Pusemuckel Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 Hallo liebe Leute, gestern beim Schiessen gab es wieder eine "angeregte Diskussion", bei der ich mit meiner Meinung ziemlich alleine dastand. Folgender Sachverhalt: Darf ein 18 jähriger Schütze ohne WBK ein vereinseigenes KK-Gewehr nebst Mun vom Schützenhaus zum Schiessen mitnehmen, wenn er vom Verein eine Bescheinigung erhält, die genau das bescheinigt. Meiner Auffassung nach, darf das Gewehr nur einem Berechtigten überlassen werden. Die alten Hasen waren einhellig der Meinung, der darf das. Wie seht ihr das?
Guest Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 Hallo, bitte präzisiere "vom Schützenhaus zum Schiessen mitnehmen". Meinst du, ob er das KK-Gewehr vom vereinseigenen Schützenhaus zu einer externen Schießveranstaltung, z.B. im Nachbardorf, transportieren darf? Das darf er nicht, denn dafür muss er einen WBK-Eintrag für diese Art von Waffen haben. Dann ist er berechtigt und der Verein kann ihm die Waffe überlassen. Natürlich nur mit einer entsprechenden Bescheinigung, also einer Überlassungserklärung. §34 WaffG: "Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden." Hinnerk
Pusemuckel Posted September 28, 2008 Author Posted September 28, 2008 Hallo Hinnerk, genau so war das gemeint. Danke!
Guest God of Hellfire Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 Folgender Sachverhalt: Darf ein 18 jähriger Schütze ohne WBK ein vereinseigenes KK-Gewehr nebst Munvom Schützenhaus zum Schiessen mitnehmen, wenn er vom Verein eine Bescheinigung erhält, die genau das bescheinigt. Ja.
alzi Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 unter Anderem erst kürzlich >>> HIER <<< diskutiert. weitere Informationen z.B. mittels Suchfunktion. gruß alzi
voyager Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 Hallo, Das darf er nicht, denn dafür muss er einen WBK-Eintrag für diese Art von Waffen haben. Dann ist er berechtigt und der Verein kann ihm die Waffe überlassen. Natürlich nur mit einer entsprechenden Bescheinigung, also einer Überlassungserklärung. Das ist def verkehrt. Ab 18 Jahre zum Wettkampf ist es erlaubt, da kein überlassen im rechtlichen Sinne Gruss voyager
Lusumi Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 Das darf er nicht, denn dafür muss er einen WBK-Eintrag für diese Art von Waffen haben. ... Nicht nur Quark, sondern ziemlich die falscheste aller möglichen Antworten. @Pusemukel: Die "Alten Hasen" haben recht - er darf!
Guest Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 Um es auf den Punkt zu bringen: § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
alzi Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 ... im WaffG (und weitere Textstellen siehe Link in Beitrag #5) gruß alzi
Pusemuckel Posted September 28, 2008 Author Posted September 28, 2008 Ok Leute, danke für eure schnelle Hilfe.
schuster Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 Um es auf den Punkt zu bringen: § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wichtig ist dabei WaffVbV 12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1). ansonsten ist eine Überlassung nach $12 Waffg Abs. 1 Nr. 3 möglich!
carcano Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 wichtig ist dabei WaffVwV Es gibt keine WaffVwV. Carcano
Guest Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 Um es auf den Punkt zu bringen: § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Ok, da steht wörtlich: (zitiert nach der Seite des BMI http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__12.html) § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese (...) 3.von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er b)als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf; --- Ich bin kein Jurist, aber das sieht mir nicht danach aus, als ob ein nicht Berechtigter eine erlaubnispflichitige Waffe verbringen darf. Er darf aber sehr wohl z.B. auf dem Schießstand mit einer Vereinswaffe trainieren. Aber eben nur nach den Weisungen des Berechtigten. Darunter verstehe ich als Laie, dass der Berechtigte in der Nähe ist, um Weisungen erteilen zu können oder bei Sicherheitsverstößen eingreifen zu können. Der Transport einer Waffe fällt für mich nicht darunter. Liege ich da so falsch? Bitte mit Begründung. Hinnerk.
Lusumi Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 Liege ich da so falsch? Bitte mit Begründung.Hinnerk. Ja, da liegst du falsch. Begründung? Siehe den von dir zitierten Gesetzestext. ...Erlaubnis zum Erwerb und Besitz bedarf nicht... Du darfst damit selbstverständlich nicht in Deinem Garten schießen, sondern nur die Weisungen des Berechtigten erfüllen, z.B. die Verbringung der Waffe von A nach B. Du darfst damit auch nicht auf einem Schießstand schießen, es sei denn, dass dort die entsprechende Aufsicht vor Ort ist, die - wie du es sagst: "in der Nähe ist, um Weisungen erteilen zu können oder bei Sicherheitsverstößen eingreifen zu können." Beim Verbringen von A nach B braucht niemand dabei zu sein, weil dort Sicherheitsverstöße ausgeschlossen werden können.
Jörgi-1911 Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 Beim Verbringen von A nach B braucht niemand dabei zu sein, weil dort Sicherheitsverstöße ausgeschlossen werden können. Tja das WaffG hat eben nicht so sehr viel mit Logik zu tun. Wieso kann jemand beim Verbringen nicht gegen die Sicherheit verstoßen? Das schaffe ich selbt mit einem Tomatenmesser. So und wenn der Verbringer ohne WBK nun auch noch Mun dabei hat... Naja ist eben nicht gefährlich, weil er verbringt ja nur. Hauptsache die sehr oft geprüften Waffenbesitzer geben ihre drei Zentimeter zu kurzen Flinten ab, die sie schon ewig besitzen. Ist ja der Sicherheit wegen.
Lusumi Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 So und wenn der Verbringer ohne WBK nun auch noch Mun dabei hat... Naja ist eben nicht gefährlich, weil er verbringt ja nur. Was ist dann? Dann braucht er am Bestimmungsort kein Mun zu kaufen, sondern die mitgenommene benutzen... so einfach ist das. Rechtlich setht nichts dagegen.
Guest Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 Es gibt keine WaffVwV.Carcano vor allem keine WaffVbV! (allerdings muss man fairerweise sagen, dass der Entwurf der WaffVwV in einigen B-Ländern per Erlass zur Anwendung "empfohlen" wurde. Was dies in der Praxis bedeutet ......)
carcano Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 vor allem keine WaffVbV! (allerdings muss man fairerweise sagen, dass der Entwurf der WaffVwV in einigen B-Ländern per Erlass zur Anwendung "empfohlen" wurde. Was dies in der Praxis bedeutet ......) Es bedeutet z.B. folgendes (Zitat aus einem ggw. Verfahren vor dem Hessischen VGH): "Das hessische Innenministerium hat zwar die Anwendung der WaffVwV empfohlen. Es betont jedoch, dass diese Empfehlung nicht bindend ist. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist daher mit sich selbst übereinkommen (und hat die nachgeordneten Behörden demgemäß angewiesen), den WaffVwV-Entwurf nicht anzuwenden." Schilda. Schilda pur. Carcano
Guest Posted September 28, 2008 Posted September 28, 2008 Es bedeutet z.B. folgendes (Zitat aus einem ggw. Verfahren vor dem Hessischen VGH):"Das hessische Innenministerium hat zwar die Anwendung der WaffVwV empfohlen. Es betont jedoch, dass diese Empfehlung nicht bindend ist. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist daher mit sich selbst übereinkommen (und hat die nachgeordneten Behörden demgemäß angewiesen), den WaffVwV-Entwurf nicht anzuwenden." Schilda. Schilda pur. Carcano Danke für die Info!! SEEEHR interessant!!
Guest Posted September 29, 2008 Posted September 29, 2008 Ja, da liegst du falsch.Begründung? Siehe den von dir zitierten Gesetzestext. ...Erlaubnis zum Erwerb und Besitz bedarf nicht... Du darfst damit selbstverständlich nicht in Deinem Garten schießen, sondern nur die Weisungen des Berechtigten erfüllen, z.B. die Verbringung der Waffe von A nach B. Du darfst damit auch nicht auf einem Schießstand schießen, es sei denn, dass dort die entsprechende Aufsicht vor Ort ist, die - wie du es sagst: "in der Nähe ist, um Weisungen erteilen zu können oder bei Sicherheitsverstößen eingreifen zu können." Beim Verbringen von A nach B braucht niemand dabei zu sein, weil dort Sicherheitsverstöße ausgeschlossen werden können. Wieder was gelernt. Danke für eure Überzeugungsarbeit. Hinnerk
Topper Posted September 29, 2008 Posted September 29, 2008 Zitat aus §12 .....den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;....... Zitat ende Dies sagt nicht aus, dass der Überlasser immer dabei sein muss. Die Weisung kann schriftlich oder mündlich bei der Übergabe gegeben werde. Hier in etwa: So, Schorch, jetzt nimmst de dir den KK Prügel, gehst damit rüber zum Stand, meldest Dich beim Schießleiter und verbesserst Dich ordentlich. Auf dem Weg dahin verschlossen halten wie Du es bei uns gelernt hast. Schriftlich ist natürlich besser, was sich für den Überlasser gut macht, ist wenn derjenige der die Plempe hat noch ne Sachkunde hat, ist zwar nicht gefordert, macht sich aber gut. Schriftlich deshalb weil a) der Rahmen laut Weisungen des Berechtigen somit festgehalten ist und b ) Im Falle einer Überprüfung/Kontrolle der Herrn in gelb/grün der Schorch was vorlegen kann und die Situation erst mal entspannt. Nach §12 Absatz2 .1 darf er auch die entsprechende Munition erwerben und besitzen. Grundsätzlich gilt hier das die Person natürlich zuverlässig sein sollte (Im Verein lange bekannt etc. etc.) @Lusumi, wieso darf er nicht auf dem Stand damit schiesen?? Gruß Topper
Lusumi Posted September 29, 2008 Posted September 29, 2008 @Lusumi, wieso darf er nicht auf dem Stand damit schiesen?? Bitte alles lesen! Ich schrieb: "...es sei denn, dass dort die entsprechende Aufsicht vor Ort ist..." Nicht ohne Aufsicht, da er selbst ohne Sachkunde ja keine Aufsicht machen darf... ... mit Aufsicht darf er schießen, ist ja meist auch die Absicht eines Schützen...
Guest Posted September 29, 2008 Posted September 29, 2008 @ Beitrag 22: heutzutage sollte an auch (bei, wie hier geschehen, dämlicher Ansicht des SB) die technischen Möglichkeiten der Weisung, z.B. per Mobiltelefon/SMS gedacht werden. Denn in den Kommentierungen ist von einer Einwirkungsmöglichkeit die Rede.
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