Zum Inhalt springen
IGNORED

KK-Gewehr ohne WBK zum Schiessen transportieren


Pusemuckel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo liebe Leute,

gestern beim Schiessen gab es wieder eine "angeregte Diskussion", bei der ich mit meiner Meinung

ziemlich alleine dastand.

Folgender Sachverhalt: Darf ein 18 jähriger Schütze ohne WBK ein vereinseigenes KK-Gewehr nebst Mun

vom Schützenhaus zum Schiessen mitnehmen, wenn er vom Verein eine Bescheinigung erhält, die genau das

bescheinigt.

Meiner Auffassung nach, darf das Gewehr nur einem Berechtigten überlassen werden. Die alten Hasen waren einhellig der Meinung,

der darf das.

Wie seht ihr das?

Geschrieben

Hallo,

bitte präzisiere "vom Schützenhaus zum Schiessen mitnehmen". Meinst du, ob er das KK-Gewehr vom vereinseigenen Schützenhaus zu einer externen Schießveranstaltung, z.B. im Nachbardorf, transportieren darf?

Das darf er nicht, denn dafür muss er einen WBK-Eintrag für diese Art von Waffen haben. Dann ist er berechtigt und der Verein kann ihm die Waffe überlassen. Natürlich nur mit einer entsprechenden Bescheinigung, also einer Überlassungserklärung.

§34 WaffG: "Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden."

Hinnerk

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Folgender Sachverhalt: Darf ein 18 jähriger Schütze ohne WBK ein vereinseigenes KK-Gewehr nebst Mun

vom Schützenhaus zum Schiessen mitnehmen, wenn er vom Verein eine Bescheinigung erhält, die genau das

bescheinigt.

Ja.

Geschrieben

Hallo,

Das darf er nicht, denn dafür muss er einen WBK-Eintrag für diese Art von Waffen haben. Dann ist er berechtigt und der Verein kann ihm die Waffe überlassen. Natürlich nur mit einer entsprechenden Bescheinigung, also einer Überlassungserklärung.

Das ist def verkehrt.

Ab 18 Jahre zum Wettkampf ist es erlaubt, da kein überlassen im rechtlichen Sinne

Gruss

voyager

Geschrieben
Das darf er nicht, denn dafür muss er einen WBK-Eintrag für diese Art von Waffen haben. ...

Nicht nur Quark, sondern ziemlich die falscheste aller möglichen Antworten.

@Pusemukel: Die "Alten Hasen" haben recht - er darf!

Geschrieben
Um es auf den Punkt zu bringen: § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b

wichtig ist dabei WaffVbV

12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue

Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist

nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung

des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).

ansonsten ist eine Überlassung nach $12 Waffg Abs. 1 Nr. 3 möglich!

Geschrieben
Um es auf den Punkt zu bringen: § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b

Ok, da steht wörtlich:

(zitiert nach der Seite des BMI http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__12.html)

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

(...)

3.von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

b)als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

---

Ich bin kein Jurist, aber das sieht mir nicht danach aus, als ob ein nicht Berechtigter eine erlaubnispflichitige Waffe verbringen darf. Er darf aber sehr wohl z.B. auf dem Schießstand mit einer Vereinswaffe trainieren. Aber eben nur nach den Weisungen des Berechtigten. Darunter verstehe ich als Laie, dass der Berechtigte in der Nähe ist, um Weisungen erteilen zu können oder bei Sicherheitsverstößen eingreifen zu können.

Der Transport einer Waffe fällt für mich nicht darunter.

Liege ich da so falsch? Bitte mit Begründung.

Hinnerk.

Geschrieben
Liege ich da so falsch? Bitte mit Begründung.

Hinnerk.

Ja, da liegst du falsch.

Begründung? Siehe den von dir zitierten Gesetzestext.

...Erlaubnis zum Erwerb und Besitz bedarf nicht...

Du darfst damit selbstverständlich nicht in Deinem Garten schießen, sondern nur die Weisungen des Berechtigten erfüllen, z.B. die Verbringung der Waffe von A nach B.

Du darfst damit auch nicht auf einem Schießstand schießen, es sei denn, dass dort die entsprechende Aufsicht vor Ort ist, die - wie du es sagst: "in der Nähe ist, um Weisungen erteilen zu können oder bei Sicherheitsverstößen eingreifen zu können."

Beim Verbringen von A nach B braucht niemand dabei zu sein, weil dort Sicherheitsverstöße ausgeschlossen werden können.

Geschrieben
Beim Verbringen von A nach B braucht niemand dabei zu sein, weil dort Sicherheitsverstöße ausgeschlossen werden können.

Tja das WaffG hat eben nicht so sehr viel mit Logik zu tun.

Wieso kann jemand beim Verbringen nicht gegen die Sicherheit verstoßen? Das schaffe ich selbt mit einem Tomatenmesser.

So und wenn der Verbringer ohne WBK nun auch noch Mun dabei hat... Naja ist eben nicht gefährlich, weil er verbringt ja nur.

Hauptsache die sehr oft geprüften Waffenbesitzer geben ihre drei Zentimeter zu kurzen Flinten ab, die sie schon ewig besitzen.

Ist ja der Sicherheit wegen.

Geschrieben
So und wenn der Verbringer ohne WBK nun auch noch Mun dabei hat... Naja ist eben nicht gefährlich, weil er verbringt ja nur.

Was ist dann? Dann braucht er am Bestimmungsort kein Mun zu kaufen, sondern die mitgenommene benutzen... so einfach ist das.

Rechtlich setht nichts dagegen.

Geschrieben
Es gibt keine WaffVwV.

Carcano

vor allem keine WaffVbV! (allerdings muss man fairerweise sagen, dass der Entwurf der WaffVwV in einigen B-Ländern per Erlass zur Anwendung "empfohlen" wurde. Was dies in der Praxis bedeutet ......)

Geschrieben
vor allem keine WaffVbV! (allerdings muss man fairerweise sagen, dass der Entwurf der WaffVwV in einigen B-Ländern per Erlass zur Anwendung "empfohlen" wurde. Was dies in der Praxis bedeutet ......)

Es bedeutet z.B. folgendes (Zitat aus einem ggw. Verfahren vor dem Hessischen VGH):

"Das hessische Innenministerium hat zwar die Anwendung der WaffVwV empfohlen. Es betont jedoch, dass diese Empfehlung nicht bindend ist. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist daher mit sich selbst übereinkommen (und hat die nachgeordneten Behörden demgemäß angewiesen), den WaffVwV-Entwurf nicht anzuwenden."

Schilda. Schilda pur.

Carcano

Geschrieben
Es bedeutet z.B. folgendes (Zitat aus einem ggw. Verfahren vor dem Hessischen VGH):

"Das hessische Innenministerium hat zwar die Anwendung der WaffVwV empfohlen. Es betont jedoch, dass diese Empfehlung nicht bindend ist. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist daher mit sich selbst übereinkommen (und hat die nachgeordneten Behörden demgemäß angewiesen), den WaffVwV-Entwurf nicht anzuwenden."

Schilda. Schilda pur.

Carcano

Danke für die Info!! SEEEHR interessant!!

Geschrieben
Ja, da liegst du falsch.

Begründung? Siehe den von dir zitierten Gesetzestext.

...Erlaubnis zum Erwerb und Besitz bedarf nicht...

Du darfst damit selbstverständlich nicht in Deinem Garten schießen, sondern nur die Weisungen des Berechtigten erfüllen, z.B. die Verbringung der Waffe von A nach B.

Du darfst damit auch nicht auf einem Schießstand schießen, es sei denn, dass dort die entsprechende Aufsicht vor Ort ist, die - wie du es sagst: "in der Nähe ist, um Weisungen erteilen zu können oder bei Sicherheitsverstößen eingreifen zu können."

Beim Verbringen von A nach B braucht niemand dabei zu sein, weil dort Sicherheitsverstöße ausgeschlossen werden können.

Wieder was gelernt. Danke für eure Überzeugungsarbeit.

Hinnerk

Geschrieben

Zitat aus §12 .....den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;....... Zitat ende

Dies sagt nicht aus, dass der Überlasser immer dabei sein muss. Die Weisung kann schriftlich oder mündlich bei der Übergabe gegeben werde.

Hier in etwa: So, Schorch, jetzt nimmst de dir den KK Prügel, gehst damit rüber zum Stand, meldest Dich beim Schießleiter und verbesserst Dich ordentlich. Auf dem Weg dahin verschlossen halten wie Du es bei uns gelernt hast.

Schriftlich ist natürlich besser, was sich für den Überlasser gut macht, ist wenn derjenige der die Plempe hat noch ne Sachkunde hat, ist zwar nicht gefordert, macht sich aber gut. Schriftlich deshalb weil a) der Rahmen laut Weisungen des Berechtigen somit festgehalten ist und b ) Im Falle einer Überprüfung/Kontrolle der Herrn in gelb/grün der Schorch was vorlegen kann und die Situation erst mal entspannt.

Nach §12 Absatz2 .1 darf er auch die entsprechende Munition erwerben und besitzen.

Grundsätzlich gilt hier das die Person natürlich zuverlässig sein sollte (Im Verein lange bekannt etc. etc.)

@Lusumi, wieso darf er nicht auf dem Stand damit schiesen??

Gruß

Topper

Geschrieben
@Lusumi, wieso darf er nicht auf dem Stand damit schiesen??

Bitte alles lesen!

Ich schrieb: "...es sei denn, dass dort die entsprechende Aufsicht vor Ort ist..."

Nicht ohne Aufsicht, da er selbst ohne Sachkunde ja keine Aufsicht machen darf...

... mit Aufsicht darf er schießen, ist ja meist auch die Absicht eines Schützen... :rolleyes:

Geschrieben

@ Beitrag 22: heutzutage sollte an auch (bei, wie hier geschehen, dämlicher Ansicht des SB) die technischen Möglichkeiten der Weisung, z.B. per Mobiltelefon/SMS gedacht werden. Denn in den Kommentierungen ist von einer Einwirkungsmöglichkeit die Rede.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.