durch die Ordnungsbehörde wird geprüft:

- Eignung (alt genug ?)

- Zuverlässigkeit

- Sachkunde (Durch Dich mit Zeugnis zu belegen)

Wenn es nur um einen Voreintrag geht, nicht um die komplette WBK, dann könntest Du den Termindruck ablegen, indem Du eine Leihe für den Wettkampfzeitraum ausmachst. Und ansonsten kannst Du die Dame nur darauf hinweisen, daß mit der Verbandsbescheinigung doch Dein Bedürfnis wirklich ordentlich belegt ist. Wenn sie den Voreintrag ablehnt, dann soll sie das schriftlich tun, in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Danach geht's dann zum Vorgesetzten oder zu Gericht. Oder halt warten bis der alte Hase von SB wieder da ist.

Geschrieben
Mal eben so eine Frage:

Hat dem SB eigentlich das Schießbuch bzw. die Trainingshäufigkeit zu interessieren? Das prüft doch der Verband der dann ein Bedürfnis ausstellt. Somit sollte dem SB doch diese Bedürfnisbescheinigung, Sachkundenachweis und evtl. Nachweis der Lagerung genügen. Man kann dem SB ja noch mit einer Persokopie weiter die Arbeit vereinfachen und entgegenkommen.

Hier scheint das so zu sein, ich mußte bei jedem Neueintrag mein Schießbuch vorzeigen und da man ja ein guter Bürger sein will, habe ich das auch getan!!!

In Hessen wo ich geboren wurde war das alles viel einfacher!

Die sind hier seit Erfurt so!!! Was ja auch ein bißchen verständlich ist.

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